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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103264/2/Gu/Km

Linz, 13.11.1995

VwSen-103264/2/Gu/Km Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. F. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 3.10.1995, Zl. VerkR96.., womit ein Einspruch gegen das Ausmaß einer mit Strafverfügung vom 3. Mai 1995, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, verhängten Strafe abgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 49 Abs.2 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 3.5.1995, VerkR96..

schuldig erkannt, am 21.4.1995 gegen 6.30 Uhr in H., .. Straße, auf Höhe des Hauses Nr. 12, einen PKW, der nicht zum Verkehr zugelassen war, auf der vorerwähnten Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet zu haben.

Wegen Verletzung des § 36 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 2.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) auferlegt. Nach rechtzeitigem Einspruch gegen die Höhe der durch diese Strafverfügung ausgesprochenen Strafe hat die Bezirkshauptmannschaft .. diesen Einspruch abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung. Der Berufungswerber macht geltend, daß das Strafausmaß von 2.000 S absolut zu hoch sei. Es sei seine 35-jährige Unfallfreiheit, seine Überschuldung (D. A. und Altlandeshauptmann R. hätten ihn bewußt in den wirtschaftlichen Abgrund gestürzt) nicht berücksichtigt worden. Das Verhältnis zu den Schnellfahrern stimme nicht.

Er ersucht die Strafe auf 500 S zu reduzieren.

Nachdem nur die Höhe der Strafe angefochten wurde und diese 3.000 S nicht überstieg, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Daraus ergibt sich, daß der Beschuldigte am 21. April 1995 gegen 6.30 Uhr den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Marke VW Polo, weiß lackiert, von O., Gemeinde A., auf der .. Bezirksstraße und der H.

Landesstraße nach H. und dort auf der ..

Bundesstraße in Richtung .. gelenkt hat, hiebei im Ort H. auf der Höhe des Hauses R. von einer Sektorenstreife der Gendarmerie angehalten wurde, wobei der Beschuldigte angab nach Rohrbach unterwegs zu sein, um bei der Bezirkshauptmannschaft die Zulassung zu erwirken.

Nach Belehrung durch die Beamten, daß er ohne Zulassung den PKW nicht lenken dürfe, zeigte sich der Beschuldigte uneinsichtig, wollte die Fahrt fortsetzen und konnte nur dadurch abgehalten werden, daß er mit maßhaltender körperlicher Gewalt aus dem Fahrzeug gezerrt und festgenommen wurde. Nach Sicherstellung des PKW-Zündschlüssels konnte er, weil ein Lenken nicht mehr möglich war, wieder frei gelassen werden.

Nach dem Vorfall kam der Beschuldigte um 10.30 Uhr mit dem entsprechenden Zulassungsschein zum Gendarmeriepostenkommando, worauf ihm der Zündschlüssel wieder ausgefolgt wurde.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung ist im § 134 Abs.1 KFG 1967 geregelt und beträgt in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Im Wiederholungsfall kann anstelle der Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Bei der Gewichtung des Unrechtsgehaltes war davon auszugehen, daß das Lenken des nicht zugelassenen PKWs auf nicht unmaßgeblichen Strecken von Straßen mit öffentlichem Verkehr geschah, wobei der Rechtsschutz anderer Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalles maßgeblich gefährdet sein konnte.

Mildernde Umstände konnte der Beschuldigte nicht verbuchen.

Angesichts der Beharrlichkeit, mit der der Beschuldigte in der Tat verblieb, welche nur durch das zielstrebige Einschreiten der Gendarmeriebeamten gebrochen werden konnte, steht fest, daß der Beschuldigte eine erhebliche deliktische Energie freigesetzt hat, derentwegen es eines entsprechenden Strafübels bedurfte, um den Beschuldigten auch unter Bedachtnahme auf seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse, das Unrechtmäßige seiner Tat entsprechend vor Augen zu führen und ihn vor künftigem ähnlichen Fehlverhalten zu bewahren.

Im Ergebnis konnte daher der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch angelastet werden, wenn sie die ausge sprochene Strafe nicht herabgesetzt hat.

Auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet.

Aus diesem Grunde konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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