Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103232/2/Bi/La

Linz, 29.12.1995

VwSen-103232/2/Bi/La Linz, am 29. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des A S in F vom 23. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 12.

September 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straferkenntnis Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 16.000 S herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.600 S; ein Verfahrenskostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1a und 5 Abs.1 StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93; zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 21.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 8. September 1994 um 16.10 Uhr das Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in F auf der Gemeindestraße R und dann weiter im Ltal und auf der UH gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.100 S und der Barauslagenersatz für das Alkomatmundstück in Höhe von 10 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet bzw.

die Höhe der Strafe angefochten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits einmal gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. wegen einer Geldstrafe von 23.110 S Berufung eingelegt; diese sei mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben worden. Am 13.

Dezember 1994 sei ihm ein neuer Ladungsbescheid zugestellt worden, jedoch sei er verhindert gewesen und habe der Ladung nicht folgen können. Herr B habe seiner Gattin erklärt, er solle ein anderes Mal kommen und, als er schließlich bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen habe, sei ihm erklärt worden, daß der Bezirkshauptmannschaft ein Fehler unterlaufen sei. Nunmehr habe er am 13. September 1995 neuerlich einen Brief von der Bezirkshauptmannschaft wegen eines Straferkenntnisses vom 8. September 1994 erhalten. Er sehe nicht ein, warum er nach einem Jahr noch für die Geldstrafe aufkommen solle, obwohl ihm ein Landesbeamter Auskunft darüber gegeben habe, daß diese Strafe aufgehoben sei, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bescheid komme.

Der Berufung beigelegt war die Berufung gegen das zur gleichen Zahl ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 30. September 1994, die sich im wesentlichen gegen die Strafhöhe richtete, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 12. September 1995 und das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. November 1994, VwSen-102373/2/Sch/Rd.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber zur Anzeige gebracht worden war, weil er am 8. September 1994 um 16.10 Uhr das Motorfahrrad auf der Gemeindestraße R, im Ltal und auf der UH im Ortsgebiet von F gelenkt habe, wobei er RI K wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen sei. Dieser sei mit dem Dienstkraftrad hinter dem Rechtsmittelwerber nachgefahren und habe festgestellt, daß dieser fast mit der Fbrücke kollidiert wäre. Bei der Anhaltung wurde laut Anzeige deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, ein unsicherer Gang, eine veränderte Sprache und eine leichte Rötung der Augenbindehäute wahrgenommen, wobei der Rechtsmittelwerber zugegeben hat, um 14.30 Uhr eine Flasche Bier getrunken zu haben. Er wurde daraufhin zum Alkotest aufgefordert, der beim Gendarmerieposten F vorgenommen wurde und so ablief, daß zunächst zwei Messungen durchgeführt wurden, die aber auf Grund der hohen Probendifferenz (0,99 mg/l und 1,09 mg/l AAK) nicht verwertbar waren. Bei den Messungen um 16.30 Uhr und um 16.33 Uhr ergaben sich jeweils Atemalkoholkonzentrationen von 1,05 mg/l; die Messungen waren verwertbar.

Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, daß auf der Grundlage dieser Anzeige seitens der Erstinstanz an den Rechtsmittelwerber ein Ladungsbescheid vom 30. September 1994 gerichtet wurde, dem dieser Folge leistete, worauf das Straferkenntnis vom 12. Oktober 1994 erging. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, über die die 5. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 16. November 1994, VwSen-102373/2/Sch/Rd, insofern zu Recht erkannte, als der Ausspruch über die Strafe, den Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz und die Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 auf Grund eines Formmangels aufgehoben wurde. Das Verfahren wurde aber nicht eingestellt.

Mit Bescheid vom 30. November 1994, VerkR96.., hob die Erstinstanz das Straferkenntnis vom 12. Oktober 1994 gemäß § 52a Abs.1 VStG zur Gänze auf und erließ daraufhin den Ladungsbescheid vom 12. Dezember 1994, in dem dem Rechtsmittelwerber erstmals vorgeworfen wurde, am 8.

September 1994 um 16.10 Uhr das Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in F gelenkt zu haben. Der Ladungsbescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 16. Dezember 1994 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit 12. September 1995 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Erstinstanz.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Der Rechtsmittelwerber hat weder bestritten, ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, noch hat er bestritten, vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol getrunken zu haben. Die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung war auch insofern rechtmäßig, als der auffordernde Gendarmeriebeamte zur Durchführung solcher Amtshandlungen entsprechend geschult und behördlich ermächtigt war.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auch kein Anhaltspunkt für Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Atemalkoholgehalts von 1,05 mg/l; auch der Rechtsmittelwerber hat das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung nicht angezweifelt.

Zu seinem Einwand, es sei bereits Verjährung eingetreten, ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates darauf zu verweisen, daß gemäß § 31 Abs.2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate beträgt. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, das war im zugrundeliegenden Fall der 8. September 1994. Die Verjährungsfrist endete demnach am 8. März 1995, wobei Verjährung nur dann eintritt, wenn innerhalb dieser sechsmonatigen Frist seitens der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl u.ä.).

Im gegenständlichen Fall erging nach Aufhebung des Straferkenntnisses der Erstinstanz vom 25. Oktober 1994 der Ladungsbescheid vom 12. Dezember 1994, der eine solche Verfolgungshandlung - innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsfrist - darstellt, wobei sich dieser Ladungsbescheid nunmehr auf alle Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs.1 StVO 1960 bezog. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, daß im gegenständlichen Fall keine Verjährung eingetreten ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz von den vom Rechtsmittelwerber im Rahmen der Berufung vom 24. Oktober 1994 vorgebrachten finanziellen Verhältnissen ausging, nämlich von einem Monatsnettoeinkommen von 10.500 S, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für die Gattin und drei Kinder.

Milderungsgründe wurden seitens der Erstinstanz nicht gefunden; erschwerend wurde eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung gewertet.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates festzustellen, daß der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung vom Mai 1994 aufweist, wobei damals über ihn eine Geldstrafe von 18.000 S (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Diese Tatsache konnte ihn offenbar nicht davon abhalten, nicht einmal vier Monate später erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken, wobei durch den am 8. September 1994 gemessenen Atemalkoholgehalt von 1,05 mg/l, der auf einen sehr hohen Blutalkoholgehalt von jedenfalls über 2 %o schließen läßt, deutlich wurde, daß der Rechtsmittelwerber die 0,8%o-Grenze nicht bloß geringfügig übersehen, sondern ohne Rücksicht auf seine Teilnahme am Straßenverkehr Alkohol konsumiert hat.

Der hohe Grad der Alkoholbeeinträchtigung war daher als Erschwerungsgrund zu werten. Das Verhalten des Rechtsmittelwerbers deutet nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar auf Vorsatz hin.

Milderungsgründe wurden weder vom Rechtsmittelwerber vorgebracht, noch vermochte der unabhängige Verwaltungssenat solche zu finden. Insbesondere das im Straferkenntnis vom 12. Oktober 1994 als mildernd gewertete Geständnis stellt in Anbetracht des eindeutigen und zweifelsfreien Alkomatergebnisses und des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber beim Lenken des Fahrzeuges angehalten wurde, keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH v. 5. September 1986, 86/18/0118, u.a.).

Den Überlegungen der Erstinstanz hinsichtlich der Strafbemessung vermag der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht entgegenzutreten.

Bei der Bemessung der Geldstrafe, die grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen wird, wurde seitens der Erstinstanz zwar auf die vom Rechtsmittelwerber selbst vorgebrachte Einkommenssituation verwiesen, jedoch nicht überzeugend dargelegt, weshalb gegenüber dem Straferkenntnis vom 12.

Oktober 1994 trotz Wegfall der zweiten einschlägigen Vormerkung bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen die gleiche Geldstrafe verhängt wurde.

Die nunmehrige Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte lediglich angesichts der ungünstigen finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers und seiner Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um eine Ratenvereinbarung anzusuchen.

Zu betonen ist, daß die Verhängung einer immer noch hohen Geldstrafe insofern erforderlich ist, um den Rechtsmittelwerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten und ihn insbesondere dazu zu bewegen, nach Alkoholkonsum kein Fahrzeug mehr zu lenken.

Die Teilnahme eines alkoholisierten Mofa-Lenkers am Straßenverkehr bedeutet nicht nur eine enorme Selbstgefährdung (insbesondere durch Sturz o.ä.), sondern stellt vor allem ein hohes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dar (Unfallgefahr durch verlangsamte oder falsche Reaktion des alkoholisierten Lenkers). Gerade dem Rechtsmittelwerber als Vater von drei Kindern müßte die Vorstellung, daß diese durch einen alkoholisierten Fahrzeuglenker zu Schaden kommen könnten, zum Umdenken seines eigenen Verhältnisses zu Alkohol im Straßenverkehr bewegen. Die schlechte Finanzlage des Rechtsmittelwerbers kann wohl nicht dazu führen, daß dieser sich nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung gebunden erachtet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes, der im Rechtsmittelverfahren bei Bestätigung des Straferkenntnisses immerhin 20 % der verhängten Geldstrafe beträgt, ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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