Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103303/24/Sch/Rd

Linz, 11.03.1996

VwSen-103303/24/Sch/Rd Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des BH vom 6. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Oktober 1995, VerkR96-11438-1995+1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15. Dezember 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch anstelle der Zeitangabe "21.40 Uhr" zu treten hat:

"21.15 Uhr".

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 120 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1995, VerkR96-11438-1995+1, über Herrn BH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 15. Mai 1995 von 18.40 Uhr bis 21.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der S vor dem Haus B in der Gemeinde N auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt habe, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aus für die Berufungsbehörde unerfindlichen Gründen hat die Erstbehörde jenen Zeitraum, in welchem das Fahrzeug des Berufungswerbers geparkt gewesen ist, von 18.40 Uhr bis 21.40 Uhr angenommen, obwohl aus der Anzeige vom 15. Mai 1995 klar hervorgeht, daß die Parkdauer bis 21.15 Uhr gegeben war. Zur diesbezüglichen Richtigstellung war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne weiteres berechtigt, zumal es sich lediglich um eine Einschränkung des entsprechenden Zeitraumes gehandelt hat, welcher von den erstbehördlichen Verfolgungshandlungen innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG naturgemäß umfaßt war.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren und letztlich auch das angefochtene Straferkenntnis stützen sich auf eine Anzeige eines anläßlich der Berufungsverhandlung auch zeugenschaftlich einvernommenen Anrainers der S B im Gemeindegebiet N Zur Person dieses Zeugen ist zu bemerken, daß dieser bei der oa Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Berufungsbehörde hat nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend erkennen können, daß dieser Zeuge den Berufungswerber mit Anzeigen grundlos "belästigen" würde. Im Gegenteil: Es ist vielmehr davon auszugehen, daß diese Anzeigen ihre Ursache darin haben, daß es sich beim Berufungswerber um einen äußerst uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, der einer gütlichen Argumentation nicht zugänglich ist. Wie der Zeuge geschildert hat, ist es bereits in der Vergangenheit zu Gesprächen mit dem Rechtsmittelwerber dahingehend gekommen, er möge sein Fahrzeug so abstellen, daß es zu keiner Behinderung anderer kommt bzw. beim Parken zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen für sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug damals zwar gehalten, nicht aber geparkt gehabt, ist zu bemerken, daß sich diese an den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht mehr konkret erinnern konnten. In den Aussagen werden Formulierungen wie "nicht mehr mit Sicherheit" und "ziemlich sicher" verwendet.

Mit solchen vagen Angaben können aber die dezidierten und, wie bereits oben ausgeführt, glaubwürdigen Ausführungen des erwähnten Zeugen nicht widerlegt, ja nicht einmal in Zweifel gezogen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wenngleich Delikte im ruhenden Verkehr in der Regel nicht zu den gravierenden Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören, so ist diese Aussage im konkreten Fall unter der Einschränkung zu verstehen, daß das Fahrzeug vom Berufungswerber immerhin über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Stunden abgestellt war, was keinesfalls mehr als "Bagatellvergehen" gegen ein gesetzliches Parkverbot angesehen werden kann.

Abgesehen davon dürfte es sich beim Berufungswerber, wie bereits oben erwähnt, um einen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handeln. Für diese Annahme sprechen die zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen. Angesichts dieses spezialpräventiven Aspektes erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht.

Wenngleich die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als eher eingeschränkt anzusehen sind, vermochte dieser Umstand bei der Strafzumessung keine Änderung der verhängten Geldstrafe zu bewirken. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum