Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103189/2/Weg/Ri

Linz, 09.10.1995

VwSen-103189/2/Weg/Ri Linz, am 9. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K vom 9. September 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 30. August 1995, VerkR..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 1. Juni 1995, VerkR..., womit wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und 2.) § 82 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 700 S und 2.) 300 S verhängt wurden, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 29.

Juni 1995 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei und demnach die gemäß § 49 Abs.1 VStG festgesetzte zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 13. Juli 1995 abgelaufen sei. Der Einspruch sei erst am 18. Juli 1995, wie aus dem Poststempel des Postamtes D-... klar ersichtlich sei, zur Post gegeben worden.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen mit Schreiben vom 9.

September 1995, welches als Berufung zu werten war, sinngemäß vor, daß er - wie er in seinem Einspruch schon erwähnte - häufig im Ausland weile und es somit zu einer verspäteten Antwort kommen könne. Er finde es als etwas kleinlich, wenn für diese Situation kein Verständnis aufgebracht werde. Er sei bei einer Gesetzesübertretung bereit, hiefür die Strafe anzunehmen, ein derartiger Fall sei ihm aber weder in Deutschland, noch in den übrigen Fällen vorgekommen. Der Umgang des amtshandelnden Polizisten sei nicht korrekt gewesen, er sei bei dieser Sache wie ein Schwerverbrecher behandelt worden. Er lasse sich das nicht bieten.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn sich eine Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (ein solcher liegt vor) richtet, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt (was nicht geschehen ist).

Da die Aktenlage soweit klar ist, ist auf Grund dieser zu entscheiden.

4. Nach dem vorliegenden Akt wurde die in Rede stehende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft ... am 29. Juni 1995 zugestellt und vom nunmehrigen Berufungswerber persönlich übernommen, was aus der Unterschrift aus dem Rückschein klar ersichtlich ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung ist dagegen erst am 18. Juli 1995 zur Post gegeben worden, wie aus dem Poststempel des Postamtes D-....

ebenfalls klar ersichtlich ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die (auch wenn es "kleinlich" erscheinen mag) nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft ... stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß diese Entscheidung vom Berufungswerber als unbillige Härte angesehen werden könnte. Es ist jedoch - wie schon ausgeführt - der Behörde (auch dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt, den verspätet zur Post gegebenen Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen. Dies auch dann nicht, wenn der Berufungswerber - wie er glaubhaft ausführt - sehr oft im Ausland verweilt und somit offenbar keine Zeit für die rechtzeitige Einbringung des Einspruches aufbringen konnte. Es sei noch erwähnt, daß auf das Erfordernis der zweiwöchigen Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 1. Juni 1995 entsprechend hingewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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