Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103195/12/Sch/Rd

Linz, 09.01.1996

VwSen-103195/12/Sch/Rd Linz, am 9. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K, vertreten durch die RAe Dr. W, vom 19. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 1. September 1995, VerkR96-.., wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Dezember 1995 und Verkündung am 9. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Straferkenntnis vom 1. September 1995, VerkR96.., über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 und 2) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 1.500 S sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 36 Stunden verhängt, weil er am 5. Jänner 1995 gegen 17.25 Uhr den PKW der Marke Seat Toledo mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet A. auf der A. Landesstraße in Richtung L. gelenkt habe, wobei er ca. bei Kilometer 15,70 1) vor einer dort befindlichen unübersichtlichen Rechtskurve überholt und 2) an dieser Stelle überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am 13. Dezember 1995 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen abgeführt, bei der sowohl der Meldungsleger als auch der Berufungswerber aus ihrer Sicht den relevanten Sachverhalt geschildert haben.

Dabei stellte sich heraus, daß es im Hinblick auf den Überholbeginn und die Beendigung des Überholvorganges de facto übereinstimmende Aussagen gab. Aufgrund dessen wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen - hier gekürzt - nachstehendes gutachtlich festgestellt:

"Zu Beginn des Überholmanövers hatte der Berufungswerber rechts neben den Fahrzeugen eine Sicht bis Straßenkilometer 15,560, demnach 210 m. Durch die voranfahrenden Fahrzeuge war ihm jedoch die Sicht zwischen Straßenkilometer 15,560 und 15,630 abgeschattet, wobei noch anzuführen ist, daß sich am linken Fahrstreifen ein weiteres überholendes Fahrzeug befand.

Die Mindestüberholsichtweite hätte 240 m betragen müssen, tatsächlich betrug sie zu Überholbeginn durch die Sichtabschattung der voranfahrenden Fahrzeuge lediglich 100 m." Selbst wenn man die Sichtweite ohne das vor dem Berufungswerber gerade überholende Fahrzeug bedenkt, so wäre diese aufgrund der dortigen Rechtskurve auch nicht die benötigte Überholsichtweite gewesen.

Die Berufungsbehörde schließt sich den schlüssigen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen vollinhaltlich an, welche im übrigen anläßlich der Berufungsverhandlung auch vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt wurden.

Hieraus resultiert, daß der Berufungswerber beide ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Überholdelikte immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Vorschriftswidrige überholende Fahrzeuglenker stellen daher oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 1.500 S können angesichts solcher Erwägungen von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. In Anbetracht des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers von ca.

14.000 S muß erwartet werden, daß er zur Bezahlung der Geldstrafen ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten und unverhältnismäßiger Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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