Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109101/13/Ga/He

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-109101/13/Ga/He Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G. N. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. K. in S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. Juni 2003, Zl. S 3850/ST/03, wegen Übertretungen der Straßenvekehrsordnung (StVO), nach öffentlicher Verhandlung am 29. Juli 2003 zu Recht erkannt:
Zu den Fakten 2. und 3. wird der Berufung stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Zu Faktum 4. wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Zu diesem Faktum hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 80 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG, § 24;. § 51 Abs.1, Abs. 51c, § 51i, § 64 f VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit den Fakten 2. bis 4. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 5. Juni 2003 wurde der Berufungswerber näher angegebener Übertretungen der StVO für schuldig befunden. Über ihn wurden Geldstrafen kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, jeweils Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Rücksichtnahme auf das Ergebnis des Beweisverfahrens in der öffentlichen Verhandlung am 29. Juli 2003 erwogen:
 
Zu Faktum 2.
Der Berufungswerber wurde einer Verweigerung des Alkotestes gem. § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen, es habe der Berufungswerber sich am 15. Mai 2003 um 02.40 Uhr in S. im Amtsraum des Polizeianhaltezentrums unter den im Schuldspruch angeführten Voraussetzungen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl ein bestimmter Verdacht, einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, vorgelegen sei.
Der Berufungswerber bestritt, dass sein Verhalten unter den vorgelegenen Umständen als Verweigerung zu beurteilen gewesen sei.
Tatsächlich konnte der Verweigerungsvorwurf in der öffentlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Nach unproblematischer Aufforderung noch außerhalb des Wachzimmers und Verbringung des Berufungswerbers zum Wachzimmer im Anhaltezentrum, wurden dort dem Berufungswerber die Handfesseln abgenommen. Wie sich herausstellte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Sicherheitsorgane aus verschiedenen Streifenwagen und weitere Beamte zugegen und es standen in dieser Situation die Gespräche und Erwägungen zu den strafgerichtlich belangvollen Aspekten der insgesamt umfangreichen Amtshandlung gegen den Berufungswerber auf den Straßen in der Stadt S. und den beiden Nachbargemeinden G. und S.U. im Vordergrund.
Der die Aufforderung gegenüber dem Berufungswerber ausgesprochen habende Polizeibeamte sagte zu den näheren Umständen der Verweigerungssituation im Wachzimmer des AHZ aus:
"Dort, auf dem Wachzimmer, wurden neuerlich die Daten von den Kollegen des Gefangenenhauses aufgenommen. Im weiteren Verlauf verschiedener Gespräche auf dem Wachzimmer zwischen Gendarmeriebeamten und Polizeibeamten über das jeweils gebotene weitere Vorgehen, bei dem ich im Wachzimmer etwas weiter weg stand, zündete ich mir eine Zigarette an. Herr N. sah dies, kam auf mich zu und bat mich um eine Zigarette. Ich sagte ihm, dass vor dem Alkomattest nicht geraucht werden darf. Daraufhin erwiderte Herr N.: "So, und jetz blas ich nicht!" Ich erwiderte darauf nichts. Ich selber habe Herrn N. nicht gesagt, dass diese Antwort als Verweigerung zu werten sei. Ich habe aber gehört, dass irgend jemand der im Raum anwesenden Sicherheitsorgane gesagt hat, dass damit eine Verweigerung stattfindet. Ich war in der Folge sehr beschäftigt mit der weiteren Ausführung der Amtshandlung betreffend den § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt); ich konnte mich um den Weitergang der Amtshandlung zur Alkomatuntersuchung nicht mehr kümmern. Wer die Amtshandlung betreffend Alkomatuntersuchung weitergeführt hat und wie sie weitergeführt wurde, habe ich bewußt nicht wahgenommen. Konkret habe ich nicht gehört, dass jemand Herrn N. gegenüber festgestellt hätte, dass nun die Amtshandlung betreffend Alkomatuntersuchung beendet sei. Wem gegenüber von den Polizeikollegen noch ein dezidiertes Verweigerungsverhalten gesetzt wurde und ob ein solches noch stattgefunden hat über das hinaus, was Herr N. mir gegenüber sagte, kann ich nicht mehr angeben."

Mit der Untersuchung der Atemluft am Alkomatgerät wurde gar nicht begonnen. Ob in der geschilderten Situation die Äußerung des Berufungswerbers bereits als erklärte Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, gewertet werden durfte (oder nicht eher der spontane, unüberlegte Ausdruck seiner Enttäuschung, keine Zigarette bekommen zu haben, war), ob und wer in dieser Situation - jemand anderer als der ursprünglich befasst gewesene Polizeibeamte - dezidiert die Amtshandlung 'Alkotest' übernommen und ordnungsgemäß auch weitergeführt hatte, ob dieser (nicht eruierbar gewesene) Beamte dann auch ordnungsgemäß einer Verweigerung auf den Grund gegangen ist und auch dem Probanden gegenüber unmissverständlich festgestellt und das Ende der Amtshandlung ausgesprochen hatte - alles das blieb ungeklärt.

Unter den geschilderten Umständen kann zwar eine tatsächliche Verweigerung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ebenso aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Berufungswerber dem Alkomattest sehr wohl unterzogen hätte, wäre er von jenem Beamten, der die Alkomat-Amtshandlung vom ursprünglich befassten Beamten (vermutlich) übernommen hatte, in unmissverständlicher Weise auf seine Äußerung im Zusammenhang mit der Zigarettenbitte und darauf, ob das jetzt als Verweigerung des Alkotestes gemeint gewesen sei, angesprochen worden und wäre ihm gegenüber dann der Versuch einer ordnungsgemäßen Fortführung der Amtshandlung unternommen worden.
War aber eine abschließende Sicherheit zum Verweigerungsverhalten des Berufungswerbers nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu erzielen, so war in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.
Dieses Verfahrensergebnis zu 2. befreit den Berufungswerber auch insoweit aus der Kostenpflicht.
Zu Faktum 3.
Mit diesem Faktum wurde dem Berufungswerber angelastet, unter den näher angegebenen zeitlichen und örtlichen Umständen in S. in der N., kurz vor der Kreuzung mit der W., deutlich sichtbar gegebene Zeichen des Polizeibeamten (MAG-Lite Taschenlampe mit rotem Lichtkegel) zum Anhalten missachtet zu haben. Dadurch habe er § 97 Abs.5 StVO verletzt und es sei wegen dieser Verwaltungsbertretung über ihn eine Geldstrafe von 300 € kostenpflichtig zu verhängen und eine Ersatzstrafe festzusetzen gewesen.
Auch zu diesem Faktum konnte die tatseitige Anlastung im Beweisverfahren der öffentlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei gestellt werden. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sagte aus:
".... als sich von der Straßenörtlichkeit die Möglichkeit bot endlich auf die Höhe des von uns verfolgten Pkw aufzuschließen bzw. zu überholen, habe ich beim Vorbeifahren und in weiterer Folge beim Beifahrerfenster hinaus auf- und abwinkend Anhaltezeichen gegeben, nachdem ich vorher auf diese Spezialtaschenlampe den roten Lichtkegel aufgesteckt habe. Ja, die Leuchtkraft aufgrund der in meiner Diensttaschenlampe verwendeten Trockenbatterie war jedenfalls zum Zeitpunkt des Vorfalls ausreichend.
Wir verringerten das Tempo, haben das Fahrzeug zum Stillstand gebracht und Herr N. blieb hinter unserem Streifenauto stehen."

Damit aber kann nicht, wie der Rechtsfreund des Berufungswerbers in der öffentlichen Verhandlung zutreffend einwandte, gänzlich zweifelsfrei gesagt werden, dass der Berufungswerber das sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten akkurat missachtet hätte. Ob dem Berufungswerber auch schon vor dieser Situation, in der der Berufungswerber dann tatsächlich sein Fahrzeug auch angehalten hatte, in ähnlich deutlicher Weise (durch auf- und abwinkende Anhaltezeichen mit dem Signalstab aus dem Beifahrerfenster heraus) Zeichen zum Anhalten gegeben worden waren, vermochte das Beweisverfahren nicht mit ausreichender Sicherheit zu klären.
Davon aber ausgehend, war auch zu diesem Faktum - unter gleichzeitigem Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Faktum 4.
Mit diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe § 26 Abs.5 StVO dadurch verletzt, dass er, unter Schilderung der näheren zeitlichen und örtlichen Umstände während der vom Spruch erfassten Nachfahrt durch mehrere Straßenzüge im Stadtgebiet S. und in den Nachbargemeinden S. U. und G., mehrmals ein durch eingeschaltetes Blaulicht gekennzeichnetes Einsatzfahrzeug dadurch behindert habe, dass er diesem nicht Platz gemacht habe (durch Anhalten oder rechts Heranfahren).
Zu diesem Vorwurf erbrachte das Beweisverfahren in der öffentlichen Verhandlung (Beschuldigtenvernehmung, zwei förmliche Zeugenbeweise) die für die Tatbestandsannahme erforderliche Sicherheit, dass sich das strafbare Verhalten so wie im Schuldspruch (schon im Einklang mit dem diesbezüglichen Ermittlungsergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens) angelastet tatsächlich zugetragen hat.
Aus diesem Grund war zu 4. der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu erkennen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 4. der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum