Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103268/2/Sch/Rd

Linz, 13.11.1995

VwSen-103268/2/Sch/Rd Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E.S. vom 31. Oktober 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. Oktober 1995, VerkR96.., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Bescheid vom 17. Oktober 1995, VerkR96.., den gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 8. September 1995, GZ wie oben, verhängten Geldstrafe gerichteten Einspruch der Frau E.S, vom 2. Oktober 1995 wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das vorliegende Delikt, nämlich die Mißachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage (VLSA), stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Solche Fahrzeuglenker gefährden die Verkehrssicherheit oftmals nicht nur abstrakt, sondern auch konkret. Gerade auf einer viel befahrenen Kreuzung, wie es die tatörtliche ist, kann ein solches Verhalten gefährliche Situationen heraufbeschwören.

Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kann daher keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden. In Anbetracht des für solche Übertretungen vorgesehenen Strafrahmens, nämlich bis zu 10.000 S, ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S noch als im unteren Bereich festgesetzt anzusehen.

Beim Mißachten des Rotlichtes einer VLSA muß grundsätzlich von der Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes ausgegangen werden, da nicht angenommen werden kann, daß einem Fahrzeuglenker nicht bekannt ist, daß nach dem Aufleuchten des gelben Lichtes die Rotlichtphase folgt, die ein absolutes Anhaltegebot bedingt.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin (Einkommen monatlich netto ca. 11.600 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) muß erwartet werden, daß sie zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung ihrer Sorgepflichten bzw. ohne unzumutbare Einschränkung in ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Abschließend darf lediglich zur Information der Berufungswerberin bemerkt werden, daß aus dem Akteninhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend hervorleuchten, die Bearbeiterin des erstbehördlichen Aktes hätte sich bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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