Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103179/2/Sch/Rd

Linz, 13.10.1995

VwSen-103179/2/Sch/Rd Linz, am 13. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J.

E. vom 7. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 24. August 1995, VerkR96.., wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 24. August 1995, VerkR96.., über Herrn J. E., geb. 22.4.1923, wh. E., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 4. April 1995 um 15.30 Uhr den Traktor 8075 A mit dem Kennzeichen .. mit einer Egge auf der unbenannten Gemeindestraße im Ortsgebiet von E., Gemeinde O., aus nördlicher Richtung kommend in Richtung Süden bis zum Haus E. gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Person des Berufungswerbers und jene, in deren Vermögen der durch den Unfall verursachte Schaden eingetreten ist, ist festzuhalten, daß sich diese sowohl dem Namen als auch der Anschrift nach persönlich bekannt sind.

Der Geschädigte hat den Verkehrsunfall (Beschädigung seines Gartenzaunes) beobachtet. Auch wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, daß er der Schadensverursacher gewesen ist.

Die Berufungsbehörde vermag sich der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft .., nämlich daß es zwischen den beiden Genannten nach dem Verkehrsunfall zu einer Kontaktaufnahme hätte kommen müssen, durch deren Unterlassung die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt worden sei, nicht anzuschließen. Jenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.1984, 83/02/0411), auf welches die Erstbehörde ihr verurteilendes Erkenntnis stützt, wurde von dieser im angefochtenen Straferkenntnis auszugsweise zitiert. Bei der Zitierung wurden aber einige wesentliche Passagen dieses Judikates nicht angeführt, sodaß ergänzend dazu noch nachstehendes zu bemerken ist:

Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen. Sind die Unfallbeteiligten einander persönlich bekannt und haben sie miteinander zum Zwecke des Identitätsnachweises Kontakt aufgenommen, genügt, falls dies mangels Kenntnis der Adressen erforderlich ist, ein Adressennachweis, zB durch Vorlage des Zulassungsscheines. Sind die Beteiligten einander so gut persönlich bekannt, daß ihnen auch diese Daten bekannt sind, ist der Identitätsnachweis als erbracht anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem anderen Erkenntnis noch ausgeführt, daß, wenn sich die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ein Identitätsnachweis nicht erforderlich ist. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 14.9.1983, 82/03/0144).

Diese Judikate sind nach Ansicht der Berufungsbehörde so zu verstehen, daß das erste einen "reduzierten" Identitätsnachweis, nämlich auf den Adressennachweis eingeschränkt, für erforderlich bzw. zulässig erachtet, wenn sich die Unfallbeteiligten im übrigen persönlich bekannt sind. Zu diesem Zweck ist naturgemäß eine Kontaktaufnahme notwendig, da ein Adressenaustausch sonst nicht möglich wäre. Auch kann daraus abgeleitet werden, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Zwecke des Identitätsnachweises eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich ist, also für diesen nicht etwa, wie bei der Meldung eines Verkehrsunfalles, ein Bote herangezogen werden kann.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, da sich Schädiger und Geschädigter persönlich, also sowohl dem Namen als auch der Anschrift nach, bekannt waren bzw. sind, daß für den Berufungswerber keine Veranlassung bestand, einen Identitätsnachweis herbeizuführen.

Die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 kann keinesfalls allein als Formalvorschrift angesehen werden. Vielmehr muß deren Sinn und Zweck immer im Vordergrund stehen. Dieser besteht darin, es dem Geschädigten ohne unnötigen Aufwand bzw. Schwierigkeiten zu ermöglichen, klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74). Im gegenständlichen Fall wurde dieser Schutzzweck vom Berufungswerber nicht verletzt, weshalb seiner Berufung - wenngleich die Ausführungen hierin an der relevanten Rechtsfrage vorbeigehen - Erfolg beschieden war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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