Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103335/2/Fra/Ka

Linz, 02.05.1996

VwSen-103335/2/Fra/Ka Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn P B, vertreten durch Frau , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.10.1995, VerkR96-3818-1995-Za, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird behoben.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 11.5.1995, VerkR96-3818-1995, betreffend Übertretung der StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führt die Erstbehörde zu dieser Entscheidung aus, daß die gegenständliche Strafverfügung am 17.5.1995 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist habe somit mit Ablauf des 1.6.1995 geendet, während der Einspruch erst am 28.8.1995 zur Post gegeben wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der Bw führt im Rechtsmittel aus, daß er Mitte August 1995 eine mit 4.8.1995 datierte Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhalten habe. Auf seine telefonische Nachfrage hin sei ihm von dieser Behörde mitgeteilt worden, daß angeblich der Einspruch vom 24.5.1995 bei dieser Behörde nicht angekommen sein soll. Er habe jedoch auch eine Durchschrift von seinem Einspruchschreiben am 24.5.1995 erhalten. Es sei ihm nicht erklärlich, warum dieses Einspruchschreiben, welches eine ordnungsgemäße Adresse aufweist, nicht angekommen sein soll. Die Durchschrift dieses Einspruches befindet sich im Akt.

Weiters hat der Bw seinem Rechtsmittel eine eidesstattliche Versicherung von Frau K D, die seit 9 Jahren als Rechtsanwalts- und Notargehilfin in dem Büro der Rechtsanwälte G arbeitet, beigelegt. Darin erklärt sie, daß der von ihr am 24.5.1995 in der gegenständlichen Sache gefertigte Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung am 11.5.1995 am gleichen Tage - wie es in der Praxis der Rechtsanwaltskanzlei tagtäglich gehandhabt wird - zur Post gegangen ist.

Aufgrund des oben genannten Vorbringens hat somit der Bw glaubhaft dargetan, daß der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde. Dies hat rechtlich zur Folge, daß die beeinspruchte Strafverfügung außer Kraft getreten ist (§ 49 Abs.2 VStG) und die Erstbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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