Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103331/7/Sch/Rd

Linz, 16.02.1996

VwSen-103331/7/Sch/Rd Linz, am 16. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. A vom 20. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 1995, VU/S/1132/93 L, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1995, VU/S/1132/93 L, über Herrn Mag. A, wegen laut Tatvorwurf am 15. Februar 1993 begangener und im Straferkenntnis näher umschriebener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie Kostenbeiträge zum Verfahren bestimmt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, daß diese Frist am 15. Februar 1996 (Tatzeitpunkt 15. Februar 1993) abgelaufen ist.

Da vom Berufungswerber der von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Sachverhalt bestritten wurde, hätte die Rechtsmittelbehörde zur Beweisaufnahme eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abzuführen vorgehabt. Aufgrund des der Berufungsbehörde noch zur Verfügung stehenden geringen Zeitraumes bis zum Eintritt der Verjährung konnte jedoch ein fristgerechter Verhandlungstermin unter Beiziehung eines zur Entscheidungsfindung notwendigen technischen Amtssachverständigen nicht mehr festgesetzt werden.

Daher war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur gegenständlichen Entscheidung verhalten (vgl. VwGH 15.12.1977, Slg. 9447A).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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