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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103333/3/Gu/Km

Linz, 05.12.1995

VwSen-103333/3/Gu/Km Linz, am 5. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des S. F. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.1995, Zl. St 9109/95-Bu betreffend Faktum 1 (Übertretung des KFG 1967) verhängten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bestätigt wird und gleichzeitig die Geldstrafe auf 6.000 S und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 600 S herabgesetzt wird.

Es entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967, § 16, § 19, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am 1.7.1995 um 16.15 Uhr, Linz, Linke Brückenstraße zur Prager Straße ., Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen FR-... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt zu haben.

Wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm wegen dieses Faktums eine Geldstrafe von 12.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen sowie ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Strafe auferlegt.

In seiner rechtzeitig gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses erhobenen Berufung, welche sich nur gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe richtet, macht der 21-jährige ledige Rechtsmittelwerber geltend, daß er derzeit eine Haftstrafe von 21 Monaten in der Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf zu verbüßen habe und in den letzten fünf Jahren niemals ein Einkommen von 10.000 S monatlich bezogen habe, da er nicht in Arbeit gestanden sei. Die zuvorhin erwähnten Punkte ausgesprochene Geldstrafe von 12.000 S oder 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe scheint ihm eine nicht einzubringende Höhe zu erreichen und er ersucht daher um Herabsetzung der Strafe.

Nebenbei entschuldigt er sich noch für die Nichtteilnahme der von der ersten Instanz angesetzten mündlichen Verhandlung, da er zu diesem Termin in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus weilte.

Der Strafrahmen für das Lenken ohne Lenkerberechtigung ist in § 134 Abs.1 KFG geregelt und beträgt demnach in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Gemäß § 16 VStG ist bei der Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht überschreiten. Sie ist nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zutreffend hat die erste Instanz die mehreren, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden verwaltungsbehördlichen Abstrafungen (es waren dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Tilgung im Sinne des § 55 VStG sechs Abstrafungen) in Anwendung des § 33 Z2 StGB als erschwerend gewertet und spezialpräventive Gründe für die verhängte Strafe ins Treffen gebracht.

Vor dem Hintergrund des Artikel 7 Abs.1 B-VG, wonach alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich sind und der Freiheitsentzug für eine vermögende Person dasselbe Strafübel bedeute wie für einen in schlechten finanziellen Verhältnissen befindlichen Bürger, erschien einerseits die von der Erstinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstafe dem Verschulden und dem Unrechtsgehalt angemessen. Anders verhält es sich bei der Höhe der Geldstrafe. Eine bestimmte Höhe wird je nach Einkomenshöhe von einem Straftäter als anderes Strafübel empfunden; dies insbesondere wenn von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen wird und der Täter aber ein weit darunterliegendes bzw. kein Einkommen bezieht. Auf diese Verpflichtung zum Augenmaß weist die vorhin erwähnte einfach gesetzliche Bestimmung des § 19 VStG hin.

Nachdem die Erstinstanz von einem Monatseinkommen von 10.000 S ausging, der Beschuldigte jedoch, was aus dem Zustellvorgang und Briefverkehr nachvollziehbar erscheint, 21 Monate an Strafhaft zu verbüßen hat und auch vorher über kein geregeltes Einkommen in der angenommenen Höhe verfügte, erschien dem O.ö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe von 6.000 S als für die Ahndung seiner Tat angemessen und läßt auch nach Entlassung aus der Strafhaft noch einen Funken der Hoffnung der Resozialisierung bei dem Wiedereintritt in die Gesellschaft zu. Insofern waren auch die persönlichen Verhältnisse im Sinn der vorzitierten gesetzlichen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.

Der Erfolg der Berufung befreit den Rechtsmittelwerber von der Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahren.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn S. F., Prager Straße , 4040 Linz; 2. Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4010 Linz; zur Zahl St. 9109/95-Bu vom 17. November 1995 unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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