Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109721/2/Kei/Sg

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-109721/2/Kei/Sg Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, B, R, B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Dezember 2003, Zl.VerkR96-7613-2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs. 1" gesetzt wird "§ 49 Abs. 1 und § 49 Abs. 3", keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 VStG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

    1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshaupts-

mannschaft Grieskirchen vom 4. Dezember 2003, Zl.VerkR96-7613-2003, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.2 Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Dezember 2003, Zl.VerkR96-7613-2003, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 
1.3 Gegen den in Punkt 1.2 angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung

erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Schreiben vom 31.12.2003, bei mir eingegangen am 08.04.2004, zur Strafverfügung vom 04.12.2003, AZ: VerkR96-7613-2003 lege ich hiermit fristgerecht Berufung ein.

Begründung:

In Ihrem Schreiben geben Sie an, daß die Strafverfügung am 06.12.2003 von mir persönlich übernommen wurde. Soweit ich mich erinnern kann, hat mir meine Frau das Schriftstück gegeben. Demnach hat sie dieses auch am 06.12.2003 von der Post entgegengenommen und nicht ich persönlich. Des weiteren ist Ihr Schreiben vom 31.12.2003 erst am 08.04.2004 bei mir eingegangen. Meiner Meinung nach ist die Strafverfügung zwischenzeitlich verjährt."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. April 2004, Zl.VerkR96-7613-2003, Einsicht genommen.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

    1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs. 1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2 Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die gegenständliche Strafverfügung dem Bw am 6. Dezember 2003 zugestellt wurde - der Bw hat diese Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 23. Dezember 2003 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Entsprechend der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 AVG und § 33 Abs. 2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gelten, war der 22. Dezember 2003 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 22. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1 ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckt werden kann. Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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