Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103216/5/Bi/Fb

Linz, 20.05.1996

VwSen-103216/5/Bi/Fb Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, S, V, vom 13. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 14.

August 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und dieser mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat: "Sie haben insbesondere am 26. Jänner 1995 tagsüber drei Stück nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger westlich des Hauses S 3 auf der Parzelle in V teils auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße abgestellt, obwohl Sie zum Abstellen der Anhänger ohne Kennzeichen keine Bewilligung hatten..." und daß hinsichtlich jedes Anhängers ohne Kennzeichen jeweils eine Übertretung gemäß §§ 82 Abs.1 und 2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 vorliegt.

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen mit 1), 2) und 3) je 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen mit 1), 2) und 3) je 12 Stunden neu festgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für des Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1), 2) und 3) je 30 S, sohin insgesamt 90 S. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 82 Abs.1 und 2 und 99 Abs.3d StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er im Jahr 1994 drei Stück nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger westlich des Hauses S 3 auf Parzelle in V teils auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße abgestellt habe, sodaß am 26. Jänner 1995 tagsüber die Zufahrtsstraße nur einspurig befahrbar gewesen sei. Er habe zum Abstellen der Anhänger ohne Kennzeichen keine Bewilligung gehabt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die abgestellten Anhänger stünden auf seiner eigenen Betriebszufahrt laut Vertrag mit dem Land Oberösterreich. Sie seien früher B -seitig gestanden, dort habe die Straßenmeisterei aber einen Stangenzaun gemacht und die Anhänger südseitig der Zufahrtsstraße abgestellt, nicht er. Diese Grundfläche sei vertraglicher Benützungsgrund, die Zufahrtsstraße sei frei befahrbar mit 5,5 m Breite. Die Behörde möge sich davon überzeugen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber von GI K am 26. Jänner 1995 zur Anzeige gebracht wurde, weil er im Jahr 1994 drei Anhänger in V westlich des Hauses S 3 auf der Parzelle teils auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße abstellen ließ, sodaß diese jedenfalls am 26. Jänner 1995 tagsüber nur einspurig befahrbar war, obwohl es sich um eine Straße mit Gegenverkehr handelt und die drei Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen sind. Bereits am 18. Jänner 1995 sei ihm erklärt worden, er müsse die Anhänger wegbringen. Damals habe sich der Beschuldigte auf die Schneelage ausgeredet, aber nunmehr sei es aufgrund der Tauperiode möglich, die Anhänger zB mit einem Unimog auf Privatgrund abzustellen.

Dem Akt ist weiters zu entnehmen, daß der Meldungsleger am 26. Jänner 1995 um ca 11.00 Uhr den Beschuldigten aufsuchte und diesen aufforderte, die drei Anhänger noch am selben Tag zu entfernen, weil dies nunmehr aufgrund der Schneelage ohne weiteres möglich sei. Bei den drei Anhängern handle es sich um zwei dreiachsige und einen zweiachsigen Anhänger, bei denen die jeweils linken oder rechten Räder, je nach Abstellrichtung, auf dem Asphalt der Zufahrtsstraße stünden. Keiner der Anhänger habe eine Kennzeichentafel. Die Zufahrtsstraße habe nur mehr eine geräumte Breite von ca 4 m und die Anhänger stellten insbesondere an Freitagen, an denen das Altstoffsammelzentrum von vielen Bürgern benützt werde, hinsichtlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs ein Hindernis dar.

Laut Anzeige seien zwei Fotos gemacht worden.

Der Beschuldigte habe dem Meldungsleger angegeben, er wolle das schriftlich haben, daß die Anhänger weg müßten, weil er dem Gendarmen nicht alles glaube.

Laut Bericht vom 9. März 1995 teilte der Beschuldigte an diesem Tag um 16.00 Uhr dem Meldungsleger mit, er habe die Anhänger mit dem Traktor selbst abgestellt; dazu brauche er keinen Führerschein.

Gegen die Strafverfügung vom 27. März 1995 erstattete der Rechtsmittelwerber fristgerecht Einspruch mit sinngemäß dem gleichen Wortlaut wie in der nunmehrigen Berufung.

Laut Bericht vom 27. Mai 1995 des Meldungslegers handelt es sich bei der in Rede stehenden Straße um die Zufahrt zur Firma S, Firma B und dem Altstoffsammelzentrum V. Der Straßengrund sei Eigentum der Republik, Bundesstraßenverwaltung, und sei nicht ein Teil des Firmenareals der Firma des Beschuldigten.

Da sich der Rechtsmittelwerber diesbezüglich trotz Einladung der Erstinstanz nicht mehr geäußert hat, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurden seitens des unabhängigen Verwaltungssenates die in der Anzeige zitierten Lichtbilder urgiert und der Meldungsleger hat ein Foto vorgelegt, auf dem die Zufahrtsstraße samt zwei abgestellten Anhängern ohne Kennzeichentafeln erkennbar ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Daß es sich bei der in Rede stehenden Zufahrtsstraße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest: Insbesondere aus dem Foto ist ersichtlich, daß die Anhänger tatsächlich so abgestellt sind, daß sie mit zumindest einem Räderpaar jeder Achse auf dieser Zufahrtsstraße stehen und daß diese Zufahrtsstraße iSd § 1 Abs.1 StVO 1960 eine solche Straße ist, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, was ja auch dem Zweck eines Altstoffsammelzentrums entspricht.

Dabei ist irrelevant, wer tatsächlich Eigentümer des Straßengrundes ist und ob der Rechtsmittelwerber in privatrechtlicher Hinsicht seine Vorgangsweise abgesichert hat.

Auszuschließen ist, daß es sich bei den Abstellplätzen um einen Teil des Firmenareals des Rechtsmittelwerbers handeln könnte.

Auf dem Foto ist kein Hinweis darauf erkennbar, daß Verkehrsteilnehmer von der Benützung dieser Straße ausgeschlossen werden sollen. Solches hat aber auch der Rechtsmittelwerber nie behauptet.

Sein Einwand, nicht er habe die Anhänger dort abgestellt, sondern Mitarbeiter der Straßenmeisterei, ist schon deshalb unglaubwürdig, weil er zum einen dem Meldungsleger gegenüber am 9. März 1995 bestätigt hat, daß er selbst mit einem Traktor die Anhänger dort abgestellt habe, und zum anderen sind diese Anhänger, auch wenn sie nicht auf ihn zugelassen sind, ihm zuzurechnen und ein eigenmächtiges Handeln von Mitarbeitern der Straßenmeisterei auszuschließen. Anzunehmen ist vielmehr, daß der Rechtsmittelwerber offenbar festgestellt hat, daß auf der anderen Seite der Zufahrtsstraße ein Holzzaun errichtet wird und er sich aus diesem Grund entschlossen hat, die Anhänger auf der anderen Seite der Zufahrtsstraße "in Sicherheit zu bringen". Irrelevant ist dabei auch, ob dem Rechtsmittelwerber auf dem Firmengelände selbst genügend Abstellplätze zur Verfügung stehen und irrelevant ist im Hinblick auf den in Rede stehenden Tatvorwurf auch, ob durch die Anhänger eine Behinderung der Zufahrt erfolgt oder ob diese eine für eine Straße mit Gegenverkehr ausreichende Breite aufweist.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht eindeutig und zweifelsfrei fest, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers, der nie bestritten hat, nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, unter den ihm vorgeworfenen Tatbestand zu subsumieren ist, wobei davon auszugehen ist, daß für das Abstellen jedes einzelnen Anhängers eine entsprechende Bewilligung erforderlich gewesen wäre.

Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand hinsichtlich jedes einzelnen Anhängers erfüllt und sein Verhalten als insgesamt drei Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Die Spruchkonkretisierung im Hinblick auf die Einschränkung des Tatvorwurfs auf den 26. Jänner 1995 ist insofern gerechtfertigt, als offenbar der Tag der Errichtung des Holzzaunes und damit des "Umstellens" der Anhänger an die auf den Fotos ersichtliche Straßenseite nicht feststeht und der Rechtsmittelwerber konkret am 26. Jänner 1995 um 11.00 Uhr dezidiert vom Meldungsleger ersucht wurde, die Anhänger zu entfernen. Der Vorwurf, die Zufahrtsstraße sei durch das Abstellen der Anhänger nur einspurig befahrbar gewesen, ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 82 Abs.2 StVO 1960 und war daher aus dem Spruch zu entfernen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die nunmehr verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung entsprechen, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen sind (die Erstinstanz hat ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen als Unternehmer von 12.000 S und das Nichtvorhandensein von Sorgepflichten und Vermögen angenommen; dem hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, weshalb auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Angaben ausgeht).

Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.

Die verhängten Strafen liegen jeweils an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und halten auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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