Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103310/2/Weg/La

Linz, 12.07.1996

VwSen-103310/2/Weg/La Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des N K vom 13. November 1995, die offenbar gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 8. September 1995, VerkR..., gerichtet war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis (wörtliche Wiedergabe des Spruchs) erlassen:

"Sie haben am 14.01.1995 um ca. 19.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... 1) in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf der Bundesstraße .. im Gemeindegebiet von ... in Fahrtrichtung ... und bei km ... nach rechts auf die ...

Gemeindestraße bis in die Zufahrt zur Liegenschaft ... 1 gelenkt. Obwohl vermutet werden konnte, daß Sie diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand durchführten (deutlicher Alkoholgeruch), haben Sie sich am 14.01.1995 um 20.12 Uhr am Gendarmerieposten ... gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. 2) Bei dieser Fahrt unterließen Sie es auf der Bundesstraße .. zwischen km ... und km ... das Fahrzeug so weit rechts zu lenken, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre (wiederholt zur Fahrbahnmitte geraten). 3) Bei der Weiterfahrt unterließen Sie es bei km ... der Bundesstraße .. dem mittels beleuchtetem Anhaltestab eines Straßenaufsichtsorganes deutlich gegebenem Anhaltezeichen Folge zu leisten. 4) Außerdem führten Sie die angeführte Fahrt mit einem Kraftfahrzeug durch, für das der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, obwohl Ihnen der Führerschein am 02.12.1994 vorläufig abgenommen und seither nicht wieder ausgefolgt worden war. 5) Sie unterließen es auch, den Zulassungsschein bei der Fahrt mitzuführen und einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 6) Schließlich haben Sie auch nicht dafür Sorge getragen, daß bei dieser Fahrt bei Dunkelheit die hintere Kennzeichentafel beleuchtet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 5 Abs. 2 StVO 1960 2) § 7 Abs. 1 StVO 1960 3) § 97 Abs. 5 StVO 1960 4) § 76 Abs. 5 KFG 1967 5) § 102 Abs.5 lit. b KFG 1967 6) § 102 Abs. 2 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- gemäß § von einbringlich Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 8.000,-- 168 Std. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 2) 300,-- 12 Std. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3) 1.000,-- 36 Std. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 4) 1.000,-- 36 Std. § 134 Abs.1 KFG 1967 5) 200,-- 12 Std. § 134 Abs.1 KFG 1967 6) 200,-- 12 Std. § 134 Abs.1 KFG 1967 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.070,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.770,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 2. Gegen dieses im Wege der Hinterlegung zugestellte und ab 9. November 1995 zur Abholung bereitgehaltene Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht auf der Rückseite der letzten Seite des Straferkenntnisses folgenden als Berufung zu wertenden Schriftsatz (wörtliche Wiedergabe) eingebracht:

"E I N S P R U C H Ich halte meinen Einspruch lt. Begründung I. aufrecht! Gez. ... (eigenhändige Unterschrift)".

3. Über die verfahrensrechtliche Eignung dieses Schriftsatzes als - taugliche - Berufung gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 24 VStG gilt diese Anordnung für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise. Eine iSd Gesetzes zulässige Berufung liegt (ua) nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht. Dabei muß, wenngleich der Begriff "begründeter Berufungsantrag" nicht übertrieben formalistisch ausgelegt werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Eingabe aber ersichtlich bzw. ableitbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft.

Die Erstbehörde hatte in der Rechtsmittelbelehrung ihres Straferkenntnisses auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung ausdrücklich hingewiesen. Das oben wiedergegebene Vorbringen des Berufungswerbers ist keine der Gesetzesvorschrift des § 63 Abs.3 AVG wenigstens in einem Mindestmaß entsprechende Berufung. Zwar ist dem Erfordernis, den Bescheid zu bezeichnen, dadurch gerade noch entsprochen, als dieser Schriftsatz auf der Rückseite der letzten Seite des Straferkenntnisses niedergeschrieben wurde, sodaß eine Zuordnung zum bekämpften Straferkenntnis möglich ist.

Hinsichtlich des unabdingbaren Formerfordernisses des begründeten Berufungsantrages ist allerdings nicht einmal ansatzweise zu erkennen, was der Berufungswerber mit seinem Vorbringen aussagen will. Seine Ausführungen lassen sich selbst bei einer gewogenen Betrachtung nicht dahin deuten, daß er alle Schuldsprüche dieses Straferkenntnisses in bezug auf die spezifischen Sachverhaltsannahmen und Tatbestandsmerkmale in einer Form bekämpft, wie dies nach § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist. Die Durchleuchtung der Berufungsausführungen auf den Willen des Berufungswerbers führte zu keinem Ergebnis. Es ist einerseits im Akt kein Einspruch oder ein als Einspruch zu wertendes Schreiben aufliegend und ist auch nicht verständlich, was mit "Begründung I." gemeint ist. Überhaupt keinen Sinn ergibt die Kombination "Einspruch lt. Begründung I.".

Der somit vorliegende inhaltliche Mangel des als Einspruch überschriebenen und als Berufung zu wertenden Schriftsatzes ist nicht verbesserungsfähig. Dadurch ist aber dem unabhängigen Verwaltungssenat die Einlassung in die Sache des Straferkenntnisses verwehrt, weshalb die Zurückweisung der Eingabe auszusprechen war.

Dieses Erkenntnis war gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen; Kostenfolgen aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat fallen mit dieser Zurückweisung nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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