Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103203/2/Weg/Ri

Linz, 18.10.1995

VwSen-103203/2/Weg/Ri Linz, am 18. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des J K vom 13. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 8. August 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Geldstrafen wird abgewiesen.

Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfeiheitsstrafen waren aus Anlaß der Berufung wie folgt zu reduzieren:

Faktum 1: 6 Stunden, Faktum 2: 32 Stunden, Faktum 3: 66 Stunden, Faktum 4: 32 Stunden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für das Faktum 5 bleibt unverändert.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktums 5 den Betrag von 500 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, 2.) § 102 Abs.1 3.Satz KFG 1967, 3.) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, 4.) § 61 Abs.1 1.Satz StVO 1960 und 5.) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 200 S, 2.) 1.000 S, 3.) 2.000 S, 4.) 1.000 S und 5.) 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 48 Stunden, 3.) 72 Stunden, 4.) 48 Stunden und 5.) 3 Tage verhängt, weil dieser am 4. Oktober 1993 um 9.15 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen ... auf der ... Landesstraße aus Richtung ... kommend in Richtung ... bis zur Einfahrt zum Haus ... gelenkt hat und 1. als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat, 2. als Lenker eines LKW mit dem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg nicht dafür gesorgt hat, daß im Fahrtenschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist, 3. sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal alle vier Reifen abgefahren waren und somit die erforderliche Mindestprofiltiefe von 2 mm nicht mehr gegeben war, 4. die Ladung nicht so verwahrt hat, daß ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt, noch die Straße verunreinigt wird, zumal während der Fahrt ständig Splitt zwischen Bordwand und Ladefläche auf die Fahrbahn rollte, und 5. sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg durch die Beladung verbotenerweise um 5.000 kg überschritten wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 670 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vom 13. September 1995 sinngemäß ein, er ersuche, die Strafe zu verringern, da er zur Zeit ein sehr geringes Einkommen habe. In den Wintermonaten sei er arbeitslos, da der Betrieb im Winter stillstünde. Zum Beweis über sein Einkommen legt er einen Gehaltszettel betreffend den August 1995 vor, wonach ein Nettoverdienst von 12.722 S aufscheint.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Geldstrafe richtet, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Vor Erlassung des Bescheides ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu geben.

Nachdem kein Ermittlungsverfahren durchzuführen war, weil die Angaben des Berufungswerbers glaubwürdig sind und von diesen Angaben ausgegangen wird, entfällt auch die Verpflichtung zum Parteiengehör und war somit auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Nachdem der Berufungswerber ausdrücklich nur die Höhe der Geldstrafe bekämpft, ist der Schuldspruch selbst in Rechtskraft erwachsen und somit der Überprüfung durch die Berufungsbehörde entzogen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt hinsichtlich der Übertretungen 1, 2, 3 und 5 gemäß § 134 KFG 1967 bis zu 30.000 S, hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Die Ersatzfreiheitsstrafen reichen nach dem KFG 1967 bis zu 6 Wochen, nach § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 2 Wochen.

Zur Höhe der Geldstrafen:

Vom Berufungswerber wird lediglich vorgebracht, daß er ein sehr geringes Einkommen habe und in den Wintermonaten arbeitslos sei. Diese Argumente sind nicht geeignet, der Erstbehörde einen Ermessensmißbrauch hinsichtlich der verhängten Geldstrafen zu unterstellen. Im Gegenteil, die Schwere der Übertretungen im Zusammenhalt mit zwei einschlägigen Vormerkungen aus dem Jahre 1991 würde in Anbetracht des oben angeführten Strafrahmens auch höhere Geldstrafen vertretbar erscheinen lassen. Offenbar hat die Erstbehörde auf den Umstand der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (12.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) entsprechend Rücksicht genommen. Insgesamt gesehen sind nach Ansicht der Berufungsbehörde die ausgesprochenen Geldstrafen tat- und schuldangemessen und waren auch im Hinblick auf das nunmehr nachgewiesene Monatseinkommen von 12.722 S nicht zu vermindern.

Zur Ersatzfreiheitsstrafe:

Nach ständiger Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates müssen die Ersatzfreiheitsstrafen zu den Geldstrafen in der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Relation stehen, falls nicht besondere Gründe (die anzuführen sind) dagegensprechen. Dieses Relationsgebot hat die Erstbehörde, ohne dies zu begründen, dadurch verletzt, daß die Ersatzfreiheitsstrafen zum Teil zu hoch angesetzt wurden. Der überschlagsmäßige Umrechnungsschlüssel ergibt sohin für das Faktum 1: 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, für das Faktum 2: 32 Stunden, für das Faktum 3: 66 Stunden, für das Faktum 4: 32 Stunden und für das Faktum 5: 84 Stunden.

Die Umrechnung wurde zugunsten des Berufungswerbers und aus Gründen der Vollziehbarkeit abgerundet. Es waren daher die Ersatzfreiheitsstrafen zu den Fakten 1, 2, 3 und 4 spruchgemäß zu reduzieren, während die Ersatzfreiheitsstrafe zum Faktum 5 unverändert bleibt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren hinsichtlich der Fakten 1-4 keine Berufungskosten vorzuschreiben, hinsichtlich des Faktums 5 jedoch ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 500 S (20% der verhängten Geldstrafe).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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