Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103247/2/Ki/Shn

Linz, 30.10.1995

VwSen-103247/2/Ki/Shn Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E. W, vom 11. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 26. September 1995, Zl.St.., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 26.9.1995, St .., über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er die Kraftfahrzeuge, abgestellt und als Zulassungsbesitzer die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes von L nach L am 31.12.1994 der Behörde, die die Zulassungsscheine ausgestellt hat, nicht binnen einer Woche angezeigt hat.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 11. Oktober 1995 eine als Einspruch gegen die Strafverfügung bezeichnete Berufung. Er führt ausschließlich aus, daß er gemäß Punkt 1/Rechtsmittelbelehrung dagegen Einspruch erhebe. Gründe, warum das Straferkenntnis angefochten wird, werden keine vorgebracht und es enthält die Eingabe auch keinen verwertbaren Antrag.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, Zl. 85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel.

In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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