Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103213/2/Weg/Ri

Linz, 17.10.1995

VwSen-103213/2/Weg/Ri Linz, am 17. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S K, vertreten durch die Rechtsanwälte H , F, C, G und W, vom 23. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 27. Juli 1995, St ..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, 3.) § 8 Abs.4 StVO 1960, 4.) § 24 Abs.1 StVO 1960 und 5.) § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 9.200 S verhängt, weil dieser am 13. Mai 1995 von 07.07 Uhr bis 07.25 Uhr, um 10.33 Uhr und um 00.45 Uhr in ..., Fahrtstrecke ...straße bis ...straße das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ..., Sattelanhänger Kennzeichen ..., 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, 2.) den Fahrzeugschein nicht mitgeführt bzw. diesen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt, 3.) den Gehsteig mit dem Kraftfahrzeug vorschriftswidrig benützt, 4.) das Kraftfahrzeug im Bereiche eines durch Vorschriftszeichen kundgemachten Halteverbotes abgestellt und 5.) in den Fahrtschreiber kein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 920 S sowie der Ersatz des Alkomatröhrchens in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch die eingangs angeführten Rechtsanwälte, mit Schreiben vom 23. August 1995 innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Textierung dieser Berufung lautet:

"In Sachen S, Az: St ..., legen wir hiermit fristgemäß gegen das Strafanerkenntnis vom 27. Juli 1995 Berufung ein." Darunter befindet sich eine unleserliche Unterschrift sowie eine Stampiglie mit den Namen der oben angeführten Rechtsanwälte.

3. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Eine Ausnahme hätte nach der bis 30. Juni 1995 geltenden Rechtslage nur dann bestanden, wenn die Berufung mündlich vorgebracht worden wäre.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bundespolizeidirektion ... im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag - wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert - nicht gesprochen werden.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag zu setzen um in der Folge in die Sachentscheidung einzutreten, sondern war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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