Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103176/2/Ki/Shn

Linz, 16.10.1995

VwSen-103176/2/Ki/Shn Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der I. V, vom 28. August 1995, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. August 1995, Zl.VerkR96.., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Strafverfügung vom 26. Mai 1994, VerkR96.., hat die BH .. über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil sie am 27.2.1994, 8.54 Uhr, im Gemeindegebiet, B125, nächst km in Richtung F. mit dem PKW, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat (70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 109 km/h gefahrene Geschwindigkeit).

Der dagegen erhobene Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung verhängten Strafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß es eine bekannte Tatsache sei, daß gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Da die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 55 % überschritten worden sei, sei vom Vorliegen einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen und daher der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens sowie den bis 10.000 S reichenden gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus angemessen und erforderlich, um die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

2. Die Rechtsmittelwerberin erhebt gegen diesen Bescheid Berufung und strebt eine Reduzierung der gegenständlichen Bestrafung auf 500 S an. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Unrechts- bzw Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gering oder zumindest nicht besonders gravierend anzusehen sei, zumal ungünstige Straßen-, Sicht- oder Witterungsverhältnisse nicht vorgelegen hätten bzw die Beschuldigte durch ihr diesbezügliches Verhalten die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer konkret nicht beeinträchtigt habe. Weiters wird argumentiert, daß eine einschlägige Vorstrafe der BH St.

Pölten vom 1.8.1991 nicht als erschwerend gewertet werden könne und der Berufungswerberin vielmehr der Umstand, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits vor längerer Zeit begangen worden ist und sie seither keinerlei Fehlverhalten gesetzt hat, als mildernd berücksichtigt werden müsse. Überdies habe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang übersehen, daß die Beschuldigte zugleich ein reumütiges Geständnis abgelegt habe.

Schließlich wird auch auf die Einkommens-, Familien- und Vermögenssituation hingewiesen und abschließend der belangten Behörde eine verfehlte bzw geradezu willkürliche Ermessensausübung unterstellt.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, schädigen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer. Gerade Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellen immer wieder Ursachen für schwere und schwerste Verkehrsunfälle dar, weshalb schon aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten ist. Dazu kommt, daß im vorliegenden Falle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 55 % überschritten wurde, was für sich schon bei dem vorgegebenen Strafrahmen eine entsprechend strenge Bestrafung gebietet.

Wenn nun die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich bis zu 20 % ausgeschöpft hat, so kommt bereits in klarer Weise zum Ausdruck, daß die von der Berufungswerberin geschilderte Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt bzw der Umstand, daß eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorgelegen war, entsprechend berücksichtigt worden sind.

Was die als straferschwerend gewertete einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1991 anbelangt, so wird der Auffassung der Berufungswerberin, dieser Umstand dürfe nicht mehr als erschwerend gewertet werden, nicht beigetreten.

Gerade durch ihr Verhalten innerhalb der gesetzlichen Tilgungsfrist zeigt die Berufungswerberin, daß eine entsprechende Bestrafung geboten ist, um ihr das von ihr gesetzte Fehlverhalten entsprechend vor Augen zu führen, weshalb auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

Der Umstand, daß die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung zugegeben hat, stellt nicht schlechthin ein reumütiges Geständnis dar. Trotzdem kann dieser Umstand grundsätzlich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, aus den oben dargelegten Gründen ist jedoch trotz dieses Geständnisses eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht geboten.

Die belangte Behörde hat überdies bereits die finanzielle Situation bzw die sozialen Verhältnisse der Berufungswerberin entsprechend berücksichtigt und es wird seitens der erkennenden Behörde keine Rechtswidrigkeit bei der Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde festgestellt.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Freistadt) einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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