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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103267/2/Gu/Km

Linz, 13.11.1995

VwSen-103267/2/Gu/Km Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. F. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 4.10.1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 500 S, der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 50 S, herabgesetzt. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wird bestätigt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 51e Abs.2, § 65 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 21.5.1995 um 15.58 Uhr, im Gemeindegebiet von A. in Richtung L. auf der Bezirksstraße bei Strkm 3,975, den PKW mit dem Kennzeichen ZE-... gelenkt zu haben und dabei die durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten zu haben. Wegen Verletzung des § 52a Z10a StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner nur gegen die Höhe der auferlegten Strafe rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß sich die erste Instanz mit seinen Einspruchsangaben überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und bezüglich der Strafhöhe nur eine Scheinbegründung verfaßt habe. Er verweist unter Anschluß des seinerzeitigen Einspruches darauf, daß die verhängte Geldstrafe von 700 S, für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung viel zu hoch sei. Das Straßenstück an dem er die Fahrgeschwindigkeit geringfügig übertreten habe, sei gut ausgebaut, teilweise mit starkem Gefälle und einer Fülle von verschiedenen Geschwindigkeitsbegrenzungen (50-70-100) versehen, die einem Gebietsfremden, wenn er die Strecke das erste Mal befahre, fordere. Da die Geschwindigkeitsübertretung keine Folgen gehabt habe und das Ausmaß seines Verschuldens als leichteste Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, halte er die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG für angebracht. In eventu, wenn die Behörde dieser Einschätzung nicht folgen wolle oder könne, beantragt er die Herabsetzung der Strafe auf das geringste Maß und bringt dazu vor: Mit der Tat sei weder eine Schädigung noch eine Gefährdung oder sonst nachteilige Folgen verbunden gewesen. Es bestünden keine Erschwerungshöchstens Milderungsgründe. Das Ausmaß der Schuld sei höchstens als "culpa levissima" zu qualifizieren. Er sei verheiratet, habe drei Kinder im Alter von vier, sechs und neun Jahren und verdiene als Teilzeitbeschäftigter (wegen der Kinder und einem Studium) ca. 16.000 S (offenbar gemeint monatlich).

Da nur über die Höhe einer verhängten Strafe und zwar von 700 S zu befinden war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Angesichts der am Tatort bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h waren die vom Beschuldigten mit seinem PKW laut Radargerät gefahrenen 69 km/h und zufolge Verwendungsbestimmungen unter Ausschöpfung der extremsten Schwankungsbreiten zu seinen Gunsten mit 64 km/h bezifferte Geschwindigkeit nicht mehr als geringfügige Gefährdung der bei Geschwindigkeitslimits bestehenden Schutzinteressen anzusehen. Richtig ist, daß die Tat keine Folgen hatte. Zur Erfüllung des Tatbildes sind keine solchen erforderlich.

Was das Verschulden anlangt, so ist festzuhalten, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen für einen Kraftfahrzeuglenker leicht vermeidbar sind, wenn er nur eingedenk seiner als geprüfter Lenker bestehenden Pflicht wiederholt auf den Geschwindigkeitsmesser blickt; dies insbesondere wenn er sich wie der Beschuldigte in einem fremden Gebiet mit von ihm nicht abschätzbaren Gefahren bewegt.

Das Einhalten einer gesteigerten diesbezüglichen Vorsicht war ihm daher zumutbar und geboten.

Die unzureichende Sorgfalt unter den gegebenen Verhältnissen begründet keine bloß geringfügige Fahrlässigkeit, wodurch von der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die vom Beschuldigten zu verantwortende Geschwindigkeitsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Angesichts des nicht unbedeutenden Maßes der Verletzung der Schutzinteressen und des nicht geringfügigen Maßes der Fahrlässigkeit bewegten sich die verhängten 700 S an Geldstrafe im vertretbaren Rahmen. Erschwerungsgründe scheinen nicht auf. Der Beschuldigte spricht von Milderungsgründen, nennt aber tatsächlich keine solchen, wodurch auch Milderungsgründe nicht nachvollziehbar erscheinen.

Der Umstand, daß er verheiratet ist, drei Kinder im Alter von vier, sechs und neun Jahren hat und als Teilzeitbeschäftigter ca. 16.000 S an Monatseinkommen bezieht, rechtfertigte in der Zusammenschau eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß.

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden war davon allerdings nicht betroffen, weil diese bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer Geldstrafe von 500 S unter dem Proportionalitätsschlüssel liegt. Eine Anhebung im Berufungsverfahren war allerdings wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht zulässig.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fallen dem Rechtsmittelwerber keine Kosten für das Berufungsverfahren zur Last (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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