Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103319/2/Sch/Rd

Linz, 27.11.1995

VwSen-103319/2/Sch/Rd Linz, am 27. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des C S vom 30. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Oktober 1995, VerkR96-7535-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.200 S (20% der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 1995, VerkR96-7535-1994, über Herrn C S wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 19. Juni 1994 um 15.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Laakirchen in Richtung Linz gelenkt habe, wobei er zwischen Straßenkilometer 216,0 und 215,0 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesonders wenn sie ein gravierendes Ausmaß, wie im vorliegenden Fall, erreichen stellen schwerwiegende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt bzw. zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher sind als bei Einhaltung der jeweils erlaubten Fahrgeschwindigkeiten. Solche Fahrzeuglenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall wurde anstelle der erlaubten 130 km/h immerhin eine Fahrgeschwindigkeit von 190 km/h eingehalten. Solche Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen einem Lenker nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht versehentlich, sondern werden bewußt in Kauf genommen. Es muß daher von einem beträchtlichen Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers ausgegangen werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers - ausgehend von der offenkundig eingetretenen Tilgung einer einschlägigen Vormerkung - wurde berücksichtigt.

Der Berufungswerber hat sich bei der Begründung seiner Berufung sehr zurückgehalten, da er lediglich ausführt, er könne "den geforderten Betrag" nicht bezahlen. Aus welchen Gründen er sich hiezu nicht in der Lage sieht, wird nicht erläutert. Der Berufungsbehörde stehen daher nur seine eigenen Angaben im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, die er am 12. Oktober 1994 auf dem Bezirkspolizeikommissariat Meidling gemacht hat, zur Verfügung, welche mangels eines gegenteiligen Vorbringens als aktuell angesehen werden. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von ca. 10.000 S muß dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden. Die Berufungsbehörde sieht hiedurch seine Sorgepflicht für ein Kind nicht gefährdet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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