Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103323/2/Weg/Ri

Linz, 04.12.1995

VwSen-103323/2/Weg/Ri Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J L vom 17. November 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... am Inn vom 6. November 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.000 S reduziert wird.

II. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 24 Stunden, der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 100 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 17. Juli 1995, VerkR96..., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24a Abs.1 iVm § 103 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt wurde, abgewiesen und einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Strafverfügung lag als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde, daß ein Sattelzugfahrzeug der H Co KG, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit iSd § 9 VStG Verantwortlicher der nunmehrige Berufungswerber ist, nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.

Nach Artikel II Abs.3 der 15. KFG-Novelle müssen die im § 24a KFG 1967, idF BGBl.Nr.456/1993, genannten Fahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, das Sattelzugfahrzeug sei selten verwendet worden. Es handle sich im gegenständlichen Fall um ein "Übersehen" und es sei zwischenzeitlich der Geschwindigkeitsbegrenzer auch schon eingebaut. Im übrigen sei auch der Lenker mit der gleich hohen Strafe bedacht worden. Die Höhe der Geldstrafe sei unter diesen Gesichtspunkten nicht gerecht, weshalb um Reduzierung ersucht werde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe erweist sich bei einem monatlichen Einkommen von 15.000 S, der Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder und dem Nichtvorliegen eines Vermögens im Zusammenhalt mit der Argumentation des Berufungswerbers, welcher insofern beigetreten werden kann, daß wegen der zwischenzeitig erfolgten Ausrüstung dieses Sattelzugfahrzeuges eine spezialpräventive Maßnahme hinsichtlich dieses Deliktes nicht mehr zielführend ist, als überhöht, weshalb - obwohl der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt - die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren war.

5. Die Kostenentscheidung ist seit der VStG-Novelle, BGBl.

620/1995, womit die Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG geändert wurde, eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG. (vgl.

auch zB VwGH 23.9.1994, 94/02/0256).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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