Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109463/15/Sch/Pe

Linz, 28.04.2004

 

 

 VwSen-109463/15/Sch/Pe Linz, am 28. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. H F vom 1. Dezember 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. November 2003, VerkR96-2324-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 27. April 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 12. November 2003, VerkR96-2324-2003, über Herrn Dr. H F, wegen Übertretung des § 20 Abs.1 1. Fall StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 24. März 2003 um 17.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen (D) im Gemeindegebiet Schardenberg im Ortsgebiet Gattern auf der L 516 Richtung Passau gelenkt habe, wobei er auf Höhe km 10,388 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der Verkehrsfehlergrenze um 31 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Erstbehörde ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der Berufungswerber in der ersten sich bietenden Gelegenheit zum Tatvorwurf, das war der Einspruch gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung, nicht dezidiert ausgeführt hat, dass nicht er, sondern eine andere Person der Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen ist.

 

Die Lenkereigenschaft war offenkundig auch für die Behörde ermittlungswürdig, zumal mit Schreiben vom 26. August 2003 an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des relevanten Fahrzeuges ein Ersuchen um Lenkerauskunft in Bezug auf den Vorfallszeitpunkt gestellt wurde. Daraufhin hat dieser mitgeteilt, dass er "Geschwindigkeitsbeschränkungen strikt einhalte und schon deshalb nicht der Fahrer gewesen sein kann".

 

Die Einvernahme des Meldungslegers hat im Hinblick auf die Person des Lenkers keine Ergebnisse gebracht, da dieser diesbezüglich nichts angeben konnte. Im Übrigen auch nicht, ob die Messung im ankommenden oder abfließenden Verkehr stattgefunden hat. Eine Anhaltung des Berufungswerbers ist jedenfalls nicht erfolgt.

 

Der Berufungswerber ist zu der eingangs angeführten Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat erschienen und hat im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens wiederholt. Er hat dabei keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen und insbesondere darauf verwiesen, dass das Fahrzeug von ihm und seiner Gattin benützt werde. Auch der tatörtliche Streckenbereich würde von ihm bzw. seiner Gattin etwa bei Fahrten nach Schärding passiert. Er vermutete daher eine mögliche Lenkereigenschaft seiner Gattin, wenngleich diese ihm gegenüber eine solche dezidiert nicht eingeräumt hat.

 

Von einem relevanten Untätigbleiben des Berufungswerbers im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 28.4.1998, 97/02/0527, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde demnach nicht die Rede sein.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch Nachstehendes auszuführen:

Nach den dem Oö. Verwaltungssenat geläufigen Erfahrungswerten über die Vorgangsweise der Strafbehörden im Falle einer bestrittenen Lenkereigenschaft wird davon ausgegangen, dass die Erstbehörde bei einem in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem Auskunftsbegehren iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgegangen wäre. Bei einer nicht - hinreichend - erteilten Auskunft hätte dann ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren abgeführt werden können, ohne weiter auf die Tätereigenschaft betreffend das zugrundeliegende Delikt eingehen zu müssen. Die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, zuständigen deutschen Behörden verweigern allerdings - mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung - diesbezüglich die Mitwirkung (vgl. etwa das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 14. Mai 1999, Gz. 670.037/0-V/2/99). Es besteht daher das Bestreben der Strafbehörden, in solchen Fällen im Rahmen der Beweiswürdigung das mit dem Fahrzeug begangene Delikt dem Zulassungsbesitzer (Halter) zuzuordnen, zumal diese Verwaltungsstrafe dann wiederum in der Bundesrepublik vollstreckt würde. Diese Vorgangsweise der Strafbehörden mag in manchen Fällen durchaus rechtens sein, keinesfalls darf aber damit zum einen eine dadurch motivierte quasi "ergebnisorientierte" Beweiswürdigung verbunden sein und zum anderen erscheint es auch kaum sachlich vertretbar, eine unterschiedliche Behandlung deutscher und österreichischer Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeuglenker vorzunehmen. Jedenfalls darf nicht erwartet werden, dass ein deutscher Fahrzeughalter im Strafverfahren sogleich einen Lenker präsentiert, welche Vorgangsweise auch von einem Inländer nicht verlangt wird.

 

Angesichts der obigen Darlegungen war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen, wenngleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass die gegenständliche Entscheidung angesichts des wenig substanziellen Vorbringens des Berufungswerbers durchaus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit am tatsächlichen Geschehnisablauf vorbeigehen könnte.

Dieser Umstand würde bei einem gleichgelagerten Fall - Geschwindigkeitsmessung ohne Anhaltung - im Fall eines Zulassungsbesitzers aus dem sonstigen Ausland wohl von vornherein keine Rolle spielen, da dann ein Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal eingeleitet werden würde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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