Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103191/21/Gb/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996 VwSen103191/21/Gb/<< Rd>>

Linz, 08.07.1996

VwSen 103191/21/Gb/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996
VwSen-103191/21/Gb/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des HH, vertreten durch Rechtsanwalt vom 18.

September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 1. September 1995, VerkR96-.., wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 28. November 1995 und 13. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 1. September 1995, VerkR96-.., über Herrn HH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 9. Mai 1995 gegen 13.45 Uhr den Kombi der Marke Mitsubishi mit dem Kennzeichen aus Richtung L. kommend auf öffentlichen Straßen bis nach T. zum Gebäude des Gendarmeriepostens T., gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S und zum Ersatz der Kosten für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird vorgebracht, daß die Erstbehörde keinerlei dezidierten Nachweis erbracht hätte, daß der Berufungswerber tatsächlich gegenständliches Fahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, da sich diese Annahme lediglich auf zwei Zeugen, die jedoch beide den Berufungswerber nicht beim Lenken des Fahrzeuges gesehen hätten, stütze. Vielmehr hätte der Berufungswerber eine Frau als Fahrerin, deren Namen er aus privaten Gründen nicht nennen wolle, angegeben.

Diese Verantwortung ist nicht als lebensnah zu bezeichnen:

wenn der Berufungswerber eine Person, aus welchen Gründen auch immer, wirklich nicht nennen wollte, so hätte er nach der Lebenserfahrung diese gar nicht erwähnt und auch nicht, wie behauptet wurde, zur Abholung der Fahrzeugschlüssel auf den Gendarmerieposten T. mitgenommen, da er die Feststellung von deren Identität befürchten mußte, sondern hätte er von Anfang an sich selbst als Fahrer bezeichnet, um eine mögliche amtliche Befassung mit dieser Person hintanzuhalten. Erst nachdem der Zeuge BI den zunächst vom Berufungswerber genannten Angaben im Hinblick auf seine Lebensgefährtin als angebliche Lenkerin nachgegangen war und dieser mit dem offenkundig negativen Ergebnis dieser Nachfrage konfrontiert wurde, gab dieser mit den Worten:

"Vergessen wir das ganze!" zweifelsfrei zu verstehen, daß die vom Berufungswerber vorerst genannte Lebensgefährtin bloß zu Schutzzwecken angegeben wurde. Zudem wurde laut Aussage des BI eine andere Dame als Fahrerin nicht genannt.

Nach dieser Zeugenaussage sei auch zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, daß diese Dame etwa verheiratet sei.

Eine neuerliche Bezugnahme auf eine Dame als Lenkerin dieses Fahrzeuges erfolgte erst, nachdem der Berufungswerber rechtsfreundlich vertreten war; dessen ungeachtet wurden auch in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nähere Angaben, die zur Identifikation dieser ominösen Person hätten führen können, nicht gemacht. In diesem Sinne ist auch anzuführen, daß Angaben, die kurz nach einer Tat erfolgen, in aller Regel mehr Bedeutung zukommt, als solchen, die erst nach längerer Zeit gemacht werden. Es war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber selbst das gegenständliche Fahrzeug bis zum GP T. gefahren hat.

Hinsichtlich des Alkoholkonsums sind die Angaben des Berufungswerbers im Verhältnis zum Meßergebnis in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit als unvollständig bzw. unrichtig zu bezeichnen: Als niedrigerer von zwei gültigen Messungen wurde am 9. Mai 1995 um 15.30 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,87 mg/l gemessen, wobei der Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung als Trinkmenge lediglich eine Halbe Bier um 8.45 Uhr und eine Halbe Bier um 12.30 Uhr angegeben hat, was in Anbetracht des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung nicht stimmen kann. Im Laufe des Verfahrens hat der Berufungswerber seine Trinkverantwortung dann noch mehrmals geändert, aber auch durch die geänderten Angaben hinsichtlich seines Alkoholkonsums konnten die Widersprüche dieser Angaben zum Meßergebnis in keiner Weise ausgeräumt werden. Zu den angeblich eingenommenen Medikamenten konnte der Berufungswerber keine näheren Angaben machen, sodaß sich weitere Erwägungen im Hinblick auf deren möglichen Alkoholgehalt erübrigen.

In der Berufung wird weiters vorgebracht, daß der Berufungswerber aufgrund eines Unfalles am 3. November 1994, bei dem er infolge eines Sturzes über eine Stiege eine Verletzung am linken Arm und am linken Schlüsselbein erlitten habe, in seiner gesamten Bewegungsfreiheit des linken Arms stark eingeschränkt gewesen sei, was ihm das Autofahren gänzlich unmöglich gemacht habe. Hinsichtlich dieser Behauptung wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.

Juni 1996 die beigezogene medizinische Amtssachverständige um gutächtliche Äußerung zu der Frage ersucht, ob es dem Berufungswerber aus medizinischer Sicht betrachtet tatsächlich verunmöglicht war bzw. ist, grundsätzlich einen PKW zu lenken oder nicht. In ihrem Gutachten führt die medizinische Amtssachverständige nach der Begutachtung des Entlassungsberichtes des AKH L., Unfallambulanz, über den stationären Aufenthalt vom 3. November bis 25. November 1994, des Arztbriefes des AKH L., Unfallabteilung, über den stationären Aufenthalt vom 23. Jänner bis 27. Jänner 1995 und des ärztlichen Entlassungsberichtes über den Aufenthalt im Kurzentrum V. vom 27. Februar bis 20. März 1995 aus, daß der Berufungswerber im November 1994 aufgrund des oben erwähnten Sturzes über eine Stiege eine Fraktur im linken Schultergelenksbereich erlitten hat. Im Jänner 1995 wurde dann auch noch eine Oberarmkopfnekrose festgestellt. Nach den vorgelegten Befunden führten diese Umstände zu einer starken Bewegungseinschränkung. Zu einer möglichen Fahruntauglichkeit sei jedoch in sämtlichen Befunden nicht Stellung genommen worden. Abschließend bringt die medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten zum Ausdruck, daß aus der isolierten Behinderung im linken Schultergelenk eine grundsätzliche Nichteignung zum Lenken von PKW nicht abzuleiten sei.

In freier Beweiswürdigung kommt der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, daß durch diesen vom Berufungswerber beantragten Beweis die aufgrund seiner Verletzung behauptete Fahruntauglichkeit bzw. die Unmöglichkeit ein Fahrzeug zu lenken, nicht erhärtet werden konnte. Es sind auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen aufgetaucht, wenn sie aufgrund der isolierten, wenn auch starken Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks zur Auffassung gelangt, daß keinesfalls gesagt werden könne, daß aufgrund dieser Beschwerden ein Lenken eines Kraftfahrzeuges generell unmöglich wäre.

Die Verantwortung des Berufungswerbers ist in mehreren Punkten (Lebensgefährtin als angebliche Lenkerin, unvollständige Trinkangaben, keine Unmöglichkeit des Lenkens von PKW) objektiv widerlegt, sodaß die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er dem Wahrheitsgehalt seines Vorbringens generell wenig Bedeutung beimißt.

Zur Strafbemessung ist anzuführen, daß die belangte Behörde zwei einschlägige Vorstrafen als straferschwerend gewertet hat. Wenn auch zwischenzeitlich eine einschlägige Vorstrafe als getilgt anzusehen ist, war dennoch die verhängte Geldstrafe nicht zu reduzieren: Der Berufungswerber wurde mit der einschlägigen Vorstrafe zu § 5 Abs.2 StVO 1960 vom 31. Juli 1992 zu einer Geldstrafe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verurteilt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist vor allem in Anbetracht der erheblichen Alkoholisierung von 1,74 Promille angemessen und soll den Zweck verfolgen, den Berufungswerber nachhaltig von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen, die zu den gröbsten Verstößen der Straßenverkehrsordnung 1960 zählen, abzuhalten. Gegenständliche Übertretung war sohin die zweite derselben Art innerhalb von fünf Jahren, was als Erschwerungsgrund zu werten war. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum nicht im Sinne des Gesetzes angewendet hätte, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet und ist auch sonst im Rahmen der Amtswegigkeit kein Umstand zutagegetreten, der eine Reduzierung der Geldstrafe gerechtfertigt hätte.

Die Vorschreibung der Kosten für das Alkomatmundstück ist in der Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960 begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f



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