Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103326/6/Sch/Rd

Linz, 14.12.1995

VwSen-103326/6/Sch/Rd Linz, am 14. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des F S sen., vertreten durch RAe Dr. W B und Dr. W, vom 14. September 1995 gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. September 1995, VerkR96-3584-1995 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.200 S (20 % der bezüglich Faktum 2. verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Strafer kenntnis vom 5. September 1995, VerkR96-3684-1995, über Herrn F, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verhängt, weil er am 20. Mai 1995 um 14.23 Uhr den Kombi VW Passat mit dem Kennzeichen , mit welchem der Einachsanhänger mit dem Kennzeichen gezogen worden sei, auf der Riedlbacher Bezirksstraße von Münzkirchen kommend in Richtung Esternberg gelenkt und er sich gegen 16.10 Uhr in seinem Haus in nachdem an ihm Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und veränderte Aussprache festgestellt worden seien, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Faktum 2.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag diesbezüglich zum Verfahren in der Höhe von 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung fast zwei Stunden nach dem Lenken sei "absolut gesetzwidrig" gewesen.

Dieser Ansicht vermag sich die Berufungsbehörde nicht anzuschließen. Es lagen vielmehr sämtliche Voraussetzungen vor, die die Zulässigkeit einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung bedingen. Außer Zweifel - und außer Streit - steht, daß der Berufungswerber vor der Aufforderung ein Fahrzeug gelenkt hat und daß beim ihm Alkoholsierungssymptome festgestellt wurden. Letztere bestanden aus Alkoholgeruch der Atemluft, geröteten Augenbindehäuten und einer veränderten Sprache. In diesem Zusammenhang ist es völlig unerheblich, ob der Berufungswerber, wie von ihm behauptet, tatsächlich an einer chronischen Entzündung der Augenbindehäute leidet oder nicht. Schon die nach Alkohol riechende Atemluft läßt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten (VwGH 23.10.1967, 582/67).

Zu den vom Berufungswerber behaupteten, aber nicht näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs.2 StVO 1960 ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1966, B 298/65, zu verweisen, der solche Bedenken nicht hegt.

Auch darf die Alkomatuntersuchung mit der Behauptung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden (VwGH 18.11.1971, 2027/70).

Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Lenkzeitpunkt und jenem der Aufforderung ein Zeitraum von ca. einer Stunde und 50 Minuten. Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen nach Verstreichen dieses Zeitraumes nicht mehr mit einem brauchbaren Ergebnis der Alkomatuntersuchung zu rechnen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein brauchbares Ergebnis auch noch fünf Stunden nach dem Lenken für möglich; bei diesem Zeitraum besteht allerdings eine besondere Begründungspflicht der Behörde (VwGH 12.11.1970, 205/70).

Die Alkomatuntersuchung etwa eine Stunde und 50 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt hätte im vorliegenden Fall - ohne daß dies einer näheren Begründung bedarf - ein brauchbares Ergebnis erbracht, welches die Möglichkeit einer Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt, allenfalls unter Abzug des behaupteten "Nachtrunks" eröffnet hätte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht somit ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich eine Person beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beein trächtigten Zustand befand bzw. befindet. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960. Übertretungen derselben ist daher ein beträchtlicher Unrechtsgehalt immanent.

Als Schuldform muß Vorsatz angenommen werden.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafbehörde war von dieser eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend zu werten, zwischenzeitig ist diesbezüglich Tilgung eingetreten. Die Berufungsbehörde befindet allerdings, daß trotz Wegfalls dieses Erschwerungsgrundes die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen ist. Zum einen bewegt sie sich im untersten Bereich des Strafrahmens, der von 8.000 S bis 50.000 S reicht, andererseits lagen Milderungsgründe nicht vor.

Den von der Strafbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Einkommen von ca. 12.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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