Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103292/10/Sch/Rd

Linz, 19.03.1996

VwSen-103292/10/Sch/Rd Linz, am 19. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des HS, vertreten durch RA, vom 23. Oktober 1995 gegen Faktum a) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 1995, VerkR96-5731-1994 EI/FF, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 12. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 3.000 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1995, VerkR96-5731-1994 EI/FF, über Herrn HS, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er am 29. Juli 1994 um 8.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 191,800 im Gemeindegebiet Sattledt in Richtung Wien gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 0,98 Promille) befunden habe (Faktum a).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S sowie zum Ersatz der Kosten für die Blutalkoholuntersuchung in der Höhe von 1.672,80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestrittenerweise hat der Berufungswerber sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt an der oben umschriebenen Örtlichkeit gelenkt, wobei er aus hier nicht relevanten Gründen von der Richtungsfahrbahn Wien der A1 Westautobahn abgekommen ist und einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem er nach dem entsprechenden krankenhausärztlichen Befund schwer verletzt wurde.

Anläßlich der Berufungsverhandlung vom 12. März 1996 wurde einer jener Gendarmeriebeamten, die mit der Unfallaufnahme betraut waren, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab glaubwürdig an, er habe an der Unfallstelle mit dem Berufungswerber ein paar Worte gewechselt. Hiebei sei es um Informationen im Zusammenhang mit der Unfallursache gegangen. Wenngleich er nicht viele Informationen erhalten habe, sei der Berufungswerber jedenfalls weder unansprechbar noch bewußtlos gewesen.

Nachdem der Zeuge im Fahrzeug des Berufungswerbers eine Bestätigung über die kurz zuvor erfolgte Abnahme des Führerscheines des Verunfallten vorgefunden hat, habe er im Wege seiner Dienststelle veranlaßt, daß im Krankenhaus Wels beim Berufungswerber eine Blutabnahme durchgeführt würde. Zu dieser Untersuchung kam es nach der Einlieferung des Rechtsmittelwerbers, wobei die anschließend durchgeführte Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,98 Promille ergab.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe keine Erinnerung mehr an eine durchgeführte Blutabnahme, kann naturgemäß nicht widerlegt werden. Nach der Aktenlage war er zum Zeitpunkt derselben jedoch bei Bewußtsein, zumal sogar eine - wenn auch eingeschränkte - klinische Untersuchung mit ihm durchgeführt wurde. Der oben erwähnte Zeuge hat überdies eine Ausfertigung des Erhebungsbogens zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vom 29. Juli 1994 vorgelegt, auf der die Unterschrift des Berufungswerbers angebracht ist (in der im erstbehördlichen Akt einliegenden Ausfertigung ist eine Unterschrift nicht erkennbar). Bei der Verhandlung hat der Berufungswerber diese Unterschrift nach Einsichtnahme als die seine bezeichnet.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß die Blutabnahme keinesfalls in gesetzwidriger Weise zustande gekommen ist und damit die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit von Blutabnahmen an Bewußtlosen nicht anwendbar sein kann.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde auf den Lenkzeitpunkt rückgerechnet ein Blutalkoholgehalt von 0,98 Promille festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Berufungswerber etwa eineinhalb Stunden vor dem Verkehrsunfall wegen des Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von Gendarmerieorganen beamtshandelt wurde, wobei es zur Abnahme des Führerscheines kam. Trotz dieses Umstandes wurde vom Berufungswerber das Fahrzeug wiederum in Betrieb genommen, bis der erwähnte Verkehrsunfall seine Fahrt beendet hat. Ein solches Verhalten kann nur als beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit verstanden werden.

Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung, demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der verhängten Geldstrafe angesichts seiner persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen ca. 12.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Die vorgeschriebenen Kosten für die Blutalkoholuntersuchung im Ausmaß von 1.672,80 S haben ihre Grundlage in § 5 Abs.9 aF und erscheinen der Berufungsbehörde angemessen.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten des eingangs angeführten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der do. Verfahrensakt wird zusammen mit der noch zu treffenden weiteren Berufungsentscheidung rückgemittelt werden.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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