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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103272/5/Gu/Atz

Linz, 04.12.1995

VwSen-103272/5/Gu/Atz Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. F. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 29.9.1995, Zl. III/ST-1627/95, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid aufgehoben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die erste Instanz verwiesen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 2.Fall VStG, § 4, § 8 Abs.1, § 17 Abs.1 Zustellgesetz, § 49 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Einspruch des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung vom 5.5.1995, III-St-1627/95/B, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, worin er zur vorgeworfenen Tat ein Sachvorbringen macht und im Ergebnis die Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Der vorzitierten Strafverfügung ging eine Anzeige des Gendarmeriepostens Leonding voraus, wonach der Beschuldigte am 28.3.1995 um 10.55 Uhr seinen PKW, Ford Sierra, Kennzeichen WE-..., auf der Bundesstraße 139 von Traun kommend in Richtung Leonding gelenkt habe und hiebei ab der Kreuzung mit der Türkenstraße bis zum Straßenkilometer 8,2 hinter einem Zivilfahrzeug nur einen Abstand von 3 m gehalten habe, wobei die Fahrgeschwindigkeit 60 km/h betragen hat, ferner habe er bei Straßenkilometer 8,2 überholt und dabei den Gegenverkehr zum Ausweichen genötigt und schließlich ab der Kreuzung der B 139 Im Bäckerfeld bis zum Gasthaus Schwarzer Adler keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. In der Strafverfügung wurden ihm deswegen Geldstrafen von 3 x 1.000 S auferlegt.

Die Strafverfügung stellte die erste Verfolgungshandlung dar und war an den Beschuldigten unter der Adresse ...straße 10, 4600 Wels, gerichtet.

Nachdem der Adressat trotz zweier Zustellversuche nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück am 12.5.1995 beim Postamt hinterlegt.

Auf dem Rückschein wurde (offensichtlich durch das Zustellorgan) das Wort ...straße 10 durchgestrichen und finden sich die Buchstaben und Zahlen EIB. 68. Der daraufhin ergangene Einspruch, welcher als Absenderadresse noch ...straße 10, Wels, aufweist, wurde der Post am 1.6.1995 zur Beförderung übergeben.

Von der ersten Instanz wurden keine Ermittlungen über die Wirkung der Hinterlegung des zugestellten Poststückes (der Strafverfügung) durchgeführt.

Vom O.ö. Verwaltungssenat wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs zu diesem nicht einwandfrei feststehenden Vorgang gewährt und hat der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben, daß er sich am 10. und 11.5.1995 nicht in Wels, sondern in Salzburg auf der Baustelle befunden habe, die er zwei Monate lang betreut habe, wobei er wegen einer bestandenen Terminarbeit nur alle drei Wochen nach Hause gekommen sei.

Die Adresse ...straße 10 habe er mit 1. November 1994 aufgegeben und er habe diesbezüglich einen Nachsendeauftrag bei der Post deponiert.

Aufgrund des Nichtantreffens des Beschuldigten an der von der ersten Instanz gewählten Adresse Wels, ...straße 10 und den Buchstaben und der Zahlenkombination, welche auf den Rückschein gesetzt wurden, erscheint das Vorbringen des Beschuldigten glaubhaft. Da es sich um keine Adressenänderung während eines laufenden Verfahrens gehandelt hat, zumal mit der abgesendeten Strafverfügung das Verfahren erst in Gang kam, konnte die Regelung des § 8 des Zustellgesetzes nicht Platz greifen und konnte die erste Instanz auch nicht ohne weiteres von der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der Postsendung im Sinn des § 17 Abs.1 Zustellgesetz ausgehen.

Da die Darstellung des Beschuldigten, er sei zum Hinterlegungszeitpunkt durch längere Zeit beruflich von Wels ortsabwesend gewesen, nicht widerlegt werden konnte und darüber hinaus plausibel erscheint, war der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid, der die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verwehrte, zu beheben. Nachdem eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt, ist der Weg offen, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung ihres rechtlichen Gehörs zu geben (§ 37 AVG iVm § 24 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn W. F., ...straße 68, 4600 Wels; 2. Bundespolizeidirektion Wels zur Zahl III-St-1627/95/B, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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