Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103317/5/Fra/Ka

Linz, 22.01.1996

VwSen-103317/5/Fra/Ka Linz, am 22. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Alois C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.8.1995, VerkR96-2518-1994-Ja, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 5.7.1994, GZ.VerkR96-2518-1994, verhängten Strafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der in der Präambel angeführte Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) laut Zustellnachweis (Rückschein) am 24.10.1995 durch Hinterlegung beim Postamt 1230 Wien zugestellt. Die zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 7.11.1995.

Der Bw hat jedoch sein mit 9.11.1995 datiertes Rechtsmittel erst am 10.11.1995 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt - somit verspätet eingebracht.

Um überprüfen zu können, ob bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls ein Zustellmangel unterlaufen ist, wurde der Bw mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 27. November 1995, VwSen-103317/2/Fra/Ka, unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage um Mitteilung gebeten, ob er am Tag des Zustellversuches am 23.10.1995 und am Tag der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 24.10.1995 allenfalls vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Der Bw wurde darauf hingewiesen, daß, sollte eine vorübergehende Ortsabwesenheit behauptet werden, er dies zu belegen hätte.

Es wurde ihm hiezu eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des oa. Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 5.1.1996 teilte der Bw unter Vorlage von Meldezetteln mit, daß er sowohl in Kärnten als auch in Wien ordentliche Wohnsitze habe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes verbringe er immer die Sommermonate und manchmal auch den Herbst in Kärnten. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen behauptet der Bw jedoch keine vorübergehende Ortsabwesenheit zu den oben angeführten relevanten Zeitpunkten und bietet für den Fall, daß sein o.a. Schreiben doch als Behauptung einer vorübergehenden Ortsabwesenheit zu verstehen wäre, keine Bescheinigungsmittel hiefür an. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24.10.1995 aus.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 7.11.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 10.11.1995 per Telefax bei der Erstbehörde - somit verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Auf Grund der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides konnte der O.ö. Verwaltungssenat dem Ersuchen des Bw um Strafreduzierung nicht nähertreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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