Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103161/9/Weg/Ri VwSen103162/7/Weg/Ri

Linz, 03.04.1996

VwSen-103161/9/Weg/Ri VwSen-103162/7/Weg/Ri Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufungen des A L gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft ... vom 19. Juni 1995, VerkR96... und VerkR96..., nach der am 27. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Verwirklichung der Tatbilder iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 werden die Berufungen abgewiesen und diesbezüglich die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufungen werden die Geldstrafen von je 5.000 S auf je 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 120 Stunden auf je 72 Stunden reduziert.

III. Die Kostenbeiträge zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigen sich auf je 300 S. Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren waren nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit den eingangs zitierten Straferkenntnissen über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von je 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 120 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kombis VW Golf mit dem Kennzeichen ... trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft ...

a) vom 12. Dezember 1994, VerkR96-..., zugestellt am 14.

Dezember 1994, nicht binnen zwei Wochen der Behörde eine richtige Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 19. September 1994 um 9.38 Uhr in ..., ...straße gegenüber Nr..., abgestellt hat und b) vom 18. Jänner 1995, VerkR96..., zugestellt durch Hinterlegung am 23. Jänner 1995, nicht binnen zwei Wochen der Behörde eine richtige Auskunft darüber erteilt hat, wer das oa. Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 29. Dezember 1994 um 00.50 Uhr in ..., unbenannte Verbindungsstraße zwischen ...straße und ...straße abgestellt hat, da dieser einerseits mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 und andererseits mit Schreiben vom 2. Februar 1995 mitteilte, daß das Fahrzeug am 19. September 1994 um 9.38 Uhr bzw. am 29. Oktober 1994 um 00.50 Uhr von Herrn B... J..., ..., ...

..., verwendet wurde, diese Auskünfte aber unrichtig waren.

Außerdem wurden Kostenbeiträge zum Strafverfahren in der Höhe von je 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet die Straferkenntnisse im wesentlichen damit, daß Herr B... - so die gepflogenen Erhebungen - nie einen Führerschein besessen und auch nie ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Auch wäre er in den letzten Monaten vor seinem Tod (er starb im Dezember 1994) auf Grund seiner allgemeinen Schwäche überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Im übrigen hätte er, abgesehen vom Einkauf einiger notwendiger Lebensmittel, seine Wohnung in der letzten Zeit vor dem Tod nicht mehr verlassen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde als erschwerend die Tatsache gewertet, daß der Berufungswerber trotz seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, von welchem inner- und außerdienstlich ein standesgemäßes Verhalten zu erwarten sei, sich dazu hergab, vorsätzliche falsche Angaben zu machen und zwar in der Weise, daß er zum Zeitpunkt der Auskunftserteilungen eine bereits verstorbene Person der Begehung von Verwaltungsübertretungen bezichtigte. Dieses Verhalten stelle zweifelsohne eine grobe Pietätlosigkeit dar. Als erschwerend sei die wiederholte, gleichartige Vorgangsweise zu werten gewesen. Mildernde Umstände seien im Verfahren nicht zutage getreten.

3. Der Berufungswerber bringt in seinen rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufungen sinngemäß vor, die Lenkerauskünfte seien korrekt erteilt worden. Er habe dem mittlerweile Verstorbenen, den er anläßlich einer seiner Stadtläufe kennengelernt habe, seinen PKW gelegentlich zum Zwecke der Besorgung von Einkäufen überlassen. Der Verstorbene sei entgegen der Annahme der Erstbehörde nicht pflegebedürftig gewesen und sei von keiner sozialen Anstalt betreut worden. Dies könne der Polizeibeamte Bez. Insp. K...

bezeugen, der diesbezügliche Erhebungen durchgeführt habe.

Die Annahme der Erstbehörde hinsichtlich der körperlichen Schwäche des Berufungswerbers beruhe auf einer Aussage der Hausbesorgerin ..., die jedoch selbst ausgeführt habe, daß J... (der Verstorbene) seine Einkäufe selbst erledigt habe.

Zu diesem Zwecke und zum Zwecke der Besuche bei Bekannten habe er J... gestattet, sein Fahrzeug zu verwenden. Es sei dem Berufungswerber unerklärlich, wie ... angeben könne, daß J... mit Sicherheit nie einen PKW gelenkt habe. Die Hausbesorgerin ... habe J... nicht so gut gekannt, daß sie derartige Aussagen tätigen könne.

Zur Strafbemessung führt der Berufungswerber noch an, daß es durch § 33 StGB nicht gedeckt sei, seinen Beruf als Polizeibeamter als erschwerend heranzuziehen. Ebenso sei es falsch, daß er wiederholt gleichartige Vorgangsweisen gesetzt habe bzw dies einen Erschwerungsgrund darstelle. Der mildernde Umstand, daß er bisher weder gerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden sei, sei überhaupt außer Betracht geblieben.

4. Trotz des ausdrücklichen Verzichtes seitens des Berufungswerbers auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde zum Zwecke der Erhellung des Sachverhaltes eine solche für den 27. März 1996 anberaumt und auch durchgeführt.

Anläßlich der Verhandlung wurde der Berufungswerber einvernommen sowie die Hausbesorgerin ... ...

zeugenschaftlich befragt und die wesentlichen Aktenteile vorgetragen.

Der Berufungswerber gab an, er sei leidenschaftlicher Läufer und habe in dieser Eigenschaft auch des öfteren jene Gegend belaufen, in welcher der in der Zwischenzeit verstorbene J... B... wohnte. Er habe B... glaublich zum ersten Mal Ende August 1994 in der Nähe ... getroffen und sei mit ihm ins Gespräch gekommen. Dabei habe B... ihm mitgeteilt, daß er Witwer sei und seine Frau vor kurzem verstorben sei. Das erste Treffen sei etwa 300 m bis 500 m vom Wohnsitz B...s entfernt auf dem ...berg erfolgt. Die Gegend dort ist etwas bergig und es muß sich der Aussage des Beschuldigten folgend B... auf den ...berg begeben haben. Es sei bei diesem ersten Treffen keine Freundschaft begründet worden. Erst bei einem der folgenden Läufe habe der Beschuldigte B... wieder getroffen. Dabei seien wieder einige Worte gewechselt worden und es habe ihm B... mitgeteilt, daß ihm schon alles sehr schwer falle, er körperlich etwas beeinträchtigt sei und ihm vor allem die Einkäufe schwer fielen. Dieses zweite Treffen mit B... hat nach Angaben des Beschuldigten Ende September 1994 stattgefunden. Der Beschulidgte berichtigte über Vorhalt, daß das Fahrzeug schon am 19. September übergeben worden sei, den Zeitpunkt des zweiten Treffens auf die Zeit vor dem 19. September. Beim zweiten Treffen sei auch das Angebot des Beschuldigten an B... gestellt worden, er werde ihm seinen PKW zu Einkaufszwecken überlassen. Offenbar am 18. oder 19. September 1994 sei dann die erste Fahrzeugübergabe erfolgt und zwar direkt bei der Wohnadresse .... Nach dem Führerschein habe sich der Beschuldigte erkundigt, jedoch in diesen nicht Einsicht genommen. B...

habe ihm mitgeteilt, daß er eine ausländische Lenkerberechtigung besitze und daß er tadellos fahren könne.

Es sei bei der Übergabe des PKW's (Golf GTI) vereinbart worden, daß B... das Fahrzeug wieder im Wohnbereich abstellt und den Schlüssel des PKW's in den Radkasten hängt. Der Beschuldigte habe B... bei seinen Einkaufsfahrten zeitlich nicht unter Druck setzen wollen, sodaß dieser das Fahrzeug längere Zeit hindurch zur Verfügung gehabt habe. Daß schließlich der PKW am 19. September in den Morgenstunden in der ...straße (Nähe Uni) an verbotener Stelle abgestellt wurde, davon habe B... dem Beschuldigten keine Mitteilung gemacht. Der Berufungswerber habe dann B... noch ein zweites Mal seinen PKW geborgt, und zwar Ende Oktober 1994. Das Treffen sei wieder zufällig und zwar anläßlich einer der diversen Läufe erfolgt. Dabei habe sich B... auch für die Zurverfügungstellung des PKW's am 18. oder 19. September bedankt und ihn wieder gebeten, ihm den PKW zu leihen. Den PKW müsse er ihm am 28. Oktober 1994 übergeben haben. Es sei ihm unerklärlich, daß schließlich das Fahrzeug um 0.50 Uhr des 29. Oktober 1994 in einer relativ weit entfernten Gegend in einem Halteverbot abgestellt vorgefunden wurde. Der Beschuldigte schließt dazu befragt nicht aus, daß möglicherweise mit dem Fahrzeug jemand anderer dorthin gefahren sei. Nach dieser zweiten Übergabe des PKW's habe er B... nicht mehr getroffen. Den PKW habe der Beschuldigte schließlich wieder in der Nähe ... vorgefunden, wobei die Fahrzeugschlüssel wieder im Radkasten aufgehängt gewesen seien. In der Wohnung B...s sei der Beschuldigte nie gewesen. Er habe mit ihm auch nie telefoniert. Er könne B...

einigermaßen beschreiben, wobei ihm die starken Backenknochen, das eingefallene Gesicht, die weißen Haare mit der Stirnglatze, die großen eng anliegenden Ohren und die auffällig großen Falten von den Nasenwurzeln zu den Mundwinkeln aufgefallen seien. Es sei ihm nicht aufgefallen, daß B... Brillenträger sei, daß er hinkte oder daß er einen Stock zum Gehen benötigte. Hinsichtlich der Größe und der Statur führte der Berufungswerber aus, daß B... nicht klein war, wobei er sich nicht festlegen wollte, ob er größer oder kleiner als er selbst gewesen sei. B... sei nicht korpulent sondern schlank gewesen. Er habe nicht den Eindruck der Pflegebedürftigkeit gemacht, ganz im Gegenteil, er habe an sich noch vital gewirkt, auch wenn er über seine Leiden gejammert habe. Der Beschuldigte führte noch aus, daß er B... insgesamt nur zweimal den PKW geborgt habe, und ihn insgesamt (glaublich) nur dreimal gesehen habe. Davon habe er ihm zweimal das Fahrzeug geborgt.

Die Zeugin ... ... gab an, daß sie seit 25 Jahren Hausbesorgerin des Hauses ... sei und als solche B...

gekannt habe. B... sei ein verschlossener Mensch gewesen und habe kaum mit jemandem im Haus Kontakt gehabt. Die Hausbesorgerin habe B... niemals mit einem PKW fahren gesehen. Sie könne sich nur daran erinnern, daß in der ersten Zeit ihrer Hausbesorgertätigkeit B... des öfteren mit einem Moped gefahren sei. Sie wisse nicht, ob B... einen Führerschein besessen habe. B... sei vor seinem Tod im Dezember 1994 ausgesprochen hager und zumindest außerhalb des Hauses nur mit einem Gehstock unterwegs gewesen. Der Gang B...s sei sehr auffällig gewesen, nicht im Sinne von hinkend sondern im Sinne von "hatschend". B... habe das Haus gelegentlich verlassen, wahrscheinlich um Einkäufe zu tätigen, wobei dies nur in den Morgenstunden der Fall gewesen sei. Der nur mehr aus Haut und Knochen bestehende B... habe kaum Kontakt zu anderen Personen gehabt. Er sei wahrscheinlich nicht jeden Tag einkaufen gegangen. Die Zeugin habe B... natürlich nicht dauernd beobachtet und ihn auch nur alle "Heiligen Zeiten" gesehen. Sie hätten keinen Kontakt zueinander gehabt sondern sich nur gegrüßt. Die Zeugin könne sich nicht vorstellen, daß B... in den letzten Monaten vor seinem Tod ob seines Schwächezustandes einen PKW zu lenken imstande gewesen ist. B... habe sich, insbesondere in der letzten Zeit vor seinem Tod, häufig in seiner Wohnung eingesperrt und nur Bekannten geöffnet. Auf die Lachfalten, die dem Beschuldigten aufgefallen sein sollten, angesprochen, führt die Zeugin aus, sie könne sich nicht erinnern, B... jemals lachen gesehen zu haben. Die vom Berufungswerber beschriebenen sonstigen Gesichtsmerkmale könne sie nicht ausschließen.

Hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit der obigen Aussagen muß noch angemerkt werden, daß B... zur Zeit der angeblichen Fahrzeugübergabe 85 Jahre alt war und daß er am 11. Dezember 1994 tot in seiner Wohnung aufgefunden wurde.

Dabei war es zu einer Wohnungsöffnung durch die Feuerwehr gekommen. Ob nun der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter über diesen Vorfall dienstlich Kenntnis erlangt hat und möglicherweise daraus seine Kenntnisse über B... hatte, konnte nicht eruiert werden, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere die Beschreibung B...s durch den Beschuldigten läßt es möglich erscheinen, daß entweder ein Lichtbild über die aufgefundene Leiche oder möglicherweise ein Totenbild in die Hände des Beschuldigten gelangte.

Der Berufungswerber wirkte bei seiner Befragung insgesamt gesehen sehr unsicher und schränkte insbesondere die Zeitangaben mit dem Wort "glaublich" ein. Die von ihm geschilderte zweimalige Überlassung seines Golf GTI an einen 85-Jährigen, noch niemals beim Lenken eines Autos gesichteten, schon vom Tode gezeichneten, immer mit einem Gehstock unterwegs gewesenen Mann ist vollkommen unglaubwürdig, wenn man dazu bedenkt, daß bei insgesamt nur drei Treffen zwischen dem Beschuldigten und B... zweimal der PKW übergeben worden sein sollte. Auf die Namhaftmachung von Zeugen bzw. Personen, denen der Beschuldigte von der Überlassung des Fahrzeuges an B... berichtet hat, insbesondere seiner Lebensgefährtin, verzichtete der Beschuldigte. Dabei hätte seine Lebensgefährtin ihn des öfteren chauffiert, was auch der Grund gewesen sei, daß er seinen eigenen PKW nicht so dringend benötigte und diesen eben B... zum Zwecke von Einkausfahrten überließ. Ob nun B... bei seinem Zuzug nach ... im Jahre 1939 einen Führerschein besaß, konnte nicht eruiert werden, da es kein zentrales Register hiefür gibt und somit nur durch Nachfrage bei allen Führerscheinbehörden Österreichs ein sicheres Ergebnis zu erwarten wäre. Daß B... einen gültigen ausländischen Führerschein gehabt haben soll (so der Beschuldigte) wird ausgeschlossen, da ein ausländischer Führerschein nur ein Jahr Gültigkeit hat und keine Hinweise darauf zutage traten, daß B... im hohen Alter im Ausland noch eine Lenkerberechtigung erwarb. Erhebungen beim Meldeamt der Bundespolizeidirektion ... ergaben, daß J...

B... seit 24. Juni 1939 bis zu seinem Tod ununterbrochen in ..., zuerst in ...straße .. und ab 13. Mai 1958 in ..., gemeldet war. B... scheint lt. Mitteilung des Führerscheinreferates der Bundespolizeidirektion ... in der Führerscheinevidenz nicht auf, hat also weder einen solchen in ... erworben noch eine Umschreibung oder etwa eine Lichtbildberichtigung durchführen lassen. Daß B... niemals beim Lenken eines PKW's gesichtet wurde und auch niemals einen PKW besaß, hat die Zeugin ... glaubhaft dargelegt.

Es ist also davon auszugehen, daß B... niemals einen Führerschein besaß, jedenfalls aber in den letzten Jahren seines Lebens mit keinem PKW fuhr und er den joggenden Beschuldigten nicht ansprach, ihm den PKW zu Einkaufsfahrten zu leihen, geschweige denn, daß der Berufungswerber diesem Ansinnen nachgekommen wäre. Daß B... dabei das Fahrzeug in der ...straße und in ... (jeweils mehrere Kilometer entfernt vom Wohnsitz) gesetzwidrig abgestellt hätte, wobei in einem Fall das Fahrzeug um 00.50 Uhr gesichtet wurde, ist außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Daß B... das Fahrzeug unzulässigerweise jemandem anderen überlassen haben könnte, hält die Berufungsbehörde ebenfalls für vollkommen unwahrscheinlich, weil es sich um einen verschlossenen, kaum über Bekanntschaften verfügenden alten Mann gehandelt hat.

Die Auskunftserteilungen des Beschuldigten werden sohin abschließend als eine infame und gemeine Lüge gewertet, wobei die Hinterhältigkeit und Gemeinheit darin gesehen wird, daß er einen Verstorbenen indirekt zweier Verwaltungsübertretungen bezichtigt hat, was auch der Anlaß für die Erlassung zweier Strafverfügungen gegen den Verstorbenen war.

Auf die Vernehmung des vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen Bez.Insp. P... konnte, weil beweisunerheblich, verzichtet werden. Die beantragte Verfahrensanordnung auf Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Verhandlung erübrigte sich in Ermangelung des Erscheines irgendwelcher Personen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbilder iSd § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Zur Schuldfrage bzw. zur subjektiven Tatseite wird noch angemerkt, daß es sich um eine vorsätzliche Tat handelt, sodaß auch die subjektive Tatkomponente iSd § 5 VStG erfüllt ist. Der Berufungswerber hat sohin zwei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen.

Zur Strafbemessung:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 134 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Die Ausführungen der Erstbehörde hinsichtlich der Strafhöhe werden dahingehend korrigiert, daß der Beruf des Polizeibeamten nicht als erschwerend gewertet wird, daß ferner die wiederholte gleichartige Vorgangsweise nicht erschwerend ist (es liegen zwei gleichartige Vorgangsweisen vor, die gesondert bestraft wurden) und daß der mildernde Umstand der Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Tat nicht berücksichtigt wurde. Umgekehrt ist die Pietätlosigkeit der Handlungsweise des Beschuldigten iSd § 33 StGB ein besonderer Erschwerungsgrund. Die Tat war heimtückisch und die Beweggründe (um sich selbst zu entlasten, einen Toten vorzuschieben und diesen in seiner Grabesruhe zu stören) als besonders verwerflich zu werten.

Die nunmehr festgesetzten Strafen betragen nur ein Zehntel des Strafrahmens und werden bei Abwägung aller vorhin angeführten Strafzumessungsgründe als angemessen und vor allem als mit ausreichender Spezialpräventivwirkung ausgestattet angesehen. Der Umstand der Unbescholtenheit als ein besonderer Milderungsgrund ist bei dieser Straffestsetzung schon entsprechend berücksichtigt. Es ist aktenkundig und ebenfalls mitberücksichtigt, daß der Beschuldigte kein Vermögen hat, für niemanden sorgepflichtig ist und als Polizeibeamter lt. Erhebung der Gendarmerie ca.

S 12.000 verdient.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

 

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