Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109099/2/Gf/Ka

Linz, 04.07.2003

VwSen-109099/2/Gf/Ka Linz, am 4. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des GP, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26. Mai 2003, Zl. VerkR96-3023-2001-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 116,20 Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26. Mai 2003, Zl. VerkR96-3023-2001-Br, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil er am 30. August 2001 im Gemeindegebiet von Mauthausen einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl.Nr. I 142/2000 (im Folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 1b StVO zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wird darin ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane, des durchgeführten Alkomattests und eines entsprechenden Sachverständigengutachtens als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. April 2003 - und damit rechtzeitig - per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die erste Rückrechung der Amtsärztin nur 0,7 ‰ - anstatt, wie im Straferkenntnis vorgeworfen: 0,87 ‰ - ergeben habe und damit erheblich unter der Führerscheinentzugsgrenze liege. Davon ausgehend erscheine auch die verhängte Geldstrafe als zu hoch.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. VerkR96-3023-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro zu bestrafen, der ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde mittels einer ca. 2 Stunden nach dem angegebenen Trinkbeginn bzw. ca. 1/2 Stunde nach dem angegebenen Trinkende durchgeführten Alkomatmessung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l (= 0,92‰ Blutalkoholgehalt) festgestellt. Davon ist lt. Sachverständigengutachten vom 5. November 2001 ein Resorptionswert von 0,05‰ in Abzug zu bringen, sodass sich für den Tatzeitpunkt ein Blutalkoholwert von 0,87‰ ergibt (während darin - entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers - keineswegs Alkoholwert von 0,7‰ festgestellt [sondern bloß im Zusammenhang mit der sog. "Widmarkformel" ein Reduktionsfaktor von 0,7 angenommen] wurde). Damit trifft hier auch die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO zu, wonach der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8‰ oder darüber jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt.

Hingegen kommt dem Umstand, dass sich diese Feststellung auch auf ein allfälliges Führerscheinentszugsverfahren auswirken könnte, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren keine Bedeutung zu.

Für den vorliegenden Zusammenhang ist weiters auch ohne Belang, dass der Rechtsmittelwerber bloß einen "eindeutig unter der Führerscheinabnahmegrenze" liegenden "Wert von 0,7‰" anerkennt; denn selbst wenn man ihm insoweit folgte, würde sich an dem für Übertretungen der hier vorliegenden Art in § 99 Abs. 1b StVO einheitlich festgelegten, bis zu einem Grenzwert von 1,19‰ reichenden Strafrahmen (vgl. dagegen § 99 Abs. 1 und Abs. 1a StVO) nichts ändern, zumal die belangte Behörde ohnehin bloß die Mindeststrafe verhängt hat.

3.3. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen aufscheinen, sich demgegenüber aber auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Milderungsgründe ergeben haben, ist die Erstbehörde sohin zutreffend davon ausgegangen, dass eine Unterschreitung der Mindeststrafe unter Heranziehung des § 20 VStG von vornherein nicht in Betracht kommt.

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 116,20 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum