Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103329/2/Ki/Shn

Linz, 30.11.1995

VwSen-103329/2/Ki/Shn Linz, am 30. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Johann W, vom 31. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Oktober 1995, Zl.VerkR96-8853-1995-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Oktober 1995 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als gemäß § 9 VStG 1991 nach außen zur Vertretung berufenes Organ des Zulassungsbesitzers Johann W mbH, wie anläßlich einer am 22.3.1995 um 07.00 Uhr im Gemeindegebiet von P, auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm, durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, daß der LKW, Kz, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal dieser einen Mangel (Fehlen des Geschwindigkeitsbegrenzers) aufwies. Er habe dadurch § 103 Abs.1 iVm § 24a Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen diese Bestrafung erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung mit der Begründung, daß bei einem Lastkraftwagen unter 12 t höchstzulässiges Gesamtgewicht kein Geschwindigkeitsbegrenzer gesetzlich vorgeschrieben sei. Da der LKW dies nicht übersteige, ersuche er um Einstellung der Strafverfügung. Eine Kopie des Zulassungsscheines wurde ebenfalls vorgelegt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Obwohl aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht, daß der Berufungswerber mit seinem Vorbringen im Recht ist, wurde seitens der belangten Behörde keine Berufungsvorentscheidung getroffen.

Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben haben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt erwogen:

Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 müssen ua Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen.

Der gegenständlichen Bestrafung liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/Innkreis, des Landesgendarmeriekommandos für zugrunde. Dieser Anzeige wurde eine Kopie des Zulassungscheines hinsichtlich des tatgegenständlichen Lastkraftwagens beigelegt. Diese Kopie des Zulassungsscheines stimmt mit der vom Berufungswerber nunmehr vorgelegten Kopie überein. Im Zulassungsschein ist für das tatgegenständliche Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 8.020 kg ausgewiesen.

Wenn auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatfahrzeug der LKW Kz ausgeführt wurde, so geht aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (Anzeige der Gendarmerie bzw Strafverfügung vom 13. Juni 1995) hervor, daß es sich im gegenständlichen Falle wohl tatsächlich um den LKW mit dem Kennzeichen handelt.

Nachdem somit eindeutig feststeht, daß der der Bestrafung zugrundeliegende Lastkraftwagen kein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg aufweist, war es auch nicht geboten, daß dieser mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer iSd § 24a Abs.1 KFG 1967 ausgerüstet war und es stellt daher das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung dar.

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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