Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103198/8/Sch/Rd

Linz, 31.01.1996

VwSen-103198/8/Sch/Rd Linz, am 31. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 25. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 26. Juni 1995, VerkR96-.., wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 26. Juni 1995, VerkR96.., über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 1. März 1995 um 10.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der ..autobahn in Fahrtrichtung W. gelenkt und im Gemeindegebiet von S. bei Kilometer 237,9 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber von der Erstbehörde vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde am 1. März 1995 um 10.27 Uhr auf der..autobahn bei Autobahnkilometer 237,9 in Fahrtrichtung W. begangen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 29. Mai 1995, VerkR96.., wurde der Berufungswerber ebenfalls wegen einer am 1. März 1995 gegen 10.40 Uhr auf der .. zwischen den Straßenkilometern 208 und 207 in Fahrtrichtung W. begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft.

Es steht somit fest, daß die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer Fahrt begangen wurden und in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang liegen.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wege der Erstbehörde erhoben hat, befanden sich zwischen den beiden "Tatorten" zum relevanten Zeitpunkt keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkungen im Sinne des § 52 lit.a Z10a StVO 1960. Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber im Zuge dieser Fahrt zwar zweimal bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gemessen bzw. betreten wurde, diese aber aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges, der gleichen Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Sinne einer Deliktseinheit anzusehen sind (vgl. VwGH 3.7.1979, 754/79 Slg. 9904A uva).

Neben dem Erfordernis einer Verletzung derselben Verwaltungsvorschrift, also lediglich des § 20 Abs.2 und nicht etwa noch zusätzlich des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, ist im vorliegenden Fall auch deshalb von einem "Gesamtkonzept" des Berufungswerbers im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.3.1988, 87/03/0279) auszugehen, da in der zeitlichen Abfolge zuerst die mittels Radargerät gemessene - und nunmehr verfahrensgegenständliche Übertretung - gelegen war und anschließend (in kurzer zeitlicher Abfolge hienach) die Geschwindigkeitsfeststellung mittels Nachfahrt erfolgte, wonach der Berufungswerber angehalten wurde (siehe Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 29. Mai 1995, VerkR96..). Zweifellos wäre der Sachverhalt dann anders zu bewerten gewesen, wenn nach der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anhaltung stattgefunden hätte und dann der Berufungswerber neuerlich mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden wäre. Dann wäre die Annahme eines weiteren, vom ersten unabhängigen Willensentschlusses gerechtfertigt gewesen.

Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen geht die Berufungsbehörde auch davon aus, daß es zur Erlassung zweier Straferkenntnisse wegen dieser relativ eng zusammenhängenden Geschwindigkeitsüberschreitungen nur deshalb gekommen ist, weil für die eine Vorfallsörtlichkeit die Bezirkshauptmannschaft .. und für die andere die Bezirkshauptmannschaft .. zuständig waren. Solche "Zufälligkeiten" können aber keinesfalls zu Lasten des Berufungswerbers gehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum