Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103156/16/Sch/Rd

Linz, 02.11.1995

VwSen-103156/16/Sch/Rd Linz, am 2. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M. E., vertreten durch RA Dr. A. P., vom 10. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 28. August 1995, VerkR96-1440-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 20. Oktober 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit Straferkenntnis vom 28. August 1995, VerkR96-1440-1995, über Herrn M. E., wegen der Ver waltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 2. Jänner 1995 um 13.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der .. bei Kilometer 9,570 in Fahrtrichtung S. gelenkt habe, obwohl er aufgrund des Entzugsbescheides der Bezirkshauptmannschaft R. vom 6.

Juli 1994, VerkR21-207-1994, nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe "B" gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber führt in seiner Berufungsschrift vom 10. September 1995 folgendes aus:

"Ich, E. M., erhebe Einspruch, gegen das Strafverfahren, daß ich am 2.1.1995 nicht mit dem PKW meiner Mutter gefahren bin, weil ich zu diesem Zeitpunkt keinen Führerschein besaß. Daß bezeugen meine Mutter, E.

H., und meine Schwester, R. S..

Gez: E. M.".

Darüber, wo sich der Berufungswerber zum relevanten Zeit punkt angeblich befunden habe, gibt die Berufung keinen Aufschluß. Diesbezüglich wurde anläßlich der oa Berufungsverhandlung ein entsprechendes ausführliches Beweisverfahren abgeführt, wobei hiezu beweiswürdigend folgendes zu bemerken ist:

Einerseits liegt die Aussage eines Gendarmeriebeamten vor, der den Berufungswerber seit seiner Kindheit kennt. Dieser Gendarmeriebeamte ist seit etwa 20 Jahren im Überwachungsrayon A.tätig. Mit dem Berufungswerber hatte er bislang etwa 10 bis 15 Amtshandlungen abzuführen.

Zum Vorfall selbst hat der Zeuge ua nachstehendes angegeben:

"Damals war ich als Lenker eines FPW mit einem Kollegen unterwegs, als uns Herr M. E. im Gegenverkehr als Lenker eines PKW begegnete. Ich habe diesen erkannt. E.

und ich hatten kurzzeitig Augenkontakt. Eine Verwechslung des E. mit einer anderen Person schließe ich aus." Es sind für die Berufungsbehörde nicht die geringsten Hinweise dahingehend hervorgetreten, daß die Aussage des Zeugen unschlüssig wäre. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß man im Gegenverkehr bei Tageslicht einen Fahrzeuglenker, der einem schon seit längerem persönlich bekannt ist, erkennen kann. Die Glaubwürdigkeit des Gendarmeriebeamten steht überdies für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich völlig außer Zweifel.

Die beiden weiteren Zeugen, nämlich die Mutter und die Schwester des Berufungswerbers, die vom Berufungswerber als Entlastungszeugen namhaft gemacht wurden, konnten die Angaben des Gendarmeriebeamten nicht erschüttern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Wenn die Mutter des Berufungswerbers angegeben hat, ihr Fahrzeug sei am 2. Jänner 1995 um 13.35 Uhr in der Garage gestanden, so handelt sich hiebei naturgemäß um eine völlig konträre Angabe zu den Aussagen des erstgenannten Zeugen.

Diese Zeitangabe der Zeugin wird aber wieder relativiert, zumal sie behauptet hat, daß der Funkpatrouillenwagen (FPW) damals zwischen etwa 13.00 Uhr und 13.30 Uhr vor ihrem Wohnhaus erschienen sei. Auch vom Gendarmeriebeamten wurde angegeben, daß er sein Fahrzeug nach seinen Wahrnehmungen zum Haus des Berufungswerbers gelenkt hat und dort kurz verweilt ist. Wenn aber die Wahrnehmungen des Gendarmeriebeamten um 13.35 Uhr, wie die Berufungsbehörde aufgrund der gegebenen Glaubwürdigkeit dieses Zeugen annimmt, stattgefunden haben, so kann der FPW nicht etwa zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr vor dem Haus des Berufungswerbers erschienen sein.

Die weitere Zeugin, nämlich die Schwester des Berufungswerbers gab an, sie habe gerade mit einer Freundin telefoniert, als sie von ihrer Mutter die Bemerkung wahrnahm, daß die Polizei vor dem Haus stehe. Nach Ende des Telefonates habe sie ebenfalls aus dem Fenster geblickt und den FPW stehen gesehen. Der Berufungswerber sei vorerst in seinem Zimmer gewesen und dann auch herunter gekommen und habe aus dem Fenster geblickt. Diese Zeitangaben lassen sich nicht ganz in Einklang bringen mit jenen der Mutter des Berufungswerbers, die angegeben hat, der FPW habe etwa eine Minute vor dem Haus gestanden und sei dann wieder weggefahren. Bei einem derartig kurzen Zeitraum erscheint es kaum nachvollziehbar, daß die zweitgenannte Zeugin noch ihr Telefonat beendet hat, noch beobachtet hat, daß der FPW vor dem Haus steht, und auch noch der Berufungswerber dazugestoßen sein soll.

Unbestritten ist geblieben, daß der Berufungswerber das Fahrzeug seiner Mutter vor dem Vorfall mehrere Male benützt hat. Es ist daher nicht unschlüssig anzunehmen, daß er dies auch später noch gemacht hat, als er zwar noch ein auf seinen Namen angemeldetes KFZ, aber keine Lenkerberechtigung mehr besaß.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben eines Gendarmeriebeamten, bei dem nicht die geringsten Anhaltspunkte zutagegetreten sind, daß er irgendein persönliches Interesse daran haben könnte, den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, der Vorzug zugeben war gegenüber den dem Berufungswerber nahestehenden beiden weiteren Zeugen. Die dezidierte Angabe des Zeugen einerseits, den Berufungswerber im Begegnungsverkehr eindeutig erkannt zu haben und der Umstand andererseits, daß er im Rahmen der Nachfahrt den Berufungswerber zwar nicht mehr einholen konnte, aber noch wahrnahm, daß dieser in Richtung seines Wohnhauses unterwegs war, lassen die Schilderung des Zeugen als den Tatsachen entsprechend erscheinen. Bei einer anderen Annahme müßte man dem Zeugen unterstellen, daß er den ihm seit langem bekannten Berufungswerber mit einer anderen Person verwechselt hat, daß er sich bei der Identifizierung des ihm gleichfalls bekannten Fahrzeuges der Mutter des Berufungswerbers getäuscht hat und überdies davon ausgehen, daß es reiner Zufall war, daß das genannte Fahrzeug in Richtung des Wohnhauses des Berufungs werbers gelenkt wurde. Für die Annahme einer solchen Zahl von Irrtümern bzw. Zufällen spricht aber im vorliegenden Fall nichts.

§ 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der einige Erkenntnisse wie folgt (auszugsweise) wiedergegeben werden:

Der Sinn der freien Beweiswürdigung ist nicht der, daß die Behörde die Möglichkeit hätte, bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise oder des Akteninhaltes nach freiem Belieben vorzugehen. Vielmehr bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, daß die Behörde nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise allein nach dem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat, ohne an normierte Beweisregeln gebunden zu sein (VwGH 18.4.1977, 2942/76).

Maßgebend für die Beweiswürdigung ist allein der innere Wert, die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise (VwGH 23.5.1977, 1938/75).

Hieraus erhellt, daß die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise gegeneinander abgewogen werden muß, wobei es naturgemäß nicht auf die Anzahl der Zeugen für oder gegen eine bestimmte Sachverhaltsschilderung ankommt. Die Berufungsbehörde ist, wobei - um Wiederholungen zu vermeiden auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, zu der Ansicht gelangt, daß den Angaben des Gendarmeriebeamten ein größeres Maß an Überzeugungskraft zukommt als jenen der beiden Zeuginnen, die ein persönliches Naheverhältnis zum Berufungswerber haben. Es soll ihnen zwar nicht unterstellt werden, daß sie aus diesem Grund bewußt falsch ausgesagt haben, wobei sie sich allerdings dieser Grenze wohl angenähert haben. Die Berufungsbehörde geht noch davon aus, daß es sich beim vermeintlichen Vorfallstag bzw. zumindest bei den Uhrzeiten um Irrtümer der Zeuginnen gehandelt hat.

Durch die aufgenommenen Beweise war der Sachverhalt für die Berufungsentscheidung hinreichend erhoben, sodaß die im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge abzuweisen waren.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Als Schuldform muß beim Berufungswerber Vorsatz angenommen werden, da ihm selbstredend bekannt sein mußte, daß er zum relevanten Zeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und kann daher auch aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten persönlichen Verhältnissen wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Einkommen des Berufungswerbers von 14.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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