Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103316/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. Dezember 1995 VwSen103316/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.12.1995

VwSen 103316/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. Dezember 1995
VwSen-103316/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau CS vom 16. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. November 1995, VerkR96-1021-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 3. November 1995, VerkR96-1021-1995, über Frau CS, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 3. März 1995 in der Zeit von 8.05 Uhr bis 8.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz/Donau, Starhembergstraße, vor dem Haus Nr. 14 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe, obwohl der Krankentransport - ein solcher ist vom Verbot ausgenommen - bereits abgeschlossen gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in die das gegenständliche Halte- und Parkverbot anordnende Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Einsicht genommen.

Diese mit 8. September 1994 datierte Verordnung lautet im wesentlichen:

"Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960):

Bereich: Westseite der Starhembergstraße vom südlichen Ende des Hauses Starhembergstraße 12 bis zur Volksfeststraße Zeit: An Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr samstags von 8.00 bis 13.00 Uhr An Einkaufsamstagen von 8.00 bis 18.30 Uhr Ausnahme: Ladetätigkeit und Krankentransporte".

Gemäß § 24 Abs.2a StVO 1960 darf ua im Bereich einer Ladezone zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.

Da die Behörde neben der erlaubten Ladetätigkeit, die also auch das Ein- und Aussteigen(lassen) umfaßt, auch noch den Begriff "Krankentransporte" als Ausnahme vom Halte- und Parkverbot normiert hat, kommt der Frage Bedeutung zu, was hierunter zu verstehen ist. Die Berufungsbehörde geht nicht davon aus, daß der Begriff "Krankentransporte" auch nur das Ein- und Aussteigen(lassen) beinhaltet, da dies, wie oben dargelegt, bereits in der Ladezone ohnedies erlaubt ist. Dem Begriff "Krankentransporte" muß also ein darüber hinausgehender Sinn zukommen. Da sich die Verordnung - und auch die entsprechende Zusatztafel unter dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" - hierüber nicht ausläßt, war der Begriff von der Berufungsbehörde zu interpretieren.

Hiebei ist allerdings eine eindeutige Auslegung nicht möglich, insbesonders kann nicht angenommen werden, daß nur das Ein- und Aussteigen(lassen) gemeint ist. Die Berufungsbehörde geht vielmehr im Zweifel davon aus, daß ein dort abgestelltes Fahrzeug auch dann vom Halte- und Parkverbot ausgenommen ist, wenn das Ein- und Aussteigen(lassen) bereits abgeschlossen war. Überdies ist dieser Begriff einer zeitlichen Beschränkung aufgrund seiner Unbestimmtheit nach hiesigem Dafürhalten nicht zugänglich.

Mit anderen Worten: Bedient sich eine Behörde bei einer Zusatztafel eines mehrdeutigen Wortlautes, so kann eine restriktive Auslegung - zumindest im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens - nicht Platz greifen.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß der von der zuständigen Behörde als Ausnahme normierte Begriff "Krankentransporte" nicht nur das Ein- und Aussteigen(lassen) einer kranken Person umfaßt, sondern aufgrund der mangelnden Eindeutigkeit keine zeitliche Beschränkung für das Abstellen eines Fahrzeuges in diesem Bereich beinhaltet.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formellen Erwägungen einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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