Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103328/2/Sch/Rd

Linz, 29.11.1995

VwSen-103328/2/Sch/Rd Linz, am 29. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Peter S vom 16. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 1995, VerkR96-4984-1995-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 1995, VerkR96-4984-1995-Hu, über Herrn Peter S wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lita. Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Unein bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. Dezember 1994 um 10.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Autobahnkilometer 168,525 in Richtung Salzburg den PKW mit dem Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde schließt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich an, sodaß es sich erübrigt, die dort festgehaltenen Erwägungen zu wiederholen.

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, eine Fehlerhaftigkeit des verwendeten Radargerätes auch nur ansatzweise plausibel zu machen. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich lediglich auf Behauptungen, ohne darzutun, worin die vermeintliche Fehlmessung begründet sein könnte. Daß der Berufungswerber angeblich unmittelbar nachdem er einen "Blitz" wahrgenommen habe, auf den Tacho seines Fahrzeuges geblickt habe, ist noch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Radarmessung mit einem Mangel behaftet sein könnte. Wenn der Berufungswerber behauptet, er habe damals eine Fahrgeschwindigkeit von 102 km/h auf dem Fahrzeugtacho abgelesen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren freisteht, sich nach allen Seiten hin frei zu verantworten, ohne auf den Wahrheitsgehalt seiner Angaben Wert legen zu müssen. Dem steht im konkreten Fall gegenüber, daß nach den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des zuständigen Gendarmeriebeamten das Gerät nach den entsprechenden Bedienungsvorschriften verwendet und überprüft wurde. Auch enthält das im Akt einliegende Radarfoto keinerlei Auffälligkeiten. Schließlich war das Radargerät zum relevanten Zeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Berufungswerber nach der Sachlage die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 27 km/h kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, sodaß der Erstbehörde, wenn sie hiefür eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt hat, nicht entgegengetreten werden kann.

Diese entspricht nach Ansicht der Berufungsbehörde sowohl den Kriterien des § 19 Abs.1 als auch jenen des Abs.2 VStG.

In spezialpräventiver Hinsicht ist zu bemerken, daß der Berufungswerber bereits wiederholt wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte, sodaß eine Herabsetzung der gegenständlichen Geldstrafe auch aus diesem Grund nicht in Frage kam.

Den von der Erstbehörde angeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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