Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103241/2/Fra/Ka

Linz, 04.12.1995

VwSen-103241/2/Fra/Ka Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Herr A, hat gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 21.8.1995, VerkR96.., wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, Berufung erhoben. Über diese Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat durch sein Mitglied Dr. Fragner zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem O.ö, Verwaltungssenat. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 600 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 15.2.1995 gegen 20.25 Uhr den Kombi mit dem Kz.: auf der ..autobahn von km 190,000 bis km 192,500 in den Gemeindegebieten von S. und S.

in Fahrtrichtung S. mit einer Geschwindigkeit von 202 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 72 km/h überschritten hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft .. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im wesentlichen zur Strafbemessung ausgeführt, auf das monatliche Nettoeinkommen von ca.

12.000 S, auf das Fehlen von Sorgepflichten sowie auf die Vermögenslosigkeit Bedacht genommen zu haben. Als straferschwerend wurde die hohe Geschwindigkeit gewertet, als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis. Weiters hat die Erstbehörde spezial- und generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einfließen lassen.

Diese Begründung läßt offen, weshalb die Höchststrafe verhängt wurde, insbesondere unter dem Aspekt der Berücksichtigung bescheidener Einkommensverhältnisse sowie des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Diese Vorgangsweise "begünstigt" beispielsweise einen Täter mit hohem Einkommen oder auch notorische Schnellfahrer.

Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten eine tat- und schuldangemessene Strafreduzierung vorzunehmen, wobei für diese Vorgangsweise einerseits das bescheidene vom Bw glaubhaft gemachte Einkommen, andererseits der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der Umstand, daß durch die Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteiligen Folgen evident sind, ausschlaggebend waren.

Eine weitere Herabsetzung erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht vertretbar. Der Bw ist darauf hinzuweisen, daß eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung im hohen Maße jene Rechtsgüter gefährdet, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Das Unfallrisiko steigt und die daraus resultierenden Unfallfolgen sind unkalkulierbar.

Erfahrungsgemäß treten bei Unfällen aufgrund gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen besonders große Schädigungen der oben genannten Rechtsgüter ein. Das Verschulden kann bei einer derartig eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden. Diese Überlegungen sowie die bereits von der Erstbehörde angestellten Erwägungen hinsichtlich der Generalprävention verhindern eine weitere Strafreduzierung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Bewilligung einer Ratenzahlung wird der Bw darauf hingewiesen, mit der Erstbehörde Kontakt aufzunehmen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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