Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103150/7/Bi/La

Linz, 26.06.1996

VwSen-103150/7/Bi/La Linz, am 26. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, M, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W H, R, R, vom 31. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juli 1995, VerkR96-8181-1994, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 18.

Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld- wie auch im Strafausspruch in beiden Punkten bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1. 400 S und 2.

100 S, insgesamt 500 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, § 1 Abs.1 der Verordnung der oö.Landesregierung über die Erlassung eines Nachtfahrverbotes und einer Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf bestimmten Bundesstraßen und Landesstraßen, LGBl.Nr. 78/89, iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93, §58 Abs.1 Z2 lit.e Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung (KDV) iVm §§ 98 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 1 Abs.1 der Verordnung der oö.Landesregierung vom 20. November 1989, LGBl.Nr.78/1989 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2. § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 iVm §§ 98 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 2.000 S und 2. 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 2 Tagen und 2. 12 Stunden verhängt, weil er am 16. Oktober 1994 von ca.

22.55 bis 23.05 Uhr den Kraftwagenzug, bestehend aus dem LKW mit mehr als 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhängewagen mit dem österreichischen Kennzeichen , auf der B I Straße von der Staatsgrenze nach dem Grenzübergang S kommend bis Strkm , Ortschaftsbereich R, Gemeinde S, wobei er 1. den Kraftwagenzug auf der B I Straße entgegen der Verordnung der oö. Landesregierung vom 20. November 1989, LGBl.Nr.78/1989, über das Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, in Kraft seit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, gelenkt habe und 2. er die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf Freilandstraßen überschritten habe, indem er laut Fahrtenschreiberschaublatt mit einer Geschwindigkeit von 75 - 80 km/h gefahren sei, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung durch Einsichtnahme in das Schaublatt am Ort der Kontrolle bei Strkm der B festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Juni 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Dr. S, des Behördenvertreters Herrn I und der Zeugin Insp. G durchgeführt und im Anschluß daran die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt einen Ortsaugenschein zum Widerspruch, daß sich laut Straferkenntnis die Zufahrt zum Firmenparkplatz bei Strkm befinden solle, während zu einem früheren Zeitpunkt davon ausgegangen worden sei, daß sich bei Strkm die Kreuzung der H Gemeindestraße, von welcher der Firmenparkplatz erreichbar sei, befinden würde.

Er macht geltend, beim Ortsaugenschein könne auch klargestellt werden, daß er auf der von ihm befahrenen Strecke auch vom Anhalteort aus noch den Firmenparkplatz erreicht hätte.

Der Anhalteort sei überdies nicht abschließend geklärt, zumal die Gendarmerie zwar von km gesprochen, er aber erklärt habe, er sei bei der Kreuzung in S angehalten worden.

Zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung habe er sich auf das vorzulegende Tachographenblatt berufen, jedoch habe ihm die Behörde noch immer keine Frist gesetzt, dieses vorzulegen. Ohne Beweisaufnahme hätte der angefochtene Bescheid aber nicht ergehen dürfen.

Die Erstinstanz habe sich mit dem Begriff Anrainerverkehr nicht auseinandergesetzt. Der Anhänger sei aber in Schärding zugelassen und in der Verordnung seien Fahrzeuge im Anrainerverkehr ausgenommen, sodaß auch für ihn diese Ausnahme gegolten habe. Er sei jedenfalls dieser Meinung gewesen und habe gemeint, das Nachtfahrverbot bestehe nur auf der Autobahn. Die Auskunft der oö. Landesregierung habe er nicht mitgehabt, sondern sich nur daran erinnert; ein allfälliger Irrtum sei somit subjektiv entschuldbar. Die Behörde habe sich mit dem Verschulden aber nicht auseinandergesetzt.

Zur Strafhöhe verweist der Rechtsmittelwerber auf die Sorgepflicht für die Gattin und vier Kinder und darauf, daß ihm der Zollbeamte die Zufahrt bis zum Firmengelände gestattet habe. Die Verfolgungshandlung sei erst 5,5 Monate nach dem Vorfall gesetzt worden und die ursprüngliche Strafverfügung völlig verfehlt. Der Vorfall liege auch schon längere Zeit zurück und es sei von der niedrigeren Geschwindigkeit von nur 75 km/h auszugehen. Es seien daher jedenfalls Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Er beantragt daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigten- ebenso wie der Behördenvertreter gehört und die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen wurde. Die Verhandlungsleiterin hat vor der mündlichen Verhandlung einen Ortsaugenschein durchgeführt, auf den der Beschuldigtenvertreter nach Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten verzichtet hat.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die Meldungslegerin, die in der in Rede stehenden Nacht zusammen mit einem Kollegen Sektorenstreife fuhr, über Funk verständigt wurde, daß beim Grenzübergang S soeben ein LKW-Zug weggefahren sei, nachdem der Lenker dem Zollbeamten gegenüber erklärt habe, er fahre nur bis zum M-Parkplatz, denn die Firma habe eine Ausnahmegenehmigung. Der Zollbeamte ersuchte um Überprüfung, ob der LKW-Zug tatsächlich nur zu diesem Parkplatz gefahren sei. Dort angekommen, suchten die beiden Gendarmeriebeamten den Parkplatz nach einem LKW-Zug mit den angegebenen Kennzeichen ab, konnten aber keinen solchen finden. Als sie gerade in Begriff waren, die Suche zu beenden und die Rückfahrt anzutreten, fuhr auf der B ein LKW-Zug am Parkplatz vorbei in Richtung W. Bei der Nachfahrt wurde festgestellt, daß es sich dabei um den vom Zollbeamten geschilderten LKW-Zug handelte. Aus diesem Grund wurde dieser von den Zeugen angehalten, wobei der Anhalteort bei Strkm in der Ortschaft R, die noch zum Gemeindegebiet von S gehört, lag.

Der Lenker wurde auf das Nachtfahrverbot angesprochen und verwies auf die seiner Ansicht nach bestehende Ausnahmegenehmigung für die Firma M, konnte eine solche aber nicht vorweisen. Er bestätigte, daß er zum Zöllner gesagt habe, er fahre nur bis zum Parkplatz, aber auf der Weiterfahrt sei ihm eingefallen, daß die Ausnahme ja auch auf der B bis zur nächsten Autobahnauffahrt gelte.

Eine Rücksprache mit dem Chef der Fa. M habe ergeben, daß diese keine Ausnahmegenehmigung besitze, und der Rechtmittelwerber den LKW-Zug sofort auf dem Firmenparkplatz abstellen solle.

Bei der Fahrzeugkontrolle wurde auch mittels Taschenlampe Einsicht in das Tachographenschaublatt genommen, wobei die Zeugin festgestellt hat, daß der Rechtsmittelwerber bei der Fahrt vom Grenzübergang bis zum Anhaltungsort eine Geschwindigkeit im Bereich zwischen 75 und 80 km/h eingehalten hatte.

Der Rechtsmittelwerber wurde angewiesen, umzudrehen und den LKW-Zug auf dem M-Parkplatz abzustellen, was später in der Nacht nochmals überprüft wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in der Aussage der Meldungslegerin, die den Vorfall unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB und unter Diensteid stehend widerspruchsfrei und schlüssig geschildert hat, keinen Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel zu finden. Die Zeugenaussage wird daher der Berufungsentscheidung zugrundegelegt.

Der Ortsaugenschein hat ergeben, daß sich der M-Parkplatz aus Richtung S kommend links direkt neben der B befindet, wobei knapp vor Strkm der B die H Gemeindestraße, von der die Parkplatzzufahrt unmittelbar erreichbar ist, von dieser abzweigt. Der Anhalteort in der Ortschaft R liegt bei Strkm und ist demnach mehr als 2 km von der Parkplatzzufahrt entfernt. Vom Anhalteort, der tatsächlich an einer Kreuzung im Gemeindegebiet S liegt, führen zwar kleinere Straßen weg, über die es augenscheinlich auch eine Verbindung zur genannten Gemeindestraße und damit auch zum Parkplatz gibt, jedoch dürfte die Benützung dieser Straßen mit einem LKW-Zug schwer möglich sein.

Festgestellt wird weiters, daß bei der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigtenvertreter das bereits mehrmals angekündigte Schaublatt mit der Begründung nicht vorgelegt wurde, der Rechtsmittelwerber sei nicht mehr bei dieser Firma beschäftigt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 1 Abs.1 der oben angeführten Verordnung, LGBl.Nr.78/1989, ist auf den in deren Anhang angeführten Straßenstrecken - dazu gehört ua die B I Straße von Strkm (B W Straße) bis Strkm (Staatsgrenze S) - in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Davon ausgenommen sind ua gemäß lit.h Fahrten mit Fahrzeugen im Anrainerverkehr.

Vorgelegt wurde ein Schreiben des Amtes der oö. Landesregierung vom 29. Jänner 1990, VerkR-17.550/4-1990-I/Sch, an die A. und F. M GesmbH, aus dem hervorgeht, daß der Adressat als Anrainer hinsichtlich der in den Standorten S, B und R zugelassenen LKW gelte und er bei Fahrten vom oder zum Betriebsstandort vom Verbot nicht betroffen sei. Er wurde weiters auf das jedenfalls geltende LKW-Nachtfahrverbot auf der A und A und im Stadtgebiet W hingewiesen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage fest, daß der auf den Betriebsstandort S zugelassene Anhänger unter "Anrainerverkehr" zu subsumieren war, sodaß dem Rechtsmittelwerber die Weiterfahrt bis zum Firmenparkplatz erlaubt war.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht aber eindeutig fest, daß der Rechtsmittelwerber gar nicht beabsichtigt hat, tatsächlich nur bis dorthin zu fahren, zumal von der auf dem Parkplatz befindlichen Zeugin einwandfrei festgestellt werden konnte, daß er nicht auf diesen einbog, sondern die Fahrt in einem in Richtung W fortsetzte. Von einer Fahrt "zum" Betriebsstandort kann daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungesenates nicht die Rede sein. Der Anhaltungsort ist von der für die Benützung mit LKW-Zügen geeigneten Parkplatzzufahrt etwas mehr als 2 km entfernt, und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist zweifellos auszuschließen, daß der Rechtsmittelwerber noch von dort aus in der Lage gewesen wäre, mit dem LKW-Zug zum Parkplatz zu gelangen. Seiner Verantwortung bei der Anhaltung nach hat er das auch nicht beabsichtigt.

Er hat daher zweifellos den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt.

Zum Einwand des entschuldbaren Rechtsirrtums ist zu bemerken, daß ein solcher nur dann entschuldigen kann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (vgl. VwGH v. 12. August 1994, 94/02/0226 ua), wobei selbst guter Glaube diesen Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen (vgl. VwGH v. 16. Dezember 1986, 86/04/0133 ua). Der bloße Umstand, daß in einer Frage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt noch nicht dazu, sich ohne weiteres für die günstigste Variante zu entscheiden. Vielmehr hätte sich der Bf einschlägig informieren müssen (vgl.

VwGH v. 15. Dezember 1994, 94/09/0092).

Der Rechtsmittelwerber ist Berufskraftfahrer und hat demnach eine entsprechende Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für das Lenken von Lastkraftfahrzeugen erhalten. Er war als ausländischer Kfz-Lenker in Österreich verpflichtet - noch dazu, wenn sein Arbeitgeber mehrere inländische Betriebsstandorte hat, - sich über die hier geltenden speziellen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu unterrichten und sich insbesondere über seinen Arbeitgeber und damit auch ihn betreffende Regelungen zu informieren.

Das angeführte Schreiben des Amtes der oö. Landesregierung stellt in keiner Weise eine für die M-GesmbH erteilte Ausnahmegenehmigung dar, sondern ist lediglich als Erklärung der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Es ist so abgefaßt, daß der Inhaber einer Lenkerberechtigung für Lastkraftfahrzeuge es ohne Schwierigkeiten lesen kann, insbesondere was die Erklärung des Begriffes "Anrainerverkehr" anlangt.

Dem Rechtsmittelwerber hätten aus der Formulierung der Fahrt zum oder vom Betriebsstandort schon Bedenken kommen müssen, daß das Vorbeifahren am Betriebsstandort darunter wohl nicht zu verstehen sein wird. Ein solcher gedanklicher Schluß ist von einem Berufskraftfahrer mit entsprechender Ausbildung nach logischen Überlegungen zu erwarten, wobei auch die Möglichkeit bestanden hätte, mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten.

Aus all diesen Erwägungen ist für den unabhängigen Verwaltungssenat die Annahme eines entschuldigenden Rechtsirrtums auszuschließen.

Der Rechtsmittelwerber hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zu bemerken ist auch noch, daß die als Verfolgungshandlung anzusehende Strafverfügung zwar die unrichtige Zitierung der gesetzlichen Grundlage für den Tatvorwurf enthielt, dieser aber der wörtlichen Umschreibung nach durchaus den Anforderungen entsprach, sodaß Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre.

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern bei anderen als in der lit.a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen - die genannten Bestimmungen treffen hier nicht zu - eine Geschwindigkeit von 60 km/h nicht überschritten werden.

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß der Rechtsmittelwerber auf der von ihm auf österreichischem Staatsgebiet befahrenen Straßenstrecke eine Geschwindigkeit im Bereich von 75 - 80 km/h eingehalten hat. Auch diesbezüglich war die Zeugenaussage der Meldungslegerin glaubwürdig, zumal die Einsichtnahme bei Nacht im Licht einer Taschenlampe ausreicht und auf Grund der Schulung der Zeugin zu erwarten ist, daß sie die Daten im Hinblick auf die Lenkzeit auf österreichischen Straßen richtig zugeordnet hat.

Der Rechtsmittelwerber hat seit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens die Vorlage des entsprechenden Schaublattes zum Beweis des Gegenteils angekündigt, letztlich aber dieser Aussage nichts entgegenzusetzen vermocht.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher auch in diesem Punkt davon aus, daß er den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, und es ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO reicht bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 134 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis 6 Wochen vor.

Die Erstinstanz hat bei ihren Überlegungen zur Strafhöhe zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd und nichts als erschwerend berücksichtigt. Gegenüber der Strafverfügung wurde die Geldstrafe um ca. 1/5 herabgesetzt, wobei auf die Sorgepflicht bzgl der Kinder Bedacht genommen und mangels genauer Angaben das Monatsnettoeinkommen auf ca. 15.000 S geschätzt wurde.

Der Rechtsmittelwerber arbeitet nach Auskunft des Beschuldigtenvertreters nicht mehr bei diesem Arbeitgeber, bezieht aber Einkommen in dieser Höhe.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag auf dieser Grundlage nicht zu finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Beide Strafen liegen im unteren bzw untersten Bereich des Strafrahmens und halten sowohl general- als auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die nunmehr geltend gemachten Milderungsgründe, nämlich zumindest die Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, der Hinweis auf die nur vom Rechtsmittelwerber "gerettete" Verfolgungshandlung und die bemerkenswerte Unbescholtenheit eines Berufskraftfahrers, sind nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben.

Gerade ein Berufskraftfahrer, der mit LKW-Zügen unterwegs ist, muß sich seiner Verantwortung im Straßenverkehr bewußt sein, und zu bedenken ist auch, daß der Rechtsmittelwerber deutscher Staatsbürger ist, von dem nur die - ohnehin ent sprechend gewürdigte - Unbescholtenheit im Sprengel der Erstinstanz bekannt ist.

Die von der Erstinstanz im Punkt 2. verhängte und als niedrig zu bezeichnende Strafe läßt darauf schließen, daß eine Geschwindigkeit von 75 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde.

Das Verhalten des Rechtsmittelwerbers bei der oben geschilderten Amtshandlung läßt überdies darauf schließen, daß ihm die Einhaltung des Nachtfahrverbotes ebenso wie die Geschwindigkeitsbeschränkung sehr gleichgültig sind. Im Hinblick auf seine dem Zollbeamten - der im übrigen keine Ausnahme bewilligt, sondern nur die Inanspruchnahme zur Kenntnis genommen hat - gegenüber gemachte Aussage war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall sogar von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Die verhängten Strafen entsprechen damit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, wobei die finanziellen Verhältnisse entsprechend berücksichtigt wurden. Eine weitere Herabsetzung ist nicht mehr gerechtfertigt, jedoch steht es dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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