Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103256/9/Bi/Fb

Linz, 19.12.1995

VwSen-103256/9/Bi/Fb Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des G S in N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S in WN, vom 5. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 6. Juni 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 13. Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h zugrundegelegt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er am 16. Mai 1993 um 10.50 Uhr das Motorrad auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung S gelenkt habe und im Gemeindegebiet von S zwischen km 234,000 bis 238,000 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Dezember 1995 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsmittelwerber M und G S, des Zeugen RI A sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H statt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Tatvorwurf entbehre jeglicher Grundlage. Der Meldungsleger habe sich auf dem Parkplatz neben seinem Motorrad stehend befunden und habe von ihm und den mit ihm fahrenden Zeugen bereits von weitem bei der Annäherung wahrgenommen werden können. Zeugen hiefür seien M S, C H und P F. Aus diesem Grund hätten alle die Fahrgeschwindigkeit peinlich genau kontrolliert und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sowohl bei der Vorbeifahrt am Parkplatz als auch in weiterer Folge eingehalten. Wenn der Meldungsleger erklärt habe, er habe auf den letzten beiden Kilometern Blaulicht eingeschaltet und die Motorradfahrer hätten die Fahrgeschwindigkeit nicht verringert, so sei dies insofern richtig, als es keinen Grund gegeben habe, die Fahrgeschwindigkeit zu verringern, weil sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ohnehin nicht überschritten hätten. Es könne durchaus sein, daß der Meldungsleger mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h beim Herausfahren aus dem Parkplatz gefahren sei, um ihnen nachzufahren, keinesfalls könne er eine Geschwindigkeit von 180 km/h vier Kilometer lang in gleichbleibendem Abstand hinter ihnen hergefahren sein.

Er beantragt daher, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, den Verfahrensakt der Erstinstanz betreffend M S, die Verhandlungsschrift im Verfahren VwSen-103124 vom 21.

November 1995 (Beschuldigter: P F), insbesondere die dort enthaltene Aussage von C H und die Beschuldigtenverantwortung von P F, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der G und M S gehört wurden, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 16. Mai 1993 um ca 10.50 Uhr das Motorrad als erstes Fahrzeug einer aus vier Motorradfahrern bestehenden Gruppe auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg. Hinter ihm fuhr sein Bruder M S, dahinter P F und als letzter der Gruppe C H. Bei der Vorbeifahrt an einem Autobahnparkplatz, bei dessen Ausfahrt der Meldungsleger RI A mit einem Dienstmotorrad postiert war, fiel diesem auf, daß ein Motorrad dieser Gruppe ein Probefahrtkennzeichen hatte, und er entschloß sich daher, diesem Motorrad nachzufahren, um die Probefahrtbewilligung zu kontrollieren.

Laut übereinstimmenden Aussagen aller vier Motorradfahrer hatten diese bei der Vorbeifahrt am Autobahnparkplatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und auch der Meldungsleger hat bestätigt, die Nachfahrt sei nur aufgrund des Probefahrtkennzeichens, nicht aber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt.

Der Meldungsleger, von dem nicht mehr eruiert werden konnte, ob er die geschilderte Wahrnehmung bereits auf dem Motorrad sitzend gemacht hat oder ob er neben dem Fahrzeug im Bereich der Parkplatzausfahrt stand, startete daraufhin das Motorrad - laut eigenen Angaben war der Helm bereits geschlossen und er trug Handschuhe und einen Regenoverall - und beschleunigte auf dem Beschleunigungs- bzw Pannenstreifen auf ca 200 km/h um die Motorradgruppe einholen zu können. Dafür benötigte er laut eigenen Angaben einige (wahrscheinlich sechs) Kilometer, konnte sich aber hinsichtlich der genauen Örtlichkeit auch hinsichtlich des Parkplatzes bei der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr festlegen.

Der Meldungsleger hat dezidiert ausgeführt, er habe, als er auf die Motorradgruppe aufgeschlossen habe, bemerkt, daß diese mittlerweile eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als 130 km/h eingehalten habe, und er habe daraufhin versucht, zum letzten Motorradfahrer einen konstanten Nachfahrabstand mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit einzuhalten. Dies sei ihm bei km 234 der A1 gelungen und er sei dem letzten Motorradfahrer bis km 238, also über eine Strecke von 4 km, in einem annähernd konstanten Nachfahrabstand von 300 m nachgefahren, wobei er auf dem eingestellten Tachometer des Dienstmotorrades eine geringste Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen habe. Die drei anderen Motorradfahrer hätten sich in annähernd gleichbleibenden Abständen zueinander befunden und alle vier hätten annähernd die gleiche Geschwindigkeit eingehalten. Diese hätte sich auf einer Bandbreite von 180 bis 185, Richtung 190 km/h, bewegt, sodaß der in der Anzeige vermerkte Geschwindigkeitswert von 180 km/h nicht eine Spitzengeschwindigkeit, sondern die untere Grenze der Bandbreite dargestellt habe.

Der Tachometer des Dienstmotorrades werde von der L.

Autofirma D. und M. in regelmäßigen Abständen eingestellt, wobei er zum damaligen Zeitpunkt eine relativ neue BMW K1111 mit einer Bauartgeschwindigkeit von jedenfalls über 200 km/h gelenkt habe. Die Nachfahrt sei in dieser Geschwindigkeit möglich gewesen, zum einen, weil es zwar vorher geregnet, jedoch zum damaligen Zeitpunkt bereits teilweise aufgetrocknet hatte, sodaß sich keinerlei Lachen mehr auf der Fahrbahn befanden, und zum anderen, weil dies auch der Fahrzeugverkehr zu diesem Zeitpunkt zugelassen habe. Der Meldungsleger schloß dezidiert aus, daß auf der angeführten Meßstrecke von 4 km die Motorradfahrer auf andere Fahrzeuge mit geringerer Geschwindigkeit aufgeschlossen hätten und dadurch ihre Geschwindigkeit verringern hätten müssen. Die Nachfahrt sei in durchgehender Geschwindigkeit mit annähernd gleichbleibendem Nachfahrabstand erfolgt. Er habe sich aus diesem Grund entschlossen, die Gruppe der Motorradfahrer bei nächstmöglicher Gelegenheit anzuhalten und habe gegen Ende der Meßstrecke Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet, auf das die Motorradfahrer jedoch nicht reagiert hätten. Er habe daher beschleunigt und begonnen, die Motorradfahrer der Reihe nach zu überholen, wobei er dem als ersten in der Gruppe fahrenden Motorradfahrer, dem Rechtsmittelwerber, ein deutliches Handzeichen zum Anhalten gegeben habe. Die tatsächliche Anhaltung sei dann 2 km nachher auf dem nächstfolgenden Autobahnparkplatz erfolgt, wobei drei der in der Gruppe fahrenden Motorradlenker mit ihm die Autobahn Richtung Parkplatz verlassen hätten und einer, nämlich P F auf der Autobahn weitergefahren sei.

Auf dem Autobahnparkplatz hat der Meldungsleger den Rechtsmittelwerber, M S und C H mit dem Vorwurf konfrontiert, zu schnell gefahren zu sein, was alle drei Motorradlenker bestritten hätten, sodaß er ihnen schließlich eine Anzeige angekündigt hat. Danach wurde die Amtshandlung beendet und die Motorradlenker setzten ihre Fahrt fort. Dem Meldungsleger fiel bei der Weiterfahrt der auf dem Pannenstreifen wartende vierte Motorradlenker auf. Auch dieser wurde schließlich auf dem Pannenstreifen mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert und ihm, als auch er eine solche bestritt, ebenfalls eine Anzeige angekündigt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Rechtsmittelwerber als auch M S bestritten, eine andere als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten zu haben, wobei auch beide ausgeführt haben, sie hätten weder das Blaulicht gesehen noch ein Folgetonhorn gehört, und ihnen sei der Meldungsleger zuerst auf dem ersten Parkplatz stehend und dann beim Überholen ihrer Gruppe aufgefallen.

Der Rechtsmittelwerber, der zum damaligen Zeitpunkt ein Motorrad der Marke Honda PC 25 mit einer Bauartgeschwindigkeit von 230 km/h lenkte, hat angegeben, ihm sei der mit Blaulicht und sehr hoher Geschwindigkeit überholende Meldungsleger aufgefallen, jedoch habe er das Blaulicht nicht auf sich bezogen, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe.

Der technische Amtssachverständige hat ausgeführt, daß für eine Strecke von 4 km bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h ein Zeitbedarf von 80 sec bestehe. Aufgrund der Angleichungsprobleme bei Tachometern beim Beschleunigen oder Verzögern sei es erforderlich, mindestens das Fünffache der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern als Nachfahrstrecke zu verwenden.

Bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h benötige man somit ein Minimum an Nachfahrstrecke von 900 m. Im gegenständlichen Fall sei sohin die Nachfahrstrecke von 4 km weitestgehend ausreichend. Auch der Abstand von 300 m, der bereits als Obergrenze für eine ordnungsgemäß durchgeführte Nachfahrt zwecks Geschwindigkeitsfeststellung anzusehen sei, sei zulässig und für eine solche Feststellung geeignet. Die Entfernung von 300 m bzw die Länge der Nachfahrstrecke könne ein geschultes Organ anhand der Leitpflöcke, die auf der Autobahn in einem Abstand von 50 m aufgestellt seien, und anhand der Kilometrierung sehr wohl kontrollieren.

Keine Aussagen konnte der Sachverständige zur Länge der Aufholstrecke aus dem Stillstand bis zur Einhaltung des gleichbleibenden Sicherheitsabstandes hinter dem letzten Motorradfahrer von 300 m machen, jedoch hat er die vom Meldungsleger als Schätzung angegebene Aufholstrecke von 6 km als durchaus nachvollziehbar erachtet. Er hat im übrigen zum Abstand und der Verfolgungsstrecke bemerkt, daß diese als Grundlage für den Tatvorwurf dann geeignet sei, wenn die Gruppe der Motorradfahrer keine Veränderungen in der Geschwindigkeit und keine Überholvorgänge durchgeführt habe und der Abstand zwischen Meldungsleger und dem letzten Motorradfahrer von annähernd 300 m konstant eingehalten wurde.

Die Aussage des C H im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend das Berufungsverfahren P F vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 21. November 1995 wurde bei der mündlichen Verhandlung verlesen. Dieser hatte angegeben, er habe den Gendarmen schon von weit hinten kommen gesehen, weil er das Blaulicht bereits bei der Fahrt des Gendarmerieorgans zum Aufschließen wahrgenommen habe.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungsssenates besteht im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers. Dieser ist als Beamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich für derartige Fahrmanöver und Amtshandlungen entsprechend geschult und verfügt über eine entsprechende Praxis, sodaß ihm auch die Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Nachfahrabstandes unter gleichzeitiger örtlicher Orientierung zugemutet werden muß. Auch hinsichtlich der damaligen tech nischen Ausrüstung, insbesondere der Funktionsgenauigkeit des von einer Fachwerkstätte eingestellten Tachometers des Dienstmotorrades, besteht aufgrund der dem unabhängigen Verwaltungssenat bekannten Genauigkeit der mit der technischen Wartung beim Landesgendarmeriekommando für OÖ. betrauten Beamten keinerlei Zweifel.

Der unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB sowie unter Diensteid stehende Meldungsleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den Eindruck hinterlassen, daß er bei der Formulierung des Tatvorwurfs, insbesondere dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, sehr genau und sorgfältig vorgegangen ist und deshalb die niedrigste Geschwindigkeit der bei der Nachfahrt festgestellten Bandbreite herangezogen hat. Er hat die Abstände der vier Motorradlenker zueinander konkret in Metern nicht mehr anzugeben vermocht, jedoch schlüssig ausgeführt, daß die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Abstände von jeweils 150 m sicher zu hoch angesetzt sind, weil er dann nicht mehr erkennen hätte können, daß die vier Motorradfahrer zusammengehören.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates hat das durchgeführte Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die vom Meldungsleger festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung unrichtig sein könnte. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei sicher nicht überschritten worden, sind insofern nicht nachvollziehbar, als der Meldungsleger ja ursprünglich beabsichtigte, nur den mit Probekennzeichen fahrenden M.

S. anzuhalten, und somit kein Grund bestanden hätte, dem vor diesem fahrenden Rechtsmittelwerber ein Anhaltezeichen zu geben.

Wenn der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Aussage von C H ausführt, es sei nicht einzusehen, warum dieser eine Geschwindigkeit von 180 km/h beibehalten hätte sollen, wenn er doch bereits den Meldungsleger mit Blaulicht im Rückspiegel gesehen habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß durchaus nachvollziehbar ist, daß keinem der vier Motorradlenker der ca 300 m hinter C H zunächst ohne Blaulicht und Folgetonhorn nachfahrende Meldungsleger aufgefallen ist - laut übereinstimmenden Angaben waren an diesem Tag relativ viele Motorradlenker zum auf dem Salzburgring stattfindenden Rennen unterwegs. Außerdem hat C H selbst bestätigt, daß er das Gendarmerieorgan beim Aufschließen wahrgenommen hat. Durchaus nicht lebensfremd ist die Annahme, daß alle vier Motorradlenker beim Überholvorgang durch den eindeutig als Gendarmerieorgan im Einsatz erkennbaren Meldungsleger langsamer wurden, weshalb auch das Argument des Rechtsmittelwerbers, es sei gar nicht möglich, bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h und darüber auch noch den rechten Arm zum Anhaltezeichen auszustrecken, was ein Beweis dafür sei, daß sie nie 180 km/h gefahren seien, ins Leere gehen muß. Der Rechtsmittelwerber war auch nicht mehr in der Lage, ein Aufschließen auf ein anderes langsamer fahrendes Fahrzeug seinerseits, konkret auf die angegebene Meßstrecke zwischen km 234,0 und 238,0 der A1 bezogen, zu behaupten, auch wenn durchaus vorstellbar ist, daß solche Vorgänge auf der vom Rechtsmittelwerber befahrenen Fahrtstrecke auf der A1 stattgefunden haben. Der Meldungsleger hat hingegen solcherart bedingte Geschwindigkeitsschwankungen für die Meßstrecke dezidiert ausgeschlossen, wobei für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus vorstellbar ist, daß dem Rechtsmittelwerber bzw den übrigen Fahrern der Motorradgruppe zwischen km 234 und 238 überhaupt nicht aufgefallen ist, daß ein Gendarmeriefahrzeug 300 m hinter C H nachfährt.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl.Nr. 615/91, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf.

Obwohl der vom Meldungsleger angegebene Geschwindigkeitswert von 180 km/h auf der Grundlage des Beweisverfahrens durchaus nachvollziehbar ist, hat die Erstinstanz bei den ebenfalls zur Anzeige gebrachten Motorradlenkern M S und P F unter Abzug eines weiteren Toleranzwertes von zusätzlichen 3 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 177 km/h, demnach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h, zugrundegelegt. Da für eine Ungleichbehandlung des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Fall kein Anlaß besteht und eine solche offensichtlich von der Erstinstanz auch nicht beabsichtigt war, wird auch im gegenständlichen Fall dem Tatvorwurf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 177 km/h zugrundegelegt.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf erfüllt. Eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG dahingehend, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, sodaß er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Das zugunsten des Rechtsmittelwerbers nunmehr niederiger angenommene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gemäß § 44a Z1 VStG in den Spruch aufgenommen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er arbeite nunmehr in einer Kfz-Werkstätte mit einem Monatsnettoeinkommen von ca 11.000 S und habe keine Sorgepflichten.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als wesentlichen Milderungsgrund angenommen hat. Nicht anzuschließen vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat den Ausführungen der Erstinstanz, daß kein Umstand erschwerend zu werten gewesen sei; vielmehr war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich 47 km/h, sehr wohl als erschwerend zu berücksichtigen.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch die mittlerweile günstiger gewordenen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe wegen des niedrigeren Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung war deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Strafe trotz der nicht unerheblichen Überschreitung eher mild bemessen wurde - der Strafrahmen wurde nur zu einem Viertel ausgeschöpft - und der Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werden soll. Es steht ihm jedoch frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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