Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103294/2/Ki/Shn

Linz, 17.11.1995

VwSen-103294/2/Ki/Shn Linz, am 17. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Walter M vom 30. Oktober 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Oktober 1995, Zl.VerkR96-2996-1995-JA, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 26. September 1995, VerkR96-2996-1995, hat die BH Freistadt über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er am 24.6.1995, 13.46 Uhr, in Linz, R nächst dem Haus Nr.16, stadteinwärts, mit dem PKW, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 55 km/h gefahrene Geschwindigkeit).

Der dagegen erhobene Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung verhängten Strafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Tat in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt habe. Geschwindigkeitsüberschreitungen würden einen groben Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften darstellen, weil die Verkehrssicherheit in hohem Maß gefährdet werde. Es sei eine bekannte Tatsache, daß gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle wären. Deshalb sei auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer vermieden hätte werden können - der Rechtsmittelwerber argumentierte, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Zone nicht leicht ersichtlich gewesen sei -, sei weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Für die Bemessung der Geldstrafe sei davon ausgegangen worden, daß der Rechtsmittelwerber ein monatliches Einkommen von ca 9.000 S beziehe, kein hiefür relevantes Vermögen besitze und auch keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe. Eine einschlägige rechtskräftige Strafvormerkung habe als erschwerender Umstand gewertet werden müssen, ein Milderungsgrund sei nicht gefunden worden.

Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen diesen Bescheid Berufung und strebt eine Reduzierung der gegenständlichen Bestrafung an. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß er noch bis vor kurzem von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 9.000 S ausgehen konnte, er aber seit Studienbeginn dieses Jahres über kein Einkommen mehr verfüge. Das Strafausmaß von 700 S würde ihn jetzt ungleich härter treffen als noch vor ein paar Monaten.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, schädigen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer. Gerade Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellen immer wieder Ursachen für schwere und schwerste Verkehrsunfälle dar, weshalb schon aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten ist. Dazu kommt, daß im vorliegenden Falle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 % überschritten wurde, was für sich schon bei dem gegebenen Strafrahmen eine entsprechend strenge Bestrafung gebietet.

Wenn nun die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich bis zu 7 % ausgeschöpft hat, so kommt bereits in klarer Weise zum Ausdruck, daß im vorliegenden Fall lediglich bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers bewertet wurde.

Als straferschwerend zu berücksichtigen war, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden mußte. Aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Die belangte Behörde hat überdies bereits die finanzielle Situation bzw die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt und es wird seitens der erkennenden Behörde keine Rechtswidrigkeit bei der Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde festgestellt.

Was die Argumentation anbelangt, daß der Berufungswerber seit kurzem über kein Einkommen mehr verfügt, so wird ausgeführt, daß die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr bestätigte Strafe im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen jedenfalls gerechtfertigt ist.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Freistadt) einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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