Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103221/5/Bi/Fb

Linz, 25.01.1996

VwSen-103221/5/Bi/Fb Linz, am 25. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, R, S, vom 5. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 27.

September 1995, Cst.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 24 Abs.1 lit.m iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.m iVm 99 Abs.3 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 11. April 1995 um 9.40 Uhr in S, B, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen das Fahrzeug auf einer Sperrfläche abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er fühle sich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig, da für ihn die Sperrfläche als solche nicht erkennbar bzw nicht sichtbar gewesen und aus diesem Grund vor ca 2 Monaten auch nachgemalt worden sei. Er ersuche um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber vom Meldungsleger Insp. F zur Anzeige gebracht worden war, weil er am 11.

April 1995 um 9.40 Uhr den PKW in S, B, auf einer Sperrfläche abgestellt habe. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde eine Konkretisierung im Hinblick auf eine örtliche Zuordnung dieser Sperrfläche zum Straßenzug der B nicht vorgenommen.

Aus diesem Grund wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates die Erstinstanz um Klärung ersucht. Diese hat mit Schreiben vom 17. Jänner 1995 mitgeteilt, daß es in der B gegenüber dem Haus zwei Sperrflächen gebe und hat auch ein Foto vorgelegt, auf dem diese Sperrflächen ersichtlich sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Diese ist dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und er muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zu Verantwortung gezogen zu werden.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit dem Vorfall am 11. April 1995 begonnen und demnach am 11.

Oktober 1995 geendet hat, kein in örtlicher Hinsicht ausreichend umschriebener Tatvorwurf gemacht, obwohl sich in der B zwei Sperrflächen befinden, sodaß eine nochmalige Bestrafung des Rechtsmittelwerbers wegen derselben Übertretung nicht ausgeschlossen war.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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