Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103301/4/Fra/Ka

Linz, 10.04.1996

VwSen-103301/4/Fra/Ka Linz, am 10. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.10.1995, VerkR96-11442-1995-Kb, wegen Übertretungen des § 59 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.f StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das in der Präambel angeführte und hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) laut Zustellnachweis am 10.10.1995 durch Hinterlegung beim Postamt 5280 Braunau/Inn zugestellt. Die zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 24.10.1995.

Laut Niederschrift der BH Braunau/Inn vom 10.11.1995, VerkR96-11442-1995-Kb, hat der Bw an diesem Tag - somit verspätet - bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn Berufung erhoben.

Um überprüfen zu können, ob bei der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses allenfalls ein Zustellmangel unterlaufen ist, wurde der Bw mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 20.11.1995, VwSen-103300/2/Fra/Ka, und VwSen-103301/2/Fra/Ka, unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage um Mitteilung gebeten, ob er ab dem Tag der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses allenfalls vorübergehend ortsabwesend war und wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Er wurde darauf hingewiesen, daß, sollte er eine vorübergehende Ortsabwesenheit behaupten, dies entsprechend zu belegen sei. Es wurde ihm eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Beim O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß ab dem Hinterlegungszeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses keine vorübergehende Ortsabwesenheit vorgelegen ist, weshalb die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 10.10.1995 rechtswirksam ist.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 10.10.1995.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf 24.10.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 10.11.1995 bei der Erstbehörde und somit verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Diese Entscheidung hatte, weil wegen der zur Last gelegten Übertretungen jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu treffen (§ 51c VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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