Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103222/2/Bi/Fb

Linz, 22.03.1996

VwSen-103222/2/Bi/Fb Linz, am 22. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, M, vom 24. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17.

August 1995, VerkR96.., wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 29.

Mai 1995 um 16.03 Uhr den mit Rundholz beladenen Kraftwagenzug, Kennzeichen , Anhängerkennzeichen , auf der P A in G (N) in Richtung Norden gelenkt habe, wobei er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten wird, weil durch die Beladung die angeführten Gesamtgewichte des Kraftwagens mit Anhänger von 38.000 kg um 8.880 kg überschritten worden seien (tatsächliches Gesamtgewicht 46.880 kg). Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe angefochten, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er sei mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden. Es sei richtig, daß er heuer schon zwei Straferkenntnisse erhalten habe. Das zulässige Gesamtgewicht sei noch 38.000 kg gewesen, aber ab 1995 dürften sie (?) das zulässige Gesamtgewicht auf 42.000 kg erhöhen. Der Chef habe den Zug auf 42.000 kg typisiert und zahle auch dafür Steuern, die 1995 um das Doppelte erhöht worden seien. Er aber solle ab 38.000 kg bestraft werden, was stimme da? Außerdem sei er heuer nicht mehr in der Lage, das Ganze zu bezahlen, weil er zweifacher Familienvater sei und im Vorjahr das Haus neu renoviert habe. Er ersuche daher, das Straferkenntnis neu zu behandeln oder zu erlassen und werde sich in Zukunft bemühen, soweit es seine Kenntnis nicht übersteige, Überladungen zu unterlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Kraftwagenzuges am 29. Mai 1995 um 16.30 Uhr in G auf der A in Richtung Norden beim N angehalten und einer Lenkerund Fahrzeugkontrolle unterzogen worden ist. Dabei ist festgestellt worden, daß der LKW-Zug , höchstzulässiges Gesamtgewicht 25.550 kg, mit Anhänger , höchstzulässiges Gesamtgewicht 16.000 kg, mit Rundholz beladen war. Bei der Wiegung bei der öffentlichen Brückenwaage der Firma T ist festgestellt worden, daß das Zugfahrzeug 26.720 kg und der Anhänger 20.160 kg aufwies, sodaß das Gesamtgewicht des LKW-Zuges 46.880 kg betrug, was einer Überladung um 8.880 kg entsprach.

Der Rechtsmittelwerber hat sich laut Anzeige gegenüber dem Meldungsleger RI P dahingehend geäußert, er habe sich gedacht, er könne das Gewicht ausnützen, wenn der LKW für 26 t zugelassen sei. Er habe nicht gewußt, daß er dafür einen Bescheid brauche, aber mit 46 t hätte ihm auch kein Bescheid etwas genutzt.

Zulassungsbesitzer des LKW-Zuges ist J R in G.

Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Einvernahme im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens angegeben, der Kraftwagenzug sei mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 41,5 t typisiert. Eine genaue Abschätzung des Gewichtes der Ladung sei nicht möglich. Er habe sich gedacht, daß es sich noch ausgehen würde.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, so weit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern grundsätzlich nur zulässig, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger .... durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a leg.cit. darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen heißt das, daß bei der Beladung des vom Rechtsmittelwerber gelenkten LKW mit Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38.000 kg nicht überschritten werden durfte, zumal eine Ausnahmebewilligung nicht vorlag.

Auf welches höchstzulässige Gesamtgewicht der LKW-Zug tatsächlich typisiert ist und auf welcher Grundlage der Zulassungsbesitzer seine Steuern bezahlt, ist im gegenständlichen Fall irrelevant und für den Rechtsmittelwerber, der ohne Ausnahmebewilligung Rundholz zu befördern hatte, unbeachtlich.

Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt ergibt sich zweifellos, daß der Rechtsmittelwerber - offensichtlich ohne sich auch nur im geringsten um das Gewicht des LKW-Zuges zu kümmern - Rundholz, also eine teilbare Ladung, geladen hatte. Bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht des LKW-Zuges von fast 47 t erübrigt es sich nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates, auf das Berufungsvorbringen, 42 t wären vielleicht ohnehin zulässig gewesen, überhaupt einzugehen, weil das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW-Zuges auch hier noch um 5 t höher lag.

Am Rande ist zu bemerken, daß seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft die Bestimmung des § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl.Nr. 654/94 gilt, wonach bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der in § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen ist.

Das heißt aber nicht, daß im gegenständlichen Fall das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges von 38 t nicht mehr zu beachten wäre, sondern nur, daß bei einer Über schreitung um höchstens 5 %, aufgerundet auf volle 1.000 kg, ds 2.000 kg, sohin bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht des LKW-Zuges bis 40 t, zwar immer noch eine Verwaltungsübertretung vorliegen würde, jedoch der Beschuldigte Anspruch auf ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung hätte.

In Anbetracht des Ausmaßes der Überladung im gegenständlichen Fall, nämlich insgesamt fast 9 t, kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung.

Im übrigen muß vom Inhaber einer Lenkerberechtigung der Gruppen C und E erwartet werden, daß er die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die erlaubte Beladung seines Kraftwagenzuges kennt - diese Bestimmungen werden bei jeder Lenkerprüfung für die Gruppen C und E geprüft - , wenn nicht, wäre die fachliche Qualifikation des Führerscheininhabers im Hinblick auf den Besitz der Lenkerberechtigung überhaupt in Zweifel zu ziehen und ihm dringend nahezulegen, sich diese Kenntnisse schleunigst zu verschaffen.

Gerade im Hinblick auf die bei der Erstinstanz aufscheinenden zwei einschlägigen Vormerkungen allein aus dem Jahr 1995, und zwar vom 16. März und vom 19. April - beide Zeitpunkte lagen knapp vor dem gegenständlichen Übertretungstag -, bestehen beim unabhängigen Verwaltungssenat Zweifel an der fachlichen Eignung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die Führerscheingruppen C und E und vor allem an dessen Einsichts- und Lernfähigkeit.

Um das höchstzulässige Gesamtgewicht eines LKW-Zuges mit Beladung überhaupt abschätzen zu können, ist es erforderlich, sich zunächst einmal Kenntnisse über das Gewicht der Ladung, im gegenständlichen Fall Holz, zu verschaffen. Nur in einem solchen Fall wäre es dem Rechtsmittelwerber möglich, das Gewicht der Ladung abzuschätzen und damit eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des LKW-Zuges erkennen zu können.

Bei der Übertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 handelt es sich nämlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall reicht deshalb allein die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des LKW-Zuges für die Annahme der fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aus, ohne daß dadurch ein konkreter Schaden oder auch nur eine Gefahr entstanden sein muß. Beim Rechtsmittelwerber kann jedoch nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund der einschlägigen Vormerkungen, die ihn bereits zu größter Sorgfalt ermahnen hätten müssen, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar schon Vorsatz in Form von dolus eventualis - dafür genügt es, daß der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes, also die verbotene Überladung, ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet ("ich habe gedacht, es werde sich schon noch ausgehen") -, angenommen werden.

Abgesehen davon liegt die Gefahr eines dermaßen überladenen LKW-Zuges darin, daß sich der Bremsweg erheblich verlängert und damit für den Lenker nicht mehr abschätzbar wird, was im Hinblick auf das eventuelle Zustandekommen eines Verkehrsunfalls von wesentlicher Bedeutung sein kann - außer der strafrechtlichen Verantwortung des Lenkers im Hinblick auf eventuelle Personenschäden (zB bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten oder Toten) besteht auch eine zivilrechtliche Verantwortung (zB bei Sachschäden), abgesehen von möglichen Regreßforderungen von Versicherungen, unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen usw, die ein Monatseinkommen eines zweifachen Familienvaters mit neu renoviertem Haus bei weitem überschreiten könnten.

Im übrigen ist es dem Rechtsmittelwerber keineswegs gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zu seiner Verantwortung, er werde sich in Zukunft bemühen, "soweit es seine Kenntnisse nicht übersteige", die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, ist auszuführen, daß es wohl Aufgabe des als Kraftfahrer beschäftigten Rechtsmittelwerbers ist, sich diese Kenntnisse zu verschaffen.

Im Hinblick auf die großen Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt, und den Umstand, daß aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen der Überladung optisch kaum möglich ist, ist ein mit solchen Transporten befaßter Kraftfahrer verpflichtet und es ist ihm dies auch zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen bzw sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchstzulässigen Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl VwGH vom 14. Jänner 1987, 86/03/0175 ua).

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Dabei geht es dem unabhängigen Verwaltungssenat besonders darum, dem Rechtsmittelwerber deutlich zu machen, daß es sich bei einer solchen Überladung nicht mehr um ein Kavaliersdelikt handelt, sondern daß ein derart sorgloses Verhalten im Ernstfall Konsequenzen haben kann, die er offenbar derzeit noch nicht abzuschätzen in der Lage ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist weiters darauf hinzuweisen, daß, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Grundsätzlich vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Sie ist von den vom Rechtsmittelwerber angegebenen finanziellen Verhältnissen ausgegangen und hat zutreffend das Ausmaß der Überladung und die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet. Dem ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates hinzuzufügen, daß diese einschlägigen Vormerkungen aus den beiden Monaten vor der gegenständlichen Übertretung stammen, weshalb auch der rasche Rückfall - der auf ein großes Maß an Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit hindeutet - zusätzlich als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war.

Aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen sieht der unabhängige Verwaltungssenat keine Veranlassung die verhängte Strafe herabzusetzen, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.

Es steht ihm angesichts seiner finanziellen Möglichkeiten frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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