Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103332/8/Sch/Rd

Linz, 10.01.1996

VwSen-103332/8/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 13. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. September 1995, St 226/94 Hu, wegen jeweils einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 10. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1) verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird hinsichtlich Faktum 1) mit 800 S festgesetzt. Diesbezüglich entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Unbeschadet dessen wird der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren mit 600 S (20 % der zu Faktum 2) verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1995, St 226/94 Hu, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zehn Tagen und 2) drei Tagen verhängt, weil er am 1. August 1994 um 21.05 Uhr in Linz, Europastraße 38 in Richtung Landwiedstraße, den PKW mit dem Kennzeichen 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand und 2) dieses KFZ ohne im Besitze einer dafür gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe B zu sein gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Auch anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sind nicht die geringsten Hinweise dahingehend zutagegetreten, daß es sich bei dem vom Berufungswerber benützten Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr gehandelt hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ändert der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten", welcher in ähnlicher Form auch im vorliegenden Fall am in Rede stehenden Parkplatz angebracht ist, nichts daran, daß es sich hiebei um eine Fläche mit öffentlichem Verkehr handelte, die zumindest befahren werden durfte (vgl. VwGH 15.2.1991, 90/18/0182 ua).

Der Berufungswerber hat daher die beiden ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen, weshalb hiefür die Strafbestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Anwendung kamen.

Da sowohl der Umstand, daß sich der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, als auch jener, daß er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, unbestritten ist, erübrigt es sich, auf diese Fragen noch näher einzugehen. Im übrigen sind diese Tatsachen durch das abgeführte erstbehördliche bzw. Berufungsverfahren hinreichend erwiesen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Im vorliegenden Fall konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berufungswerber das Fahrzeug nur wenige Meter und noch dazu auf einem Parkplatz gelenkt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die oben umschriebene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht annähernd so beträchtlich war, wie etwa bei der Teilnahme am fließenden Verkehr im engeren Sinne. Schließlich kommt dem Berufungswerber der - von der Erstbehörde nicht hinreichend gewürdigte - Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend im Hinblick auf Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall noch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, um dem general- und spezialpräventiven Zweck einer Strafe zu entsprechen.

Im Zusammenhang mit der für die Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 festgesetzten Geldstrafe ist zu bemerken, daß diese noch im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) liegt und daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann. Hiebei wurde von der Erstbehörde offensichtlich berücksichtigt, daß die Fahrtstrecke nur ein relativ kurzes Stück betrug und die Fahrt dann - mangels des Beweises des Gegenteiles - vom Berufungswerber wahrscheinlich freiwillig abgebrochen wurde. Das Lenken eines Fahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung stellt einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht. Die in diesem Zusammenhang festgesetzte Geldstrafe hält sohin einer Überprüfung im Lichte der Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG stand.

Schließlich geht die Berufungsbehörde davon aus, daß dem Berufungswerber die Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen angesichts eines monatlichen Einkommens von ca.

11.000 S und keinen Sorgepflichten ohne unangemessene Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden muß.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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