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VwSen-103144/2/Gu/Km

Linz, 25.09.1995

VwSen-103144/2/Gu/Km Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Ing. W. F. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.7.1995, Zl. St-7159/95-Mi, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens die Beträge von 2 x 400 S d.s. in Summe 800 S binnen zwei Wochen nach Zustellung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1, § 71 Abs.4, iVm § 134 Abs.1 KFG, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.5.1995 um 20.40 Uhr in Linz auf der Wiener Straße Richtung stadteinwärts gegenüber dem Traunauweg 1.) das Kraftfahrzeug Kennzeichen L-... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt zu haben und 2.) es nach Ausstellung des neuen Führerscheines F-... durch die Bundespolizeidirektion Linz am 17.11.1994 unterlassen zu haben, den alten Führerschein FS-Nr.: ... ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 9.3.1978 unverzüglich abzuliefern, da mit der Ausstellung des neuen Führerscheines der alte Führerschein seine Gültigkeit verloren hat.

Wegen Verletzung 1.) des § 64 Abs.1 KFG und 2.) des § 71 Abs.4 KFG wurde über ihn in Anwendung je des § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen von 2 x 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 2 x 72 Stunden) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, daß er lediglich ein Monatseinkommen (Notstandsbeihilfe von rund 8.200 S) beziehe, geschieden und alleinstehend sei, hohe Fixausgaben für seine Wohnung von 6.800 S habe und einen Kredit von über 147.000 S zurückzuzahlen habe. Das betreffende Leasingfahrzeug habe er in der Zwischenzeit zurückgegeben.

Er macht geltend, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse viel zu wenig berücksichtigt worden seien. Der Berufung legt er ein Gutachten für Neurologie und Psychiatrie Dris. Sch... vom 30. Mai 1995 bei, welches auf den fraglichen Zeitpunkt durchaus anzuwenden sei, wodurch bescheinigt sei, daß die von der Erstinstanz ins Treffen geführte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wegfalle.

Er führt ins Treffen, daß er von der Einleitung des (Lenkerberechtigungsentzugs)verfahrens bis zur Führerscheinabgabe über 10.000 km unfallfrei gefahren sei, was beweise, daß er auch zum damaligen Zeitpunkt voll anpassungsfähig gewesen sei. Seit seiner Medikamenteneinnahme sei er über 245.000 km unfallfrei gefahren. Im übrigen seien die Vorwürfe die zum Führerscheinentzug geführt hätten zu 85 % erfunden. Aus diesem Grunde erblicke er nur einen mäßigen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten. Die Anhaltung sei nicht aufgrund einer Verkehrsregelübertretung geschehen, sondern weil das Fahrzeug auffällig gewesen sei.

Nachdem, wie der Beschuldigte in seinen Ausführungen ins Treffen führt, er nur einen mäßigen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten erkennt, und im übrigen das Lenken ohne Lenkerberechtigung und er die Abgabe des Originalführerscheines (nach Ausstellung eines Duplikates) nicht unverzüglich durchführte (bei der Kontrolle gab er an, eine Woche, im Einspruch gab er an zwei Tage vorher, den Originalführerschein aufgefunden zu haben) - tatsächlich gebrauchte er das einzuziehende Originaldokument gegenüber den kontrollierenden Beamten, um vor diesen offensichtlich wegen der nichtvorhandenen Lenkerberechtigung unentdeckt zu bleiben - und somit das Tatsächliche nicht bestritten wird, war nur auf die Rüge der überhöhten Strafzumessung einzugehen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Strafausmaß für beide Fakten ist im § 134 Abs.1 KFG geregelt und beträgt in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Wurde der Beschuldigte wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe primäre Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Wurde der Beschuldigte wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Strafsatzändernde Umstände scheinen nicht auf, sodaß der erste Strafrahmen zur Anwendung zu kommen hat.

Der O.ö. Verwaltungssenat vermag hinsichtlich der Ausmessung der Strafen zu beiden Delikten keinen Ermessensmißbrauch der ersten Instanz festzustellen, zumal diese das niedrige Einkommen und seine Kreditverpflichtung ohnedies in Anschlag gebracht hat und angesichts des Faktums 1 eines mittleren Unrechtsgehaltes jedoch einer schwerwiegenden subjektiven Tatseite infolge vorsätzlichen Verhaltens und zu Faktum 2 bezüglich der nicht sofortigen Rückgabe des als abhanden gemeldeten Originalführerscheines, ebenfalls einen Unrechtsgehalt von mittlerem Gewicht jedoch zutreffenderweise ein schwerwiegendes Verschulden (infolge Mißbrauchversuchs) angenommen hat und angesicht des niedrigen Einkommens, Geldstrafen an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG, 20 % der bestätigten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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