Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103253/2/Gu/Atz

Linz, 31.10.1995

VwSen-103253/2/Gu/Atz Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des M. F. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 26.9.1995, VerkR96.., wegen Zurückweisung eines verspäteten Einspruches gegen eine Strafverfügung (betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960), zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Einspruch gegen ihre Strafverfügung vom 21.4.1995, VerkR96-.. (womit über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 20 Abs.1 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, sich dabei auf ein inhaltliches Vorbringen im Verfahren bezogen, zum Gegenstand der Verspätung jedoch nichts vorgebracht.

Dazu hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

Wie im angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, wurde die Strafverfügung vom Beschuldigten nachweislich und eigenhändig am 2.5.1995 übernommen. Die Strafverfügung wies eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, worin auch die zweiwöchige Einspruchsfrist verzeichnet war. Die Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des 16.5.1995.

Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 23.5.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (Die Zweiwochenfrist ist eine Fallfrist und kann von der Behörde nicht verlängert werden).

Nachdem durch Fristablauf die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, durfte auf ein inhaltliches Vorbringen nicht mehr eingegangen werden und war der verfahrensrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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