Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103291/4/Weg/Km

Linz, 07.12.1995

VwSen-103291/4/Weg/Km Linz, am 7. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. M K vom 13. Oktober 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 25. September 1995, VerkR96..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 17. Juli 1995, VerkR96..., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung am 2.

April 1995) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die Strafverfügung am 18.

August 1995 zu eigenen Handen zugestellt wurde und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte Einspruchsfrist von zwei Wochen, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen wurde, am 1. September 1995 geendet habe, während der Einspruch erst am 19. September 1995, wie dies aus dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft ... klar ersichtlich sei, eingebracht worden sei.

2. Dagegen führt der Berufungswerber unter Hinweis auf den Einspruch sinngemäß an, er habe sich einige Minuten nach der Übernahme der Strafverfügung am 18. August 1995 auf eine fast vierwöchige Auslandsreise begeben und habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich in angemessener Form mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Sein sofortiger Versuch am 18.8.1995 sei gescheitert, da die Dienststelle auf Telefondienst geschaltet gewesen sei. Im übrigen ersucht er um entsprechende Beweise dafür, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm gesetzt wurde, insbesondere um Übersendung des Fotomaterials.

Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen des Berufungswerbers gilt folgender Sachverhalt als erwiesen: Der Berufungswerber hat die Strafverfügung, wie dem Rückschein zu entnehmen ist, am 18. August 1995 eigenhändig übernommen.

Der Einspruch dagegen wurde am 13. September 1995 verfaßt und ist am 19. September 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ... eingelangt. In der Strafverfügung ist unter der Rubrik Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich (nicht telefonisch) Einspruch eingebracht werden kann.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Dieser Einspruch muß in keiner Form Begründungselemente enthalten und bewirkt das Außerkrafttreten der Strafverfügung.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft ... stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, jedoch mit der Ausnahme, daß es nicht auf das Einlangen des Einspruches bei der Behörde ankommt, sondern auf die Absendung. Da jedoch auch die Absendung verspätet war, hat diese fehlerhafte Begründung der Erstbehörde letztlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Berufungsbehörde verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß diese Entscheidung vom Berufungswerber als eine unbillige Härte angesehen werden könnte, zumal glaubwürdig ausgeführt wurde, daß noch am selben Tag eine längere Auslandsreise angetreten wurde. Die diesbezüglich äußerst restriktive Rechtslage in Österreich macht es jedoch auch der Berufungsbehörde unmöglich, den verspätet eingebrachten Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Lediglich zum Zwecke der Information für den Berufungswerber wurde vom Landesgendarmeriekommando das Radarfoto angefordert, welches dieser Entscheidung beigelegt wird. Daraus ist für die Tatzeit eine Geschwindigkeit von 156 km/h ersichtlich, welche zufolge der Verwendungsbestimmungen um 8 km/h auf 148 km/h reduziert wurde. Im gegenständlichen Bereich befindet sich eine 100-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung, sodaß der Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen FS-CK 655 diese Verwaltungsübertretung zweifelsohne gesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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