Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103259/2/Weg/Km

Linz, 03.11.1995

VwSen-103259/2/Weg/Km Linz, am 3. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K G vom 10. Oktober 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 3. Juli 1995, VerkR96..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 30. März 1995, VerkR96-1788-1995, womit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn am 11.

Dezember 1994) eine Geldstrafe von 1.600 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 20.

April 1995 vom Beschuldigten persönlich übernommen worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 4. Mai 1995 abgelaufen sei.

Der Einspruch dagegen sei erst am 26. Mai 1995, wie aus dem Poststempel des Postamtes D-... klar ersichtlich sei, zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Dieser Bescheid vom 3. Juli 1995 wurde vom Berufungswerber am 10. Juli 1995 persönlich übernommen und diese Übernahme durch die eigenhändige Unterschrift bestätigt. Die Unterschrift stimmt mit jener auf der Berufung vom 10. Oktober 1995 überein, sodaß kein Zweifel an der persönlichen Übernahme besteht.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 3. Juli 1995 ist auf den Umstand der zweiwöchigen Berufungsfrist hingewiesen.

Gegen den Bescheid vom 3. Juli 1995 bringt der Berufungswerber vor, daß er Deutschland nicht verlassen dürfe und daß sein Paß bei der Ausländerbehörde hinterlegt sei. Er habe wegen seiner Arbeit den Einspruch nicht fristgerecht einbringen können, da er LKW-Fahrer sei und im Fernverkehr oft wochenlang unterwegs sei. Dieses Schreiben vom 10.

Oktober 1995 ist am 16. Oktober 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ... eingelangt und war als Berufung zu werten.

2. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Wenn keine Zweifel über den Zurückweisungsgrund bestehen, ist sodann ohne weitere Anhörung auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle der Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen wurde.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung, also mit Montag dem 10. Juli 1995. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hätte die Berufung spätestens bis Montag dem 24. Juli 1995 eingebracht werden müssen.

Nachdem die Berufung erst am 10. Oktober 1995 verfaßt wurde und schließlich am 16. Oktober 1995 bei der Erstbehörde einlangte, liegt Verspätung vor und war deshalb im Sinne des § 66 Abs.4 AVG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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