Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103229/2/Fra/Ka

Linz, 20.11.1995

VwSen-103229/2/Fra/Ka Linz, am 20. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 19.9.1995, VerkR.., betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 17.7.1995, VerkR96.., betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde zu dieser Entscheidung aus, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 19.8.1995 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 2.9.1995, während der Einspruch erst am 4.9.1995 zur Post gegeben wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde per Telefax eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft .. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Erstbehörde ist insofern eine Rechtswidrigkeit unterlaufen, als sie die Bestimmung des § 33 Abs.2 AVG nicht beachtet hat, wonach, wenn das Ende einer Frist ua auf einen Samstag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist ist.

Die beeinspruchte Strafverfügung ist am 19.8.1995 - an einem Samstag - zugestellt worden, weshalb die Einspruchsfrist nicht am 2.9.1995, - wie dies die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid angenommen hat - sondern am 4.9.1995 abgelaufen ist. Der vom Bw eingebrachte Einspruch ist somit als rechtzeitig anzusehen.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist daher die beeinspruchte Strafverfügung außer Kraft getreten, weshalb die Erstbehörde gemäß § 49 Abs.2 leg.cit. das ordentliche Verfahren einzuleiten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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