Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103230/2/Bi/Fb

Linz, 08.05.1996

VwSen-103230/2/Bi/Fb Linz, am 8. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, B, L, vom 3. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.

September 1995, VerkR96-12739-1994-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

In den Punkten 2), 3) und 4) wird die Berufung abgewiesen.

II. Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 2), 3) und 4) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 2) 300 S, 3) 200 S und 4) 300 S, insgesamt 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs. 1 Z1 und 19 VStG, §§ 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3a, 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a, 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b und 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93 zu II.: §§ 66 und 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 4) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 1.500 S, 3) 1.000 S und 4) 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24, 2) 48, 3) 24 und 4) 48 Stunden verhängt, weil er am 20. Mai 1994 um 12.55 Uhr in L, W vor dem Haus Nr. (B ) den PKW gelenkt und dabei vorerst 1) ein Fahrzeug vorschriftswidrig rechts überholt habe und es in der Folge nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden an dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, 2) das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, 3) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei und 4) an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil er sich mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe und somit nicht mehr festgestellt werden habe können, ob er fahrtüchtig war.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insge samt 450 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da im einzelnen keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber verweist im wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen, denen er nichts hinzuzufügen habe und beantrage, den Bescheid aufzuheben und die Strafen zu erlassen.

Er hat im Rahmen der beim Gendarmerieposten L am 24. Mai 1994 aufgenommenen Niederschrift erklärt, er habe den PKW , einen weißen Golf, am 20. Mai 1994 gegen 12.45 Uhr auf der W stadtauswärts gelenkt, wobei am Beifahrersitz C K, W, M , mitgefahren sei. Er sei am rechten Fahrbahnrand gefahren, links von ihm eine Fahrzeugkolonne. In einiger Entfernung habe er gesehen, daß ca auf Höhe des Hauses Nr. seine Fahrspur durch parkende Fahrzeuge verstellt war und habe daher sofort den linken Blinker betätigt, in der Absicht, den Fahrstreifen zu wechseln. Er habe eine Lücke in der Kolonne abgewartet und sei, als er durch Schulterblick eine solche bemerkt habe, langsam nach links gefahren, wobei er und die Kolonne eine Geschwindigkeit von vermutlich 60 km/h innegehabt hätten. Der Lenker eines in der Kolonne nach kommenden grünen Fahrzeuges habe aber sichtlich seine Geschwindigkeit beschleunigt, um den Fahrstreifenwechsel zu verhindern. Dadurch sei es sehr eng geworden und schließlich hätten sich die Außenspiegel ihrer Fahrzeuge berührt. Der Lenker habe sich dann wieder zurückfallen lassen, sodaß er an der nächsten Ampel bei Rotlicht vor diesem zu Stehen gekommen sei. Der Lenker des Fahrzeuges sei ausgestiegen, zu ihm nach vorne gekommen, habe ihn beschimpft und sich demonstrativ das Kennzeichen aufgeschrieben. Er habe ihm auch angekündigt, daß er ihn wegen Fahrerflucht anzeigen würde, dann sei er wieder zu seinem Fahrzeug gegangen. Er selbst habe nun beabsichtigt, nachzusehen, was tatsächlich passiert sei, aber der Lenker des anderen Fahrzeuges habe ihm gedeutet, er solle weiterfahren. Dadurch habe er angenommen, daß dieser nichts mehr von ihm gewollt habe und die Sache erledigt sei. Bei der Berührung der Außenspiegel sei, so weit für ihn ersichtlich, weder am Spiegel des anderen Fahrzeuges noch an seinem ein Schaden eingetreten. Eine Berührung mit den Stoßstangen habe es sicher nicht gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der unfallbeteiligte H P als Lenker des PKW , eines grünen Mazda 323, am 24. Mai 1994 um 13.45 Uhr beim Unfallkommando Anzeige gegen den Lenker des PKW erstattet hat, weil dieser ihn im Rahmen eines Rechts-Überholmanövers auf der W seitlich gestreift und die Fahrt fluchtartig fortgesetzt habe.

Der Zeuge hat bei der Anzeigeerstattung angegeben, er habe sich in einer mit ca 30 bis 40 km/h fahrenden Kolonne auf der W bewegt, als ihn plötzlich auf Höhe des Hauses Nr. der Lenker des PKW derart knapp rechts überholt habe, daß es zu einer seitlichen Streifung und zu einem Anstoß, der an seinem Fahrzeug an der vorderen Stoßstange rechts am Eck erfolgt sei, gekommen sei. Bei der Kreuzung mit der W sei der Lenker bei Rotlicht stehengeblieben und er sei zu ihm hingegangen und habe ihn ersucht, die Fahrzeuge auf eventuelle Schäden zu besichtigen. Als Antwort habe ihn der Lenker angeschrien: "Reiß ab du Wixer, sonst prak i dir a paar", dann habe er Gas gegeben und sei weitergefahren. Der Zeuge habe sich daraufhin das Kennzeichen notiert und bei der Besichtigung seines PKW festgestellt, daß die vordere Stoßstange am rechten Eck abgeschürft gewesen sei, wobei auch weißer Lack, vermutlich vom weißen Golf, ersichtlich gewesen sei.

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Meldungsleger RI Z den PKW besichtigt hat und tatsächlich links vorne auf dem Stoßstangeneck das Plastik abgeschürft war und links vorne der Kotflügel eingebeult und Lack abgeschürft war. Beim PKW wurde festgestellt, daß rechts vorne beim Stoßstangeneck Plastik abgeschürft war. Es wurde auch eine Lichtbildbeilage angefertigt, auf der die beschädigten Teile beider Fahrzeuge sowie die Rückspiegel, die offensichtlich keine Beschädigung aufweisen, ersichtlich sind.

Der Zeuge P hat seine Angaben im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der BPD Linz am 4. November 1994 sinngemäß wiederholt und ausgeführt, er habe sein Kraftfahrzeug hinsichtlich der Schadenshöhe noch nicht begutachten lassen.

Der Beifahrer des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt des Vorfalls, A K (der unrichtige Vorname C stammt aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers beim Gendarmerieposten L), wurde im Rechtshilfeweg bei der BPD Wien zeugenschaftlich einver nommen und hat ausgesagt, er habe am Beifahrersitz gelesen und von einer Berührung der Fahrzeuge nichts bemerkt, weshalb er der Ansicht sei, daß es mit Sicherheit zu keiner Berührung der Stoßstangen gekommen sei. Es sei richtig, daß der Lenker bei der nächsten Kreuzung mit einem anderen Kraftfahrer gesprochen habe, aber den Wortlaut des Gesprächs wisse er nicht mehr. Er glaube, daß der Rechtsmittelwerber bei dem Gespräch ausgestiegen sei, er sei im Fahrzeug sitzengeblieben. Ob der Rechtsmittelwerber die Autos begutachtet hat, wisse er nicht mehr. Er selbst habe das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers nie genauer angesehen und könne auch nicht beurteilen, ob der Außenspiegel beschädigt worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß hinsichtlich der Richtigkeit und des Wahrheitsgehalts der Angaben des Zeugen P kein Zweifel besteht. Daß sich die beiden Fahrzeuge berührt haben, steht auch nach Aussagen des Rechtsmittelwerbers fest, wobei es durchaus denkmöglich ist, daß der Rechtsmittelwerber ein Anstoßgeräusch gehört und dies irrtümlich auf die Außenspiegel, die im übrigen an keinem Fahrzeug beschädigt waren, bezogen hat. Tatsächlich weisen sowohl der PKW des Zeugen P als auch der des Rechtsmittelwerbers höhenmäßig und auch mit der Aussage des Zeugen übereinstimmende Beschädigungen auf. Die Aussgen des Rechtsmittelwerbers sind daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen P in Zweifel zu ziehen.

Der Zeugenaussage K ist lediglich zu entnehmen, daß dieser auf der Fahrt gelesen und daher außer dem Gespräch des Rechtsmittelwerbers mit dem Zeugen P, dem er offenbar auch keine Aufmerksamkeit geschenkt hat, nichts bemerkt hat. Der von ihm gezogene Schluß, wenn er nichts bemerkt habe, könne auch nichts passiert sein, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat in Anbetracht der anderweitigen Beschäftigung des Zeugen auf der Fahrt nicht nachvollziehbar. Die Zeugenaussage K ist daher als Beweismittel eher ungeeignet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den Fällen des Abs.2 und 2a - die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen - nur links überholen.

Fest steht, daß auf dem linken stadtauswärts führenden Fahrstreifen der W zum Vorfallszeitpunkt Kolonnenverkehr herrschte und der Zeuge P in dieser Kolonne fuhr, während auf dem rechten Fahrstreifen laut Akteninhalt offenbar nur der Rechtsmittelwerber mit seinem PKW unterwegs war.

Der Zeuge P hat im Rahmen der Anzeigeerstattung angegeben, der Rechtsmittelwerber habe ihn offenbar im Zuge eines Rechts-Überholmanövers gestreift; der Rechtsmittelwerber hat angegeben, er habe den Fahrstreifen wechseln wollen und dabei sei es zu einer Berührung der Außenspiegel gekommen.

Die W ist im dortigen Bereich stadtauswärts zweispurig, wobei laut Akteninhalt nicht feststeht, ob der Rechtsmittelwerber als einziges Fahrzeug den rechten Fahrstreifen benützt hat oder ob dort mehrere Fahrzeuge im Sinne einer Fahrzeugreihe iSd § 2 Abs.1 Z29 StVO 1960 unterwegs waren. Es wurde nicht geklärt, ob es sich beim beschriebenen Fahrmanöver tatsächlich um ein Rechts-Überholmanöver, ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen oder tatsächlich um einen versuchten Fahrstreifenwechsel gehandelt hat, wobei alle drei Möglichkeiten denkbar sind.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die obigen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Punkten 2), 3) und 4):

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, und c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 leg.cit. haben die im Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist und daß auch der Rechtsmittelwerber die Berührung der beiden Fahrzeuge bemerkt hat. Er hat jedoch seine Fahrt fortgesetzt und sogar, als ihn der Lenker des unfallbeteiligten Fahrzeuges bei der nächsten Kreuzung, vor der beide wegen des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage anhalten mußten, darauf angesprochen hat, hat er sich weder entschlossen anzuhalten, um sich vom Vorhandensein eventueller Schäden an beiden Fahrzeugen zu überzeugen, noch hat er Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet, obwohl er dem Zeugen P weder seinen Namen noch seine Anschrift nachgewiesen hatte.

Auch als ihm dieser ankündigte, er werde Anzeige erstatten, hat er diesbezüglich nichts unternommen. Er hat vielmehr seine Fahrt fortgesetzt und dem Zeugen P außer einer Kostprobe seines für einen Studenten eher ungewöhnlichen Wortschatzes nichts entgegenzusetzen vermocht.

Er hat auch nichts unternommen, um dem Zeugen die Feststellung seiner Identität zu ermöglichen; die Ausforschung konnte lediglich aufgrund des Kennzeichens erfolgen.

Grundsätzlich ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges vor dem Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht als Anhalten iSd § 4 Abs.1 lit.a StVO anzusehen ist. Abgesehen davon beschränkt sich die Anhaltepflicht der Unfallbeteiligten, die den Zweck hat, diesen die Kontaktaufnahme zur Feststellung etwaiger Schäden zu ermöglichen und dementsprechend den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen, auf den Bereich der Unfallstelle.

Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c nach sich zieht (vgl VwGH vom 23. Februar 1976, 285/74).

Die Tatsache, daß der Unfallbeteiligte die Möglichkeit hatte das Kennzeichen des Fahrzeuges abzulesen und zu notieren stellt keinen Nachweis der Identität dar (vgl VwGH vom 30.

Mai 1990, 89/03/0108).

Der Rechtsmittelwerber hätte demnach, wenn er sich schon ent schlossen hat, dem Unfallgegner seinen Namen und Anschrift nicht nachzuweisen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle, dh das nächstgelegene Wachzimmer bzw das Unfallkommando, vom Verkehrsunfall verständigen müssen.

Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts iSd § 4 Abs.1 lit.c umfaßt auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, daß er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet. Entfernt sich daher ein Unfallbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallaufnahme vom Unfallort, ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (vgl VwGH vom 28. Juni 1976, 307/76).

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos unter die ihm in den Punkten 2), 3) und 4) zur Last gelegten Tatbestände zu subsumieren ist, wobei auch die Beschuldigtenverantwortung eine andere Deutung dieses Verhaltens nicht offen läßt. Aufgrund der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber, obwohl er vom Unfallbeteiligten darauf angesprochen wurde und ihm auch bewußt sein mußte, daß dieser Anzeige erstatten würde, weitergefahren ist, ohne sich auch nur im geringsten um eine Schadensfeststellung zu kümmern oder dem Unfallbeteiligten die Möglichkeit zu geben festzustellen, an wen er sich hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche zu wenden haben wird, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall von vorsätz licher Begehung auszugehen. Abgesehen davon war die vom Rechtsmittelwerber geschilderte Handbewegung des Zeugen P nach dem vorangegangenen Wortwechsel sicher nicht als eindeutiger Verzicht auf weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall zu deuten.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in der Strafbemessung der Erstinstanz keine Überschreitung des ihr dabei zustehenden Ermessensspielraumes zu erblicken vermag. Zugrundegelegt wurde das vom Rechtsmittelwerber selbst angegebene Monatsnettoeinkommen von 7.500 S und das Nichtvorhandensein von Vermögen oder Sorgepflichten.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen im Gegensatz zur Auffassung der Erstinstanz nicht vor. Der Rechtsmittelwerber weist zwei nicht einschlägige Vormerkungen auf, die im gegenständlichen Fall nicht als erschwerend zu berücksichtigen waren.

Die verhängten Strafen entsprechen dem jeweiligen Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretungen und liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens: § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, § 99 Abs.2 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis sechs Wochen vor.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafen ist schon aufgrund general- sowie vor allem spezialpräventiver Überlegungen nicht gerechtfertigt. Es steht dem Rechtsmittelwerber allerdings frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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