Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103249/6/Bi/Fb

Linz, 11.11.1996

VwSen-103249/6/Bi/Fb Linz, am 11. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H T, S, L, vom 11. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 28. September 1995, St .., wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 16. April 1995 um 18.50 Uhr in S, nächst dem Haus K, das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt zu haben und führt aus, im K hätten sich nur A W und K K befunden. J K und T W seien erst dazugekommen, nachdem Herr K ihn beschimpft habe. Wahrscheinlich habe dieser angenommen, daß er das Auto gelenkt habe, weil er auf der Fahrerseite ausgestiegen sei, nachdem seine Freundin das Auto so weit rechts zur Grünanlage geparkt hätte, daß er auf der Beifahrerseite nicht aussteigen habe können. Die Aussagen dazu hätten er und die Personen, die damals im Auto mitgefahren seien, bereits gemacht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Erhebungen beim Bezirksgericht S.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber wurde wegen Körperverletzung des K K, begangen am 16. April 1995 in S, nächst dem Haus K zur Anzeige gebracht, wobei im Zuge der Erhebungen bekannt wurde, daß er zum oben genannten Zeitpunkt den PKW gelenkt habe, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein.

Aus den Aussagen der Zeugen K K, A W, J K und T W geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des pinkfarbenen VW Golf gegen 18.50 Uhr mit hoher Geschwindigkeit und quietschenden Reifen in den K einbog, worüber die zuvor angekommenen und im Aussteigen begriffenen Zeugen K und A W ihren Unmut äußerten. Beim darauffolgenden Streit zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Zeugen K, bei dem der Zeuge ihn laut eigenen Angaben zu einer vorsichtigeren Fahrweise animieren wollte, begann der Rechtsmittelwerber mit den Füßen auf den Zeugen einzutreten und traf ihn dabei im Bereich der linken Niere und des linken Jochbeins. Der Zeuge suchte anschließend das Haus auf, während der Rechtsmittelwerber, die Zeugen J A, H und U R mit dem PKW den Hof verließen, wobei eine Frau den PKW lenkte. Die Zeugen A und R und der Rechtsmittelwerber haben bei ihren Aussagen betont, es sei zwischen dem Zeugen K und dem Rechtsmittelwerber nie zu einer Körperberührung gekommen, und wenn dieser Verletzungen aufgewiesen habe, so stammten diese von einem Fahrradunfall. Der Zeuge K hat bestätigt, daß er im Bereich der linken Wange und am linken Unterarm, mit dem er die Fußtritte gegen die Niere abzuwehren versuchte, Schwellungen und Blutergüsse erlitten habe, und er hat auch bestätigt, daß nach dem Vorfall eine Frau mit langen schwarzen Haaren, die im K wohne, den pinkfarbenen Golf weitergelenkt habe.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Urteil des Bezirksgerichts S, , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei mildernd sein Geständnis und erschwerend 11 Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten gewertet wurden.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Angaben der Zeugen K, K und T W, wonach der Rechtsmittelwerber und nicht seine Lebensgefährtin J A den PKW zum K gelenkt habe, durchaus glaubwürdig sind, zumal die Erhebungen im wesentlichen wegen der Körperverletzung erfolgten und diese Beobachtung lediglich am Rande erwähnt wurde. Auch die Angaben hinsichtlich der Körperverletzung haben sich im gerichtlichen Strafverfahren als wahr erwiesen, wobei der Rechtsmittelwerber diesbezüglich sogar ein Geständnis abgelegt hat. Abgesehen davon ist in seiner Berufung erstmals die Rede davon, daß er sogar auf der Lenkerseite ausgestiegen sein könnte. Dem Zeugen K nach der erfundenen Radunfallverletzung auch noch Sehfehler zu unterstellen, war jedoch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit zu erhöhen.

Die Zeugin A hat sich in ihrer Aussage vom 1. Juni 1995 als Lenkerin zum damaligen Zeitpunkt bezeichnet und auch die Zeugen R haben dies bestätigt, jedoch haben diese auch ausgesagt, daß es zwischen K und dem Rechtsmittelwerber nie zu einer Berührung gekommen sei. Die Aussagen der Zeugen R, die offenbar mit dem Rechtsmittelwerber befreundet sind, sind schon aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteils ebenso unglaubwürdig wie die der Zeugin A, die zum einen zum da maligen Zeitpunkt die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers und zum anderen die Zulassungsbesitzerin des pinkfarbenen Golf war, sodaß sie sich durch eine andere Aussage selbst belastet hätte.

Für die Zeugen K, K und T W handelte es sich bei der Aussage, daß der Rechtsmittelwerber den PKW gelenkt habe, zum einen um die Wiedergabe einer Beobachtung, die zum damaligen Zeitpunkt für sie eher unwichtig war, jedoch ihre Aufmerksamkeit wegen der Fahrweise des Rechtsmittelwerbers erregte.

Hauptpunkt der Anzeige des Zeugen K war auch nicht das Lenken des PKW durch den Rechtsmittelwerber sondern der anschließende Vorfall.

In diesem Licht gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß tatsächlich der Rechtsmittelwerber den PKW am 16. April 1995 gegen 18.50 Uhr in S, K, gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Da der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B war, hat er zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist - das Monatsnettoeinkommen als Maurer wurde auf 10.000 S geschätzt und angenommen, daß der Rechtsmittelwerber weder Vermögen besitzt, noch ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat; er hat dieser Schätzung nicht widersprochen, weshalb sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt wird. Der Rechtsmittelwerber weist eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1992 auf, die noch nicht getilgt ist, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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