Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103262/2/Fra/Ka

Linz, 04.12.1995

VwSen-103262/2/Fra/Ka Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Herr A D, hat gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 6.10.1995, VerkR96.., wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, verhängten Strafe, Berufung erhoben. Über diese Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat durch sein Mitglied Dr. Fragner zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des LKW's, Kz.:, nach Zustellung der behördlichen Lenkererhebung vom 11.7.1995 innerhalb 14 Tagen der Bezirkshauptmannschaft .. keine Auskunft erteilt hat, wer den LKW mit angeführtem Kennzeichen am 18.3.1995 zuletzt vor dem Zeitpunkt 01.15 Uhr in S. gegenüber dem Haus Nr.106 auf der B .. abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde von Frau Dr. R als Vertreterin des Beschuldigten eingebrachte Berufung. Diese richtet sich gegen die Strafhöhe. Darin wird ausgeführt, daß der Beschuldigte mit Sicherheit nicht persönlich der Lenker war. Aller Wahrscheinlichkeit nach habe das Fahrzeug einer seiner Angestellten gelenkt. Er habe sich bemüht, den Lenker namhaft zu machen. Es sei jedoch dem Beschuldigten nicht gelungen, weil für diesen konkreten Tag keine Aufzeichnungen mehr existieren. In Anbetracht seines geringen Einkommens erscheine die Strafe im Hinblick auf das Ursprungsdelikt zu hoch bemessen, weshalb um weitgehende Reduzierung ersucht wird.

3. Die Bezirkshauptmannschaft .. sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann unter Zugrundelegung der oben genannten Strafzumessungskriterien keine fehlerhafte Handhabung des Ermessens durch die Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung erkennen. Mit der verhängten Strafe hat die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft, obwohl der Bw 13 einschlägige Vormerkungen aufweist. Die Erstbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, daß aufgrund dieses Umstandes geschlossen werden kann, daß der Beschuldigte offenbar der übertretenen Rechtsnorm völlig gleichgültig gegenübersteht und im gegenständlichen Fall es aus spezialpräventiven Gründen unbedingt nötig erscheint, die Strafe in der bemessenen Höhe festzusetzen. Eine geringere Geldstrafe würde diesen Zweck nicht erreichen. Die Erstbehörde hat weiters bei der Bemessung des Strafausmaßes die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wie folgt berücksichtigt: Ca.12.000 S monatliches Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

Zutreffend hat die Erstbehörde auch den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung hervorgehoben.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann diese Überlegungen nur unterstreichen und hinzufügen, daß das Verschulden im gegenständlichen Fall aufgrund der zahlreichen Vormerkungen und des Umstandes, daß der Beschuldigte die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.1995 ignoriert hat, gravierend erscheint. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu dem Argument des Beschuldigten, daß ihm die Strafe im Hinblick auf das "Ursprungsdelikt" zu hoch bemessen erscheint, ist festzuhalten, daß die Behörde nicht gehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen war (VwGH 22.2.1989, 89/02/0005, 10.5.1989, 89/02/0035). Diese Überlegung ergibt sich daraus, da das Grunddelikt nicht verfolgt, somit auch nicht nachgewiesen wurde und der Beschuldigte gar nicht der Täter des Grunddeliktes gewesen sein muß, was er ja auch im Rechtsmittel einräumt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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